Ungleichbehandlung von Mitarbeitern in einer Fabrik (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Hallo,
ich habe eine Frage zum betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz ob der Betriebsrat in folgendem Fall etwas tun kann.
Der Arbeitgeber beschäftigt 200 Mitarbeiter in einer Fabrik. Bis zum Jahr 2009 wurden die Mitarbeiter in der GmbH AAA des Arbeitbebers zu tariflichen Bedingungen einstellt (Lohn, Arbeitszeit....)
Danach hat der Arbeitgeber die GmbH BBB gegründet, die nur dazu dient, um bei personellen Neueinstellungen nicht mehr gem. des Tarifvertrages einzustellen (Einstellung ohne Anbindung an den Tarifvertrag) und gleichzeitig die Wochenstunden zu erhöhen und die Urlaubstage zu verringern.
Die Lohnerhöhungen der neuen Mitarbeiter in GmbH BBB sollen in Anlehnung an den Tarifvertrag erfolgen, wurden aber auch schon ausgesetzt gegen eine (mikrige) Einmalzahlung.
Fragen:
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Ist die Beschäftigung von Personen von 2 Gesellschaften (GMBH AAA und GMBH BBB), die eine tarifgebunden, die andere nicht, bei unterschiedlichen Arbeitsbedingungen (Arbeitszeit, Lohn, Urlaub) unter einem Dach zulässig ?
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Ist gem. des Gleichbehandlungsgrundsatz zulässig dass die Mitarbeiter der beiden Gesellschaften hinsichtlich der Lohnerhöhungen unterschiedlich behandelt werden (z.B. Mitarbeiter von Tarifgebundener Gesellschaft AAA erhalten die Erhöhung, jene von Gesellschaft BBB nicht)
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Was kann der Betriebsrat tun?
Ich bedanke mich im Voraus für aussagekräftige Antworten
Community-Antworten (2)
06.12.2013 um 18:27 Uhr
Das Problem begegnet uns doch überall in Deutschland. Die Politiker haben Besserung versprochen. Mal sehen, was dabei herauskommt.
Natürlich können auch die Arbeitnehmer der GmbH BBB in die Gewerkschaft eintreten und ggf. durch Streik einen Tarif erzwingen.
Ihr bei AAA könnt Euch dem Thema Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung - und den dazu gehörenden Gesetzen annehmen. Ihr werdet feststellen, das vieles was haarsträubend aussieht trotzdem möglich ist.
06.12.2013 um 22:21 Uhr
Hallo Nummer zwei,
obwohl gironimo in der Regel der hier kompetenteste Ansprechpartner ist, möchte ich ihm außnahmsweise widersprechen. ;-)
So einfach geht das nämlich nicht. Wenn ich davon ausgehe, dass die Kollegen der BBB die gleiche Arbeit verrichten, die gleichen Arb.-Mittel benutzen und auch die gleichen Vorgesetzen haben, dann ist es ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung. Und hier gibt es klare Voraussetzungen, die der neue AG erfüllen muss. Das wichtigste überhaupt: er braucht eine Erlaubnis der zuständigen Aufsichtbehörde. Auch ist es wichtig zu erfahren, wer denn hinter der neuen GmbH steht. Handelt es sich um eine eigenständige und damit unabhängige Firma oder ist sie mit Eurem AG verbunden (gibt es z.B. Gewinnabführungsverträge etc.).
Wenn es dumm läuft für den AG, muss er den MA nicht nur die Lohndifferenzen nachzahlen, er bekommt Ärger mit dem Finanzamt, Krankenkassen und LVR wegen fehlenden Steuern und Sozialabgaben auf die fehlende Lohndifferenz. Und Bußgelder. Huihuihui.
Informiert Euch (WA vorhanden?), Gewerkschaft, ggf. Sachvollständigen bzw. Rechtsanwalt hinzuziehen
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