Erstellt am 22.04.2014 um 21:30 Uhr von Hartmut
Hallo ASGEKR, das Problem liegt evtl. gar nicht darin, welche Einstellung ihr ablehnen sollt, als vielmehr darin, ob ihr überhaupt irgendetwas ablehnen könnt. Denn meistens heisst es ja in den Ausschreibungen, 'Schwerbehinderte werden bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigt.' Das Problem ist, weise doch mal nach, dass der Schwerbehinderte _nicht_ schlechter war als die anderen Bewerber. Unmöglich. Irgend etwas, das den Schwerbehinderten schlecht aussehen lässt, kann man immer konstruieren. Ich Fürchte, da seht ihr leider alt aus.
Erstellt am 23.04.2014 um 00:27 Uhr von ASGEKR
So eine Formulierung stand nicht in der Ausschreibung. Wir wollen uns einfach von unserer Geschäftsleitung nicht immer an der Nase herumführen lassen sondern uns endlich mal durchsetzen.
Erstellt am 23.04.2014 um 00:44 Uhr von Pjöööng
Habt Ihr denn Auswahlrichtlinien nach § 95 mit Eurem Arbeitgeber vereinbart?
Oder worauf wollt Ihr Euren Widerspruch stützen?
Erstellt am 23.04.2014 um 07:59 Uhr von ickederdicke
Hallo ASGEKR, habt ihr eine SBV ? Diese wäre jaauch bei Bewerbungen im Vorfeld auch mit dabei, da eine Schwerbehinderte MA sich bewarb , falls diese nicht beteiligt wurde und die Bewerbung einer SB Mitarbeiterin nicht berücksichtigt wurde kann die SBV eine Entscheidung aussetzen. "§ 95 SGB IX :
(2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 81 Abs. 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 81 Abs. 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen."
Falls ihr noch keine SBV habt fragt euer örtliches Integrationsamt.
Erstellt am 23.04.2014 um 09:43 Uhr von gironimo
Ihr braucht nicht mutmaßen, warum der AG die Kollegin nicht berücksichtigt hat. Er muss es darlegen (umfassend informieren!!!). Hat er sich dazu nicht geäußert, geht Ihr natürlich nur von dem aus, was bei Euch auf dem Tisch liegt.
Ihr solltet beide Einstellungen mit der gleichen Begründung ablehnen - nämlich das hier die Schwerbehinderung (der bereits beschäftigten AN?) nicht berücksichtig wurde und der Mitarbeiterin dadurch Nachteile entstehen (benennen welche: Gesundheit, Behindertengerechter oder was auch immer) - § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.
Dann ist der AG am Zuge.
Erstellt am 23.04.2014 um 17:26 Uhr von AlterMann
So ganz ist mir der Sachverhalt noch nicht klar.
"Beide Bewerber sind befristet eingestellt worden, der eine jedoch schon 2 Jahre, der andere 1 Monat."
Sind die beiden nun schon eingestellt und sollen jetzt versetzt werden, oder handelt es sich um eine Einstellung? Das macht im Hinblick auf Eure Möglichkeiten einen kleinen Unterschied.
Erstellt am 23.04.2014 um 18:16 Uhr von ASGEKR
Danke für Eure Antworten - unser BR-Vorsitzender hat aber selbstherrlich beschlossen, dass er die Anhörungen auslaufen lassen will und hat daher die Sondersitzung abgesagt. Lt. seinen Aussagen möchte er sich nicht blamieren. Wahrer Grund ist, dass er nach der Wahl nicht mehr zur Verfügung stehen wird, da er in eine andere Abteilung gewechselt ist und daher keine Zeit für den BR mehr hat. Nun ja ich hätte das Recht gehabt, auf die Sondersitzung zu bestehen, aber dann wäre er nicht erschienen, und da wir heute nur 4 BR-Mitglieder gewesen sind - ohne ihn drei, hatte das ganze keinen Sinn mehr. Ich werde das aber den abgelehnten Kollegen gegenüber nicht vertreten. Danke trotzdem!