Erstellt am 19.03.2014 um 08:09 Uhr von logik
hallo robomom
nicht ganz richtig. Abs. 2 Punkt 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Erstellt am 19.03.2014 um 08:28 Uhr von galaxy
@logik
nicht ganz richtig zitiert, dort steht
(2) Für eine Kündigung durch den ARBEITGEBER beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Es könnte noch im AV stehen, dass der AN die gleichen Fristen einhalten muss wie der AG, aber robomom hat nur geschrieben, "gesetzliche Kündigung", vielleicht kann er den genauen Wortlaut einstellen
Gruß
Galaxy
Erstellt am 19.03.2014 um 08:52 Uhr von Kulum
Erstellt am 19.03.2014 um 09:25 Uhr von gironimo
Das wird oft und gerne übersehen, dass die verlängerten Fristen aus dem § 622 BGB nur für den Arbeitgeber gelten.
Und wenn nicht tariflich oder einzelvertraglich andere Fristen vereinbart sind, gelten eben nur die des §622 BGB.
Aber das weiß die PDL wahrscheinlich auch gar nicht so genau - die Personalabteilung wird es besser wissen.