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Arbeitszeitregelung - einzelvertraglich oder kollektiv

E
elloW
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben eine Betriebsvereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit, die sich in ihrer Länge nach dem Arbeitsanfall richtet. Sie gilt für alle Beschäftigten außer für leitende Angestellte und sogenannte "einzelvertagliche Sonderergelungen". Die Arbeitszeiten werden zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung für den Gesamtbetrieb, einzelne Bereiche oder Arbeitsgruppen vereinbart. Verstärkt will unser Arbeitgeber die Arbeitszeit nach Möglichkeit sehr individuell festlegen (Einzelpersonen und keine Arbeitsgruppen). Ist da nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn das zunehmend flächendeckend passiert ? Wir haben keine Tarifbindung.

1.01202

Community-Antworten (2)

C
Charlys

18.09.2013 um 11:36 Uhr

Die Stunden/ Woche kann nicht in einer BV geregelt werden. Also hier hilft der BR rechtswidrig den AN das Auftragsrisiko aufzulasten. Die Arbbeitszeit am Tag und in der Woche/Monat ergibt sich aus dem ArbV der hier zwingend zu beachten ist. Ggf kann hier ein TV etwas regeln. Es gilt hier auch der Tarifvorbehalt. Wenn also lt. ArbV ein AN eine Arbeitszeit von 5x8 Std hat kann der BR nicht per BV was ändern. Ändern/regeln kann er, wenn im ArbV nur eine Wochenarbeitszeit von 40 Std. steht, dann kann er unter Beachtung des ArbZG die Verteilung auf die Wochentage regeln.

G
gironimo

18.09.2013 um 11:38 Uhr

Der BR ist ja nur bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mit im Boot. Nicht bei der tatsächlichen Stundenzahl, die entweder arbeitsvertraglich festgelegt ist (oder tariflich).

Im Rahmen dieser Stundenzahl pro Woche ist der BR dann auch wieder bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit in der Mitbestimmung (also Regeln wie GLAZ oder Kapovaz, Mehrarbeit usw.).

Was will Euer AG also wirklich. Die einzelvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeiten ändern (was er mit dem AN aushandeln müsste) ?

Oder will er die Verteilungsgrundsätze, die er mit Euch vereinbart hat ändern.

Auch hier würde gelten, dass er nicht einzelvertraglich die Mitbestimmung des BR aushebeln kann. Er muss sich schon mit Euch darüber einigen, wie es laufen soll. Also Verhandlungen auf Augenhöhe! Alle Argumente sind erlaubt, wenn sie überzeugen - Ihr müsst nicht unbedingt nach Gesetzen suchen; und notfalls geht's zur E-Stelle.

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