Erstellt am 22.03.2014 um 13:29 Uhr von Hartmut
Hallo Rittta, ich kenne mich in eurem (Erziehungs-) Bereich nicht aus und muss nach erster Lektüre des §118 BetrVg zugeben, euer AG könnte recht haben. Der Gesetzgeber stellt hier allerdings ab auf die Eigenart des Betriebs ... das kann ich 'per Ferndiagnose' nicht beurteilen.
Ihr solltet tatsächlich einen Anwalt kontaktieren! Ein guter Fachanwalt kann euch beraten, sowohl zur Sache, als auch was die Kostenübernahme angeht. Mein Rat ist, die finanzielle Frage als Erstes zu klären, und erst danach zur Sache zu kommen.
Erstellt am 22.03.2014 um 13:31 Uhr von Snooker
Solltet ihr ein sogenannter Tendenzbetrieb sein hat der AG recht. Google mal nach dem Wort und der Mitbestimmung vom BR
Erstellt am 22.03.2014 um 15:42 Uhr von nicoline
Rittta,
*wir auch nicht merh an Einstellungsgesprächen teilnehmen dürfen*
Was bedeutet denn *nicht mehr*? Hat es vor dieser Wahl schon einen BR gegeben, der an Einstellungsgesprächen teilgenommen hat und war es da noch kein Tendenzbetrieb?
Die Teilnahme an Vorstellungsgesprächen gehört übrigens auch ohne Tendenzschutz *nicht* zu den *Rechten* des Betriebsrates.
Erstellt am 22.03.2014 um 17:46 Uhr von gironimo
Ich würde diesen Punkt erst einmal mit der Gewerkschaft vor Ort erörtern. Die kennen Euren Betrieb sicherlich.
Natürlich kannst Du auch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen (der sich aber dann auch mit dem Thema auskennen sollte - was nicht immer der Fall ist). In einem Vorgespräch wird er Dir sagen, was er von Dir braucht - also welchen Beschluss, eventuell Kostenübernahme des AG, wenn er als Sachverständiger tätig werden soll ( § 80 BetrVG) usw. - oder er gehört zu denen, die Dir auch einmal ganz kostenlos einen ersten Rat geben.