Resturlaub vom Vorjahr verstrichen?
Resturlaub verstrichen? Meine Freundin hat das folgende Problem: Sie hat 50 Prozent Schwerbehinderung. Im Oktober 2012 ist sie krank geworden und durch gehend bis Juli 2013 krank geschrieben. Ihr Resturlaub betrug 2012 10 Tage. Diese 10 Tage wurden ihr aber nicht gut geschrieben, da diese laut EU Recht (urteil aus 2009) abgegolten sei. Dieses Urteil wurde in diesem Jahr für ungültig erklärt bzw. Geändert. Ich war dieses Jahr beim Seminar Arbeitsrecht III und hörte von diesem Gesetz. Meiner Meinung nach stehen ihr die Resttage zu, da sie im Tarifvertrag stehen und das bessere Gesetz zählt. Ihr wurde von ihrem Betriebsrat geraten die urlaubstage individualrechtlich durch einen Rechtsanwalt geltend zu machen. Ich würde ihr das auch raten wenn der BR nichts macht. Könnt ihr weiter helfen oder schreiben wo ich die EU Rechtsprechung finden kann?
Community-Antworten (3)
29.08.2013 um 00:58 Uhr
Ziecke, da liegst du falsch! Es wurde kein EuGH Urteil für ungültig erklärt. Das EuGH Urteil schütz aber auch nur den gesetzl. Urlaubnlt. Bundesurlaubsgesetz. Das BAG hat weiter entschieden, dass dieses nun auch für den Zusatzurlaub lt. SGB IX gilt. Das Bundesverwaltungsgeticht hat für seinen Zuständigkeitsbereich hier anders, negativ entschieden. Da hast Du wohl auf dem Seminar Br III etwas missverstanden. ....... Betreffend dem tariflichen mehr kann er ggf geschützt sein aber nur kann. Lese selbst. ......http://www.hensche.de/Urlaub_Krankheit_Arbeitsrecht_Urlaub_Krankheit.html ....... http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/bag-tariflicher-mehrurlaub-gemaess-26-tvoed-kann-verfallen_144_117132.html ....... http://www.publicus-boorberg.de/sixcms/detail.php?id=boorberg01.c.141468.de
29.08.2013 um 01:02 Uhr
Denke mal das Du das Urteil meinst:
http://curia.europa.eu/de/actu/communiques/cp09/aff/cp090004de.pdf
29.08.2013 um 11:43 Uhr
Viele Tarifverträge enthalten "bessere" Regeln als das Gesetz. Und damit gelten sie auch. Ich kenne auch einen Tarif, der eine andere - günstigere - Regel für die Verfallbarkeit regelt.
Natürlich kennen wir Deinen Tarif nicht.
Das Urteil vom EuGH besteht weiterhin. Allerdings wurde es vom BAG präzisiert. Das spielt aber in Deinem Fall keine Rolle.
Ich könnte mir vorstellen, dass es viele Arbeitgeber einfach darauf ankommen lassen und weiter verfahren wie bisher. Wenn also Deine Freundin in einem Betrieb mit BR arbeitet, sollte sie sich an diesen wenden. Gibt es keinen - bleibt Ihr nur selbst aktiv zu werden. Vielleicht beginnt sie damit, dass sie vom AG den Resturlaub mit Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung fordert.
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