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Muss Einspruchsrecht schriftlich erfolgen?

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Dutch
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kollegen, ich habe mal ne Frage. Wir haben ein Haustarifvertrag und der ist eine Klausel drin das der AG ein Einspruchsrecht hat wenn Tariferhöhungen anstehen diese nicht im vollen Umfang zu Zahlen wenn die wirtschaftliche Situation des Betriebs dies nicht zulässt. Mir geht es darum da es nicht exakt wörtlich niedergeschrieben ist, muss der AG bzw der AG durch den AGV das zwingend " Schriftlich" machen oder reicht es das der AG oder der AG durch den AGV die Gewerkschaft mal eben so anruft und sagt: Einspruch??? Ich habe schon viel gesucht auch im Tarifvertragsgesetz aber ich kann nicht finden das dort exakt irgendwo steht das es zwingend schriftlich erfolgen muss!!!?? Es ist so das bei uns der AG durch den AGV am letzten möglichen Tag nach der NRW tarifübernahme bei der Gewerkschaft angerufen hat und damit telefonischen Einspruch eingelegt hat. Auch heute 5 Wochen später hat die IG M immer noch nichts schriftliches. Folgende fragen nun:

  1. Ist der telefonische Einspruch gültig? 2.Wer weiß ob dies nur schriftlich geht und wo finde ich dazu was schriftliches. Vielen Dank schonmal
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Community-Antworten (7)

H
Hartmut

02.09.2013 um 20:41 Uhr

Wie auch immer sich das verhält (gironimo wird das wissen) - der AG tut gut daran, den Vorgang schriftlich zu fassen für den Fall, dass er nachweisen soll, Einspruch eingelegt zu haben. Kurz anzurufen und jemandem das Wort "Einspruch" entgegenzuschmettern, wird nicht reichen.

D
Dutch

02.09.2013 um 20:45 Uhr

Ja das vermute ich auch, selbst wenn per Telefoneinzelverbindungsnachweis bewiesen werden könnte, bin ich mir persönlich sicher das es nicht gilt allerdings finde ich dazu nichts.

S
Snooker

02.09.2013 um 20:56 Uhr

Hier ist es ja nicht einfach damit getan zu sagen "Einspruch". Wenn die wirtschaftliche Situation dies nicht zulassen würde, so muss er alle wirtschaftlich relevanten Unterlagen vorlegen müssen. Sagen kann ja jeder viel.

W
Watschenbaum

02.09.2013 um 21:50 Uhr

wenn es keine Vereinbarung darüber gibt, wie ein Einspruch einzulegen ist, genügt eben auch die mündliche Erklärung

daß der AG Einspruch eingelegt hätte, wird ja anscheinend nicht bestritten

und wenn der Haustarifvertrag dafür keine Form vorschreibt..............

D
Dutch

02.09.2013 um 21:55 Uhr

Nie und niemehr es gibt da so viele Dinge die auch ohne Hinweis immer nur schriftlich erfolgen müssen

W
Watschenbaum

02.09.2013 um 22:00 Uhr

zum Beispiel ?

W
Watschenbaum

02.09.2013 um 22:27 Uhr

um es kurz zu machen - und da du ja auf 7 Antworten begrenzt hast

das BGB macht in den §§ 125 und 126 Aussagen bzgl. einer gesetzlich vorgeschriebenen Form sowie im § 127 zu einer durch Rechtsgeschäft vereinbarten Form

d.h. ob eine bestimmte Form (Schriftform, Textform etc.) gelten soll, muß entweder in einem Gesetz vorgeschrieben sein (ist es in deinem Fall nicht) oder in einem Rechtsgeschäft (z.b. diesem Haustarifvertrag) vereinbart sein (ist es in deinem Fall auch nicht)

ist keine Form vorgeschrieben, genügt der Zugang einer (formlosen) (Willens)Erklärung, also eben auch "mündlich"

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