Erstellt am 01.09.2013 um 15:53 Uhr von Watschenbaum
eine Änderungskündigung wäre, wenn dir der AG das Arbeitsverhältnis kündigt und gleichzeitig in diesem Schreiben einen neuen Vertrag anbietet, unter geänderten Bedingungen weiterarbeiten zu können
wie jede andere Kündigung auch, muß dabei die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten werden, also "sofort" wäre eher unwahrscheinlich
eine Versetzung beinhaltet erstmal nur , daß du unter geänderten Bedingungen weiterarbeiten sollst, da müsste man erstmal schauen, ob der AG dies so einfach per Direktionsrecht anweisen könnte (Arbeitsvertrag)
und wenn ja, ob dies billigem Ermessen entspräche, dies sofort zu verlangen
also was liegt nun genau vor ?
bei beiden Maßnahmen wäre der BR zu beteiligen
Erstellt am 01.09.2013 um 16:09 Uhr von Hartmut
Hallo Anatolin, auch zu einer Änderungskündigung muss der Betriebsrat gehört werden. Wenn das nicht erfolgt ist, ist die Kündigung schon formal unwirksam (§102 Abs.1 Satz 3 BetrVG), und damit auch die ganze Änderungskündigung.
Außerdem sollte es auch IN der ÄK stehen, AB WANN sie gültig ist. Falls nicht, wäre das gleich noch ein schwerer formaler Fehler.
Das alles mal beiseite - was willst DU denn? Bist du vielleicht einverstanden? Dann würde ich sagen, mach's. (Sicherheitshalber möchte ich dir aber raten, hol dir fachkundigen Rat.) Falls du nicht einverstanden bist, musst du zunächst mit Vorbehalt annehmen und innerhalb von drei Wochen klagen. Bitte auch dann einen Anwalt konsultieren!
Erstellt am 01.09.2013 um 16:17 Uhr von gironimo
... oder andersherum - wenn Du nicht willst - solltest Du zum BR gehen und diesen Auffordern, aktiv zu werden. Dem AG teilst Du dann mit, dass er doch bitte erst den BR beteiligen möge, wie es das Gesetz vorsieht.
Immer vorausgesetzt, es ist tatsächlich eine Versetzung oder eine Änderungskündigung.
Vielleicht kannst Du den Fall etwas konkreter beschreiben.
Erstellt am 01.09.2013 um 16:18 Uhr von Charlys
Hartmut, mal wieder daneben, da das entscheidende fehlt. Auch eine rechtlich unwirksame Kündigung wird gültig, wenn der AN nicht innethalb der Frist Kündigungsschutzklage erhoben hat. Weitet ist stets anzuraten eine Änderungskündigung anzunehmen und dann
Klage zu erheben. Denn die Nichtannahme bedeutet auch die Nichtannahme des geänderten Arbeitsangebot/ vertrag.
Erstellt am 01.09.2013 um 16:25 Uhr von Snooker
@Charly
Wenn, dann bitte auch komplett und sagen das wenn man Unterschreibt den Zusatz "unter Vorbehalt" mit drunter setzt.
Erstellt am 01.09.2013 um 16:36 Uhr von Charlys
Jooo, hatte ich zwar im Sinn, aber nicht in den Tasten ;-)
Erstellt am 01.09.2013 um 16:46 Uhr von Hoppel
@ Charlys
"Weitet ist stets anzuraten eine Änderungskündigung anzunehmen und dann
Klage zu erheben. "
Naja ... das üben wir aber noch mal! Anzuraten ist im Regelfall, eine Änderungskündigung UNTER VORBEHALT anzunehmen.
Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen wird hier schön aufgedröselt: http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Kuendigung_Aenderungskuendigung.html
@ Anatolin
Als BRM sollte man eigentlich zwischen einer Änderungskündigung und einer Versetzung unterscheiden können. Mal ganz abgesehen davon, dass die Änderungskündigung eines BRM nur im Rahmen des §15 Abs.4,5 KSchG möglich wäre. Oder geht es gar nicht um Dich?
Desweiteren sollte man sich als ggf. betroffenes BRM einmal mit dem § 103 BetrVG auseinander gesetzt haben.