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Zwischenzeugnis-Arbeitzeugnis

H
Hitzkopf
Jan 2018 bearbeitet

Hallo ihr Schlauen,

ich arbeite seit 13 Jahren als Maschinenführer in einem Unternehmen. Habe vor einer Woche unseren Personalleiter aufgesucht und Ihn gebeten mir eine Zwischenzeugnis auszustellen. Er sagte mir das er dafür nicht verpflichtet sei und deswegen keinen Zeugnis ausstellen wird. Ich benötige aber ein Zwischengeugnis-Arbeitszeugnis, werde mich wo anders bewerben. Dies ist auch dem Personalleiter bekannt. Was kann ich unternehmen damit ich ein Zeugnis erhalten kann. Es gibt keinen Betriebsrat. Ich bitte um Antworten.

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Community-Antworten (4)

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tommyh

29.11.2013 um 00:31 Uhr

Hallo Du! Im Gegensatz zum normalen Zeugnis gibt es kein Anrecht auf ein Zwischenzeugnis ausser bei z.B. Freistellung als Betriebsrat / längerer Auslandsaufenthalt usw. Bei Verhandlungsgesprächen über einen Aufhebungsvertrag kannst Du auch eins fordern. Vielleicht einfach ganz offen bei der Bewerbung damit umgehen, dass der jetzige Chef solche Zwischenzeugnisse verweigert! Viel Glück bei der Suche nach Deiner neuen Stelle!

K
KimKakao

29.11.2013 um 00:44 Uhr

man hat ein recht auf ein zwischenzeugnis, wenn man ein berechtigtes interesse daran hat. das ist auch im fall der bewerbung bei einem neuen AG der fall

B
Brigachkatz

29.11.2013 um 06:51 Uhr

Hallo Hitzkopf,

im Arbeitsrechtkommentar von Prof.Dr. Peter Wedde steht zum Thema Zwischenzeugnis im § 109 Gewerbeordnung u.a.:

"Der AN kann bei Vorliegen eines triftigen Grunds auch innerhalb des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis verlangen. Ein triftiger Grund ist auch anzunehmen, wenn der AN sich anderweitig bewerben will. Für die Erteilung des Zwischenzeugnisses gelten die gleichen Grundsätze wie für das Schlusszeugnis

"Der AG ist neben dem schriftlichen Zeugnis auch verpflichtet, möglichen späteren AG weitergehende Auskunft zu erteilen, wenn es dem Interesse des ausgeschiedenen AN entspricht (BAG 25.10.57, AP Nr.1 zu § 630 BGB). Verletzt der AG diese Pflicht schuldhaft, macht er sich gegenüber dem AN schadensersatzpflichtig (LAG Berlin, 8.5.89 . 9 Sa 21/89)"

H
Hartmut

29.11.2013 um 07:37 Uhr

Hallo Hitzkopf, dein Rechtsanspruch auf ein Zwischenzeugnis ergibt sich, mal vom Anstand abgesehen, aus der Gewerbeordnung, wie Brigachkatz richtig schreibt.

Nach längerer Beschäftigung, das sind 13 Jahre allemal, hast du darüber hinaus auch Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, in dem deine Leistung auch im Einzelnen bewertet wird. Verlange vom AG ein qualifiziertes Zeugnis, und zwar schriftlich mit Setzung einer angemessenen Frist, sagen wir zwei Wochen. Falls der AG die Frist verstreichen lässt, gehst du zum Arbeitsgericht, wendest dich dort an einen Rechtspfleger und reichst mit seiner Hilfe Klage ein. Kostet nichts. In aller Regel kommt dann das Zeugnis sehr schnell.

Sobald du das Zeugnis hast, möchte ich dir dazu raten, es einer sachkundigen Person zur Begutachtung vorzulegen. Gewerkschaften helfen hier gerne und gut.

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