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Nebentätigkeitsanzeige

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thunderelf
Jan 2018 bearbeitet

Liebes Forum,

ich habe hier einen Kollegen der eine Nebentätigkeit anzeigen will. Es ist nicht bekannt ob im Tarifvertrag eine Pflicht zur Anzeige vereinbart ist, trotzdem und zur Sicherheit zeigt der Kollege die Nebentätigkeit beim Arbeitgeber an. Er sendet das folgende Schreiben an die Personalabteilung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Sie ab sofort über die Aufnahme einer Nebentätigkeit (Gründung einer UG) informieren.

Es handelt sich dabei um Tätigkeiten im Bereich Dienstleistung ...

Der Zeitaufwand liegt für mich < 10 Stunden pro Woche. Die Nebentätigkeit wird auf jeden Fall außerhalb der Arbeitszeit in der .......... ausgeübt. Kollisionen mit meiner Arbeitszeit werden sich nicht ergeben. Die Vorschriften bezüglich der Nebentätigkeit nach § 8 BurlG, § 3 ArbZG und im Falle von krankheitsbedingter Abwesenheit sind mir bekannt. Dies gilt ebenfalls für das Wettbewerbsverbot, in diesem Falle ist jedoch keine Konkurrenzsituation vorhanden. Meine Leistungsfähigkeit während der Ausübung meiner Arbeit in der Helaba Invest wird durch die Nebentätigkeit in keiner Weise nachteilig beeinflusst.

Mit freundlichen Grüßen

Nun schreibt die Personalabteilung folgendes:

die Nebentätigkeit ist durch die GF genehmigungspflichtig!

Bitte reichen Sie einen Antrag ein mit der Angabe ab wann die Nebentätigkeit aufgenommen werden soll. Der Antrag muss über ................ zu uns in den Bereich Personal gelangen. Wir legen diesen dann umgehend bei der Geschäftsführung vor.

Nun kommt der Kollege zum BR und fragt uns ob das denn wirklich genehmigungspflichtig ist, da die Nebentätigkeit ja offensichtlich weder die Intressen des AG's bedroht, noch er dadurch Gesetze und Verodnungen verletzen würde. Gibt es hier einen Einfluss des BR's auf diese, meiner Meinung nach, unangemessenen Forderung?

1.03203

Community-Antworten (3)

G
gironimo Akzeptiert

09.01.2014 um 10:53 Uhr

Ergänzung: Wenn die Kollegin sich beschwert, kann sie dies nach § 85 BetrVG tun. Wenn der BR die Beschwerde für berechtigt erachtet, geht der BR zum AG und versucht diese Beschwerde vom Tisch zu bekommen.

G
gironimo

09.01.2014 um 10:47 Uhr

Nein - genehmigungspflichtig sind Nebentätigkeiten nicht. Der AG hat lediglich ein Informationsanspruch und kann aus den bereits im Anschreiben der Kollegin genannten Gründe abgelehnt werden. Da die Kollegin aber bereits mitteilt, dass diese Hinderungsgründe gerade nicht bestehen, hat der AG die Nebentätigkeit hinzunehmen.

Vielleicht besteht bei Euch noch ein vergilbtes Papier aus der Vergangenheit (alte Arbeitsanweisung oder ähnliches), an das sich die Perso orientiert, das bei dieser Gelegenheit einmal zerrissen werden sollte. Offenbar besteht ja ein "Genehmigungsverfahren", das ich der Ordnung im Betrieb zuordnen würde.

K
Kölner

09.01.2014 um 10:50 Uhr

...und wenn es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt würde ich sogar die Anzeigepflicht verneinen.

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