Erstellt am 13.11.2013 um 17:14 Uhr von Oblatixx
???
Wie kann eine Sitzung stattfinden, zu der es keine Einladung gab?
Wie kann ein BR vollständig sein, wenn es keine Einladung gab und wieso wäre dann eine Tagesordnung egal?
Fragen über Fragen ...
Erstellt am 13.11.2013 um 17:24 Uhr von Eugen
Hi,
es ging alles nur Mündlich und nichts Schriftlich, da Sondersitzung.
Tagesordnung wäre egal - wenn das Gremium Vollständig wäre! War es aber nicht, somit muss die abfolge eingehalten werden.
lg
Eugen
Erstellt am 13.11.2013 um 17:27 Uhr von Charlys
Die rechtzeitige Ladung und Mitteilung der Tagesordnung ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss des vollzählig versammelten Betriebsrats geheilt werden (BAG v. 28.4.1988 - 6 AZR 405/86). Weder die Ladung noch die Bekanntgabe der Tagesordnung muss schriftlich erfolgen. Die Einladung per Schreiben oder auf elektronischem Wege (Telefax oder E-Mail) ist jedoch in jedem Fall zweckmäßig.
Erstellt am 13.11.2013 um 17:31 Uhr von Charlys
Einberufen wegen Nichtraucherschutz?
Hier sehe ich Probleme, denn die Rechtslage ist auch durch viele obergerichtliche Urteile klar.
Daher wären hier diese Kosten nicht zu vertreten.
Auch weil der AG dieses verlangen kann, wie auch das Ausstempeln. Also was soll hier eine Einigungsstelle noch bringen.
Letztlich wird dann der AG wohl in anderen Fällen ggf auch suchen wo es geht hier negativer handeln.
Erstellt am 13.11.2013 um 17:34 Uhr von Charlys
Regelungskompetenz der Einigungsstelle bei Raucherpause
Die Einigungsstelle kann nicht durch Spruch regeln, dass ein Ausstempeln für die Zeit der Raucherpausen nicht erforderlich ist, da sie damit in unzulässiger Weise den Umfang der Vergütungspflicht mitregelt.
http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2008/01/09/regelungskompetenz-der-einigungsstelle-bei-raucherpause.php
http://www.juristen-blog.de/arbeitsrecht/32/lag-schleswig-holstein-kein-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrates-bei-der-bezahlung-von-raucherpausen/
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.6.2007 – 4 TaBV 12/07 –
www.dbb.de/dokumente/zbvr/2008/zbvronline_2008_03_04.pdf‎Im Cache
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Erstellt am 13.11.2013 um 17:56 Uhr von Eugen
Zum Beitrag 221874
Genau so ist es ja im moment, also BV nur Gültig wenn BR vollständig. So sehe ich das!
Was nun tun ?
Zum Beitrag 221875 u. 221876
Der AG will die RA-Pausen nur in der Regel Pause zulassen, jedoch will er die jetzige Reglung der Raucherräume auch verwerfen und die Raucher ins Freie schicken.
Gegen die Pausenreglung kann der BR nichts machen, aber die Wahl und Art der Räume schon! Allerdings gibt es gerade hier den Ärger, der AG will alle Räume schliessen und nur im Freien erlauben, der BR will das jedoch nicht und fordert eine Zentralle Raucherstelle.
Es gibt Natürliche Gründe für einen Zentrallen Raucherplatz!
An und Abstechen will der AG garnicht.
lg
Eugen
Erstellt am 13.11.2013 um 18:37 Uhr von thomasi
Eine ungültige BV darf nicht umgesetzt werden, wird sie doch dieses per Beschlussverfahren und/oder einstweilige Verfügung stoppen lassen. Das kann ja notfalls jeder den sie betrifft, denn BV werden ja Bestandteil des ArbV
Sonst wurde doch oben alles geschrieben. Handen muss man nun selbst.
Wenn die BV aber noch keine Außenwirkung erzielt ht, kann man sie ja erneut auf die TO nehmen.
Man sollte / müsste hier aber überlegen HAT man den richtigen BRV? Notfalls ändern,
Erstellt am 14.11.2013 um 09:34 Uhr von gironimo
Keine ordnungsgemäße Ladung = kein ordnungsgemäßer Beschluss!
Der BR kann diesen Mangel natürlich beheben, indem er eine Sitzung ordnungsgemäß einberuft und die Mehrheit im Nachgang dem fehlerhaft gefassten Beschluss seinen Segen gibt.
Da es beim (Raucher-)Nichtraucherschutz eine Reihe von betrieblicher Fragen zu klären gibt, die allein durch Auslegung des Gesetzes nicht zwingend geregelt sind, kann auch eine E-Stelle aktiv werden (Ordnung im Betrieb, ev. Pausen usw.)