Erstellt am 18.10.2013 um 14:03 Uhr von Charlys
Ganz einfach seine MB einfordern, notfalls via Anwaltbund ArbG. Anmerkung, seltsame Frage. Ihr seid doch ein BR und kennt das BetrVG und die MB
Erstellt am 18.10.2013 um 14:04 Uhr von Charlys
PS, ihr könnt dem AG die Versetzung bis zum Abschluss der MB auch per Anwalt...... untersagen lassen
Erstellt am 18.10.2013 um 14:19 Uhr von Publikumsjoker
also nur mal betriebsverfassungsrechtlich gesehen:
der arbeitgeber hat euch mündlich informiert, also meint er wohl er hätte euch angehört,
weil ja auch eine schriftform nicht vorgeschrieben ist
euch fehlen wichtige angaben, also meint ihr, die anhörung wäre fehlerhaft
äußert ihr euch nicht innerhalb der frist meint der arbeitgeber, ihr habt zugestimmt,
womit er recht hätte und versetzen dürfte
teilt ihr ihm aber mit, daß die anhörung fehlerhaft wäre und bis zur zustimmung des betriebsrats keine versetzung erfolgen darf,
kann er nicht von einer zustimmung ausgehen,
also darf er auch nicht versetzen
Erstellt am 18.10.2013 um 16:07 Uhr von gironimo
Die Kollegen haben es ja schon auf den Punkt gebracht. Grundsätzlich muss der AG nicht schriftlich den BR die notwendigen Infos liefern. Die Frage ist nur, waren die Informationen umfassend und ausreichend, damit der BR seine Entscheidung fällen kann. Lese mal in diesem Zusammenhang den § 99 Abs. 1 BetrVG und lasse die Worte auf der Zunge zergehen.
Auswirkungen der Versetzung auf den AN selbst? Auswirkungen auf die anderen Arbeitnehmer?? Was hat er denn dazu gesagt? usw.
Um keine Irritationen aufkommen zu lassen, solltet Ihr durchaus (schriftlich) den AG auffordern, den BR mit den notwendigen Informationen zu versorgen und auch unterstreichen, dass die Frist zur Anhörung des BR im Sinne des § 99 BetrVG erst dann zu laufen beginnt, wenn die Informationen vorliegen.
Erstellt am 18.10.2013 um 16:54 Uhr von Charlys
er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen.
.......http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg099.html.......http://www.meyer-koering.de/de/meldungen/schriftlichkeitsgebot-99-betrvg-19-11-2009.1180/..... also, bei nur mündlicher Info, fehlte die Vorlage der erforderlichen Unterlagen!
Erstellt am 18.10.2013 um 17:42 Uhr von nicoline
Was hat denn der Anwaltbund mit einer Versetzung zu tun????????????????