Erstellt am 27.08.2013 um 21:34 Uhr von Charlys
Aus dem Raum verweisen kann nur der Sitzungsleiter, idR der GBRV? Du kannst auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzung verwrisen und fragen auf welcher Rechtsgrundlage diese anwesend sind und alles in die Niederschrift azfnehmen lassen. Man kann zu bestimmten Punkten per Beschluss aber auch Gäeste einladen. Zum Beispiel zur Klärung eines Sachvethaltes Nicht aber zur Beschlussfassung. Weiter kann auf Antrag 1/4 ein Vertreter der GEW eingeladen werden. ............ http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg030.html
Erstellt am 27.08.2013 um 21:39 Uhr von Ladykiller
@charlys
Soweit war es klar. Nur wenn es keinen Beschluss für die Anwesenheit gibt und der Vorsitz dies trotzdem zulässt. Worauf kann ich verweisen, damit die "Gäste" den Raum verlassen. Kann ich dem GBRV Druck machen, zb das er sich an die gesetzlichen Vorgaben bezüglich seines Amtes halten muss.
Erstellt am 28.08.2013 um 00:15 Uhr von Snooker
@Ladykiller
Was die Sache nicht einfacher macht, Du fragst" Worauf kann ICH verweisen".
Alleine gegen solche Sachen an zu laufen, ist als läufst Du immer zu gegen eine Gummiwand.
Wie also anfangen.
Ich würde beantragen Besprechung über die §§ 29,30 und 79 BetrVG mit auf die nächste Tagesordnung zu nehmen. Macht der GBRV dies nicht, würde ich diesen Antrag noch mal unmittelbar vor der nächsten Sitzung mündl. beantragen, wenn alle anderen dabei sind.
Die §§ auf die Du verweisen kannst habe ich oben genannt. Bevor Du sie anbringst solltest Du aber die Kommentierung dazu lesen um den Zusammenhang zu wissen.
§ 30 besagt eindeutig das Sitzungen nicht öffentlich sind. Was aber ist wenn alle anderen behaupten es sind Berater? Beschlüsse die getroffen wurden während die Außenstehenden dabei waren, wären nur ungültig wenn Du beweisen kannst, das die Beschlussfassung so wie sie gefallen ist, nicht so gefallen wäre, wenn diese Personen nicht anwesend gewesen wären.
(Heißt aber nicht das Du den § 30 gleich inne Tonne kloppen kannst)
Also berufst Du Dich erst mal auf § 29 BetrVG und der Einladung sowie der Tagesordnung (Beides aber getrennt sehen, da Tagesordnung nicht gleichzeitig mit Einladung raus muss):
was aber sein müsste, ist das auf der Tagesordnung steht z.B. Top 1 Beratung mit externen Beraten Herrn XY zum Thema Einführung 3 Schichtsystem. Sieh zu und erinnere den Protokollführer jedes mal das er das mitschreiben soll.
Hier begeht der GBRV noch mal zwei Verstöße. Zum einen eine nicht korrekte Tagesordnung und zum anderem, wenn Du vor jedem einzelnem Top ihn noch mal darauf hin weißt und er die Sitzung trotzdem weiter führt zu dem jeweiligem Punkt. Hier kannst Du nämlich auch begründen das Du Dich ganz anders auf die Sitzung vorbereitet hättest, wenn Du gewusst hättest das Fremde Personen an der Sitzung zu Punkt XY teil nehmen. (Ob´s stimmt oder nicht lassen wir mal dahin gestellt sein).
Auch wenn viele sich wundern, den 79 BetrVG habe. Hier könnte der GBRV jedes mal ein Verstoß begehen wenn er, wenn fremde Personen an der Sitzung teil nehmen, nicht auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 79 BetrVG hin weißt. Dies müsste ja auch im Protokoll vermerkt sein. Und da Du dies nicht gewährleistet siehst das so evtl. Punkte die unter dem § 79 BetrVG fallen nach Außen gelangen könnten, weil er in der Vergangenheit auch nicht drauf hin gewiesen hat, lässt Du das unter jedem Tagesordnungspunkt aufnehmen. Das ganze Prozedere machst Du immer wieder von vorne durch.
Kläre auf das sich so alle zusammen Verstöße nach §23 BetrVG hingeben. Abhilfe könnte unter Umständen das ArbG. schaffen wenn man alles zusammen dort vor bringt. Wie dies zu schaffen ist steht dann in dem § 23 BetrVG. Als mildereres mittel wäre noch Ab- und Neuwahl eines GBRV.
Erstellt am 28.08.2013 um 09:45 Uhr von gironimo
§§ 51 und 30 BetrVG sind doch eindeutig. Das würde ich dem GBRV deutlich zu verstehen geben.
Wenn Du die erforderlichen Mehrheiten im GBR nicht hinbekommst, um vielleicht einen Beschluss zu fassen, kannst Du diesen Punkt auch einmal in einer BR-Sitzung bei Dir im Betrieb vortragen. Auch der örtliche BR müsste eigentlich den Rechtsweg (§ 23 BetrVG) beschreiten können - oder könnte den GBRV dazu bewegen die Nichtöffentlichkeit zu wahren.
Vielleicht hilft auch die Gewerkschaft. Sie kann ja unter bestimmten Voraussetzungen an einer Sitzung teilnehmen.