W.A.F. LogoSeminare

Torpedierung der Wahl durch Wahlvorstandsmitglied

K
Krümelmonster
Nov 2016 bearbeitet

Was kann man tun, wenn ein wahlvorstandsmitglied, welches mit der Auslegung der wahlausschreiben beauftragt wurde, dieses in einem betriebsteil nicht getan hat? Das die wahl damit anfechtbar wird ist klar. Mir geht es vielmehr darum, ob man dieses wahlvorstandsmitglied in irgend einer Weise wegen vorsätzlicher torpedierung der wahl belangen kann. Wobei das wahrscheinlich schwer nachzuweisen ist.

1.41507

Community-Antworten (7)

R
Rapper

16.04.2014 um 10:58 Uhr

Ist es denn auch eindeutig erwiesen, dass er das Wahlausschreiben NICHT in dem besagten Betriebsteil ausgelegt hat? Oder hat nur jemand das Dingens verschwinden lassen, um den Mann zu schädigen bzw. die Wahl anfechten zu können.

Ich würde das Wahlausschreiben nie irgendwo auslegen sondern immer in einem Infokasten aushängen (abschließbar). Auch das "Schwarze Brett" ist dafür nicht unbedingt geeignet, da dort immer jemand etwas verändern oder abnehmen kann, ohne das es jemand mitbekommt.

Wann soll denn die Wahl stattfinden? Wäre es nicht von der Zeit her noch möglich, dass Wahlausschreiben im besagten Betriebsteil auszuhängen?

MfG

G
gironimo

16.04.2014 um 11:13 Uhr

Kann man nicht von einem Irrtum oder Vergessen ausgehen - muss man gleich von Torpedierung reden?.

Konzentriert Euch auf die Wahl und versucht Fehler auszubügeln und verwendet weniger Zeit auf gegenseitigen Schuldzuweisungen.

K
Krümelmonster

16.04.2014 um 11:47 Uhr

Nunja wir haben Gründe für diese annahme. In einer firma mit ca.50 betriebsteilen wo teilweise nur je eine person unserer Firma beschäftigt ist, ist es schwer, überall abschließbare schaukasten zu installieren. Die wahlausschreiben wurden am 3.4 ausgehangen....ist also sehr spät.

G
gironimo

16.04.2014 um 12:49 Uhr

Ich würde dennoch nicht die Pferde scheu machen. In einem Betrieb mit derart vielen Teilen, empfiehlt es sich vielleicht ohnehin, die elektronischen Medien mit zu nutzen (§ 3 WO: (...) Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend )

K
Krümelmonster

16.04.2014 um 12:59 Uhr

Dazu müsste jeder Mitarbeiter Zugang zu den elektronischen Medien haben, was leider nicht der Fall ist. Ich möchte auch keine scheuen Pferde....lach Nur-was ist, wenn unsere Vermutung zutrifft? Welche Möglichkeiten gibt es dann?

R
Rapper

16.04.2014 um 13:09 Uhr

Wie Du schreibst, es bleibt eine VERMUTUNG!!!!!!!!

Konzentriert euch auf die Wahl und zerfleischt euch nicht schon vorher.

S
Sanodo

17.04.2014 um 02:19 Uhr

wo kein Kläger ......... ich kann nur sagen macht weiter und ales was in Wahlbüro besprochen wird sollte auch dort bleiben. Es gibt viele Gründe weiter zumachen,aber kein Grund alles aufzugeben.

Ihre Antwort