Erstellt am 17.04.2014 um 20:47 Uhr von Moreno
Dies hab ich bisher unterbunden? Mit welcher Gesetzeslage denn? Wenn der Kollege kein leitender Angestellter ist und in den Betriebsrat gewählt worden ist dann kann er selbstverständlich an den Sitzungen teilnehmen. Kauft ihm einfach zwei Mützen auf der einen schreibt ihr Br rauf und auf der anderen Chef dann kann er ja immer wechseln wie er es braucht. ;-) vielleicht könnt ihr ihn ja auch in der Betriebsratssitzung davon überzeugen freiwillig zurückzutreten.
Erstellt am 17.04.2014 um 21:04 Uhr von becks
Vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt. Wenn eine BR Sitzung statt findet und der BR Kollege/Stellvertretender GL (nicht leitender Angestellter) genau in dieser Zeit die Stellvertretung hat weil der GL nicht im Haus ist!!! Wie sieht es da aus den Kollegen in dieser Zeit durch ein Ersatzmitglied zu ersetzen? Darf er dann überhaupt an der BR Sitzung teilnehmen weil er ja die Geschäftsleitung vertritt? Wie schon erwähnt er hat die Berechtigung "personelle Maßnahmen" durch zu führen bei Abwesenheit der Geschäftsleitung!!
Erstellt am 17.04.2014 um 22:17 Uhr von Hartmut
Interessante Konstellation. Der Kollege kann also den GL vertreten, das bedeutet er hat schon mal unternehmerische Vollmacht (sonst wäre er keine Vertretung des GL). Zudem kann er auch personell schalten und walten. Also IST er leitender Angestellter in dem Moment, selbst dann, wenn er nicht so genannt wird. Gem. §5 BetrVG sind aber leitende Angestellte keine wählbaren Betriebsangehörigen, ja gelten nicht einmal als Angestellte. Da aber ein Betriebsrat ein (wählbarer) Arbeitnehmer sein muss, haben wir einen unlösbaren Konflikt. Da hilft es auch nicht viel, dass der Kollege nur zeitweise GL 'spielt'. Er muss sich entscheiden, und er sollte es bald tun. Ein böser Mensch könnte sonst auf die Idee kommen zu fragen, was all die Beschlüsse wert sind, an denen jener Kollege beteiligt war.
Erstellt am 17.04.2014 um 23:57 Uhr von Pjöööng
Entweder ist dieser Kollege Leitender Angestellter, dann ist er nicht wählbar und daher auch nicht BRM, oder er ist es nicht. Das müsst Ihr klären.
Falls man zu der Auffassung kommt, dass er im Falle der Stellvertretung tatsächlich Leitender ist, dann verliert er damit sein Amt und bekommt es auch (zumindest vor der nächsten Wahl) nicht wieder.
Erstellt am 18.04.2014 um 08:47 Uhr von wischwasch
Ihr solltet ein Rechtsgutachten einholen (§ 80 BetrVG; Sachverständigentätigkeit).
Erstellt am 18.04.2014 um 10:40 Uhr von becks
Vielen Dank für die guten und brauchbaren Antworten. Ich muss dazu sagen, wenn der Kollege die Stellvertretung ausgeübt hat haben wir für die Sitzung im Vorfeld ein Ersatzmitglied geladen. Nur da werden wir uns jetzt mal von unserem GBR Infos einholen. Nochmal vielen Dank!!