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Betriebsvereinbarungen und Einigungsstelle

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eugen
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Br Freunde, ich würde gerne heute wissen wollen wie diese 2 Punkte zu behandeln sind.

  1. BV Abschluss ohne Tagesordnung und Einladung der Mitglieder. BR nicht vollzählig gewesen!
  2. Einigungsstelle, kann man diese Einberufen wegen Nichtraucherschutz? Ich sehe das so das die BV nicht Gültig ist, da keine Einladung erfolgte und auch keine Tagesordnung beider BR Sitzung. Da der BR nicht vollständig war, ist die Abfolge einzuhalten. Wäre der BR vollständig und Beschluss fähig gewesen, wäre die Einladung und Tagesordnung egal. Wie seht Ihr das, was ist Rechtens? So zu 2, lässt sich wegen einer Änderung des Nichtraucherschutzes eine Einigungsstelle einberufen? Wenn ja wie ? Die Raucher sollen aus dem Gebäude ins freie und der BR lehnt dieses ab. AG meint alles zu teuer und stimmt nicht dem BR Vorschlag zu. Was tun und was ist Rechtens?

Danke für eure Tipps Eugen

2.77808

Community-Antworten (8)

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Oblatixx

13.11.2013 um 18:14 Uhr

??? Wie kann eine Sitzung stattfinden, zu der es keine Einladung gab? Wie kann ein BR vollständig sein, wenn es keine Einladung gab und wieso wäre dann eine Tagesordnung egal? Fragen über Fragen ...

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eugen

13.11.2013 um 18:24 Uhr

Hi,

es ging alles nur Mündlich und nichts Schriftlich, da Sondersitzung. Tagesordnung wäre egal - wenn das Gremium Vollständig wäre! War es aber nicht, somit muss die abfolge eingehalten werden.

lg Eugen

C
Charlys

13.11.2013 um 18:27 Uhr

Die rechtzeitige Ladung und Mitteilung der Tagesordnung ist eine wesentliche Voraussetzung für das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses. Ist die Einladung zu einer Betriebsratssitzung ohne Mitteilung der Tagesordnung erfolgt, kann dieser Mangel nur durch einstimmigen Beschluss des vollzählig versammelten Betriebsrats geheilt werden (BAG v. 28.4.1988 - 6 AZR 405/86). Weder die Ladung noch die Bekanntgabe der Tagesordnung muss schriftlich erfolgen. Die Einladung per Schreiben oder auf elektronischem Wege (Telefax oder E-Mail) ist jedoch in jedem Fall zweckmäßig.

C
Charlys

13.11.2013 um 18:31 Uhr

Einberufen wegen Nichtraucherschutz?

Hier sehe ich Probleme, denn die Rechtslage ist auch durch viele obergerichtliche Urteile klar.

Daher wären hier diese Kosten nicht zu vertreten.

Auch weil der AG dieses verlangen kann, wie auch das Ausstempeln. Also was soll hier eine Einigungsstelle noch bringen.

Letztlich wird dann der AG wohl in anderen Fällen ggf auch suchen wo es geht hier negativer handeln.

C
Charlys

13.11.2013 um 18:34 Uhr

Regelungskompetenz der Einigungsstelle bei Raucherpause Die Einigungsstelle kann nicht durch Spruch regeln, dass ein Ausstempeln für die Zeit der Raucherpausen nicht erforderlich ist, da sie damit in unzulässiger Weise den Umfang der Vergütungspflicht mitregelt.

http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechung/2008/01/09/regelungskompetenz-der-einigungsstelle-bei-raucherpause.php http://www.juristen-blog.de/arbeitsrecht/32/lag-schleswig-holstein-kein-mitbestimmungsrecht-des-betriebsrates-bei-der-bezahlung-von-raucherpausen/

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 21.6.2007 – 4 TaBV 12/07 –

www.dbb.de/dokumente/zbvr/2008/zbvronline_2008_03_04.pdf‎Im Cache Ähnliche Seiten

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eugen

13.11.2013 um 18:56 Uhr

Zum Beitrag 221874 Genau so ist es ja im moment, also BV nur Gültig wenn BR vollständig. So sehe ich das! Was nun tun ?

Zum Beitrag 221875 u. 221876 Der AG will die RA-Pausen nur in der Regel Pause zulassen, jedoch will er die jetzige Reglung der Raucherräume auch verwerfen und die Raucher ins Freie schicken. Gegen die Pausenreglung kann der BR nichts machen, aber die Wahl und Art der Räume schon! Allerdings gibt es gerade hier den Ärger, der AG will alle Räume schliessen und nur im Freien erlauben, der BR will das jedoch nicht und fordert eine Zentralle Raucherstelle.

Es gibt Natürliche Gründe für einen Zentrallen Raucherplatz!

An und Abstechen will der AG garnicht.

lg Eugen

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thomasi

13.11.2013 um 19:37 Uhr

Eine ungültige BV darf nicht umgesetzt werden, wird sie doch dieses per Beschlussverfahren und/oder einstweilige Verfügung stoppen lassen. Das kann ja notfalls jeder den sie betrifft, denn BV werden ja Bestandteil des ArbV

Sonst wurde doch oben alles geschrieben. Handen muss man nun selbst.

Wenn die BV aber noch keine Außenwirkung erzielt ht, kann man sie ja erneut auf die TO nehmen.

Man sollte / müsste hier aber überlegen HAT man den richtigen BRV? Notfalls ändern,

G
gironimo

14.11.2013 um 10:34 Uhr

Keine ordnungsgemäße Ladung = kein ordnungsgemäßer Beschluss! Der BR kann diesen Mangel natürlich beheben, indem er eine Sitzung ordnungsgemäß einberuft und die Mehrheit im Nachgang dem fehlerhaft gefassten Beschluss seinen Segen gibt.

Da es beim (Raucher-)Nichtraucherschutz eine Reihe von betrieblicher Fragen zu klären gibt, die allein durch Auslegung des Gesetzes nicht zwingend geregelt sind, kann auch eine E-Stelle aktiv werden (Ordnung im Betrieb, ev. Pausen usw.)

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