Wir haben eine Betriebsvereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit, die sich in ihrer Länge nach dem Arbeitsanfall richtet. Sie gilt für alle Beschäftigten außer für leitende Angestellte und sogenannte "einzelvertagliche Sonderergelungen". Die Arbeitszeiten werden zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung für den Gesamtbetrieb, einzelne Bereiche oder Arbeitsgruppen vereinbart. Verstärkt will unser Arbeitgeber die Arbeitszeit nach Möglichkeit sehr individuell festlegen (Einzelpersonen und keine Arbeitsgruppen). Ist da nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das zunehmend flächendeckend passiert ? Wir haben keine Tarifbindung.