Handyverbot waehrend der Arbeitszeit
Unsere GL moechte eine BV ueber ein generelles Handyverbot im Betrieb abschliessen. Er beruft sich hierbei auf ein Urteil des LAG Rheinland Pfalz. ( ohne Angaben v. Aktz. Datum ect.) Er ist der Meinung , er koenne auch ohne MBR des BR. ein sofortiges Verbot aussprechen . Ist aber bereit, das telefonieren in den Sozialraeumen, waerend der Pausen zu erlauben. Der BR. ist der Auffassung ein MBR nach §87.1 BetrVG zu haben. Es gibt keinerlei Veranlassung eine BV bezuegl. Verbot von Mobiltelefonen abzuschliessen. Der AG droht beim Scheitern der Verhandlungen die Einigungsstelle einzuschalten. Wie soll der BR. sich verhalten ?
Community-Antworten (15)
26.08.2013 um 23:08 Uhr
@Marlo: Ein MBR habt ihr nicht, jedenfalls ist der §87.1 (betriebliche Ordnung) hier nicht einschlägig. Die betriebliche Ordnung ist nicht beeinflusst durch das Telefonieren mit einem Handy (im Gegensatz zu einem anderen, erlaubten, Tischapparat).
Ich möchte mich dem -leider inzwischen gelöschten- Rat von AlterMann (alias AlterHase?) anschließen und dir raten, in die Verhandlung zu einer BV zu gehen. Die Einigungsstelle sehe in in diesem Falle eher als Chance denn als Risiko. Denn der AG ist nicht bereit zu verhandeln; der Vorsitzende der ES wird das schon eher sein.
@AlterHase: Lass das bitte sein mit dem Löschen alter Beiträge.
26.08.2013 um 21:57 Uhr
Hallo Marlo: Der AG droht also mit der Einigungsstelle. Wieso sollte das eine Drohung sein? Überprüft noch mal Eure Haltung und die Argumente des AG, und dann lasst ihn doch einfach machen.
26.08.2013 um 22:11 Uhr
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009 - 6 TaBV 33/09
26.08.2013 um 22:17 Uhr
AlterMann, ganz dringend auf Schulung. Sogar der DGB weißt schon darauf hin, dass der BR beim Handyvetbot keine MB hat. Wenn hier der AG eine BV abschließen will, sollte man froh sein, dass er die geltende Rechtslage noch nicht kennt und schnell verhandeln und noch etwas poditives raushandeln. .............. http://www.betriebsratsqualifizierung.de/news/betriebsrat-hat-bei-handyverbot-keine-mitbestimmung. ........ keine Mitbestimmung bei Verbot der Handy-Nutzung während der Arbeitszeit
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht Experte: Prof. Dr. Markus StoffelsUniversität Heidelberg ........ Das Verbot des Arbeitgebers, während der Arbeitszeit private Handys zu benutzen, unterliegt nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (30.10.2009, 6 TABV 33-09) nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Wie das LAG in seiner Begründung ausführt, muss im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zwischen einem mitbestimmungspflichtigen Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten unterschieden werden. Letzteres betreffe alle Weisungen, die bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu beachten seien. ?Das Arbeitsverhalten ist berührt, wenn der Arbeitgeber kraft seiner Organisations- und Leitungsmacht näher bestimmt, welche Arbeiten auszuführen sind und in welcher Weise das geschehen soll. Mitbestimmungsfrei sind danach Anordnungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird", so das LAG. In diesem Kontext gehöre es zu den selbstverständlichen Pflichten, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit - und nur hierauf habe sich die umstrittene Dienstanweisung bezogen - von der aktiven und passiven Benutzung des Handys absehen. Die Abgrenzung dürfte auch nach diesem Beschluss schwierig und umstritten bleiben. Immerhin hatte das BAG (14.1.1986, NZA 1986, 435) vor längerer Zeit entschieden, dass das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten berührt sei, wenn der Arbeitgeber das Radiohören während der Arbeitszeit verbiete, da dieses die Konzentrationsfähigkeit nicht zwingend beeinträchtige und damit das Arbeitsverhalten nicht gefährde. Vor diesem Hintergrund wird man schon fragen können, ob ein komplettes Verbot der Nutzung von Handys während der Arbeitszeit mitbestimmungsfrei möglich ist, oder ob hier nicht nach den einzelnen Funktionen unterschieden werden muss (Abspielen von Audiodateien, Radiohören, Email, Internet, Kalender, Telefon). ....... http://www.pfa-arbeitsrecht.de/Betriebsratsvorsitz.html.
26.08.2013 um 22:19 Uhr
@Marlo
Tja, das ist nicht ganz so einfach wie jetzt vielleicht der eine oder andere Glauben mag.
Ich persönlich würde hier das Angebot zur Regelung der Händynutzung annehmen.
Wenn der BR hier etwas gestalten will, sollte er seine hier doch eingeschränkten Möglichkeiten Nutzen und dieses in einer BV regeln. Andernfalls handelt der Chef korrekt, wenn er hierzu die Einigungsstelle anrufen will.
Da ihr dieses ja ablehnt, müsste er dieses dann per Klage vor dem AG durchsetzen.
Das BAG unterscheidet grundsätzlich zwischen dem Ordnungsverhalten und dem Arbeits- bzw. Leistungsverhalten. Durch die Kontrolle des Arbeitsverhaltens werden insoweit nur die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis konkretisiert, was somit nicht der Mitbestimmung unterliegt. Fragen zur Regelung des Ordnungsverhaltens hingegen sind mitbestimmungspflichtig. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG greift nach der Rechtsprechung schon dann ein, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die das Verhalten der Arbeitnehmer in Bezug auf die betriebliche Ordnung betreffen, ohne dass sie verbindliche Vorgaben zum Inhalt haben. Ausreichend ist es, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, das Verhalten der Arbeitnehmer zu steuern oder die Ordnung des Betriebs zu gewährleisten. Das sind solche, die sich nicht unmittelbar aus den arbeitsvertraglichen Pflichten ergeben. Hierzu zählt auch die Private Händynutzung.
Aber jetzt kommt der Knackpunkt.
Sollte durch die Händynutzung eine auch nur geringfügige Behinderung der arbeitsvertraglichen Pflichten möglich sein, handelt es sich um ein Arbeitsverhalten ohne Mitbestimmung des BR. Der AG könnte also die Nutzung einfach untersagen. Schlimmer noch. Auch eine Abmahnung wäre nicht im Bereich der Unmöglichkeit.
Sollte sich auch nur ein Mitarbeiter an den Händys stören, weil er vielleicht glaubt die Strahlen wären gesundheitsschädlich oder es würde ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben stören, ist es Essig mit der Mitbestimmung und der Chef müsste ihm Rahmen seiner Fürsorgepflicht die Nutzung von Händys während der Arbeitszeit verbieten.
Ein generelles Recht, dieses im gesamten Betrieb und zu allen Zeiten zu verbieten, besteht allerdings nicht.
Wenn es darum geht, ob in Pausenräumen oder außerhalb der Arbeitstätigkeit Telebimmt werden darf oder nicht, sind wir wieder bei der Mitbestimmung. Aber Vorsicht. Auch hier greift die Fürsorgepflicht.
Auch wenn es vielleicht nur Einbildung oder eine irrige Annahme eines Verweigerers ist, so geht der Gesundheitsschutz dem Wunsch auf freier Entfaltung eines Persönlichkeitsrechts jederzeit vor.
Wer nun meint, hier anderslautende Urteile heranziehen zu müssen, soll dies besser bleiben lassen. Wenn schon, dann bitte nur Aktuelle. Dieses deshalb, weil das BAG seine aktuelle Haltung hierzu erst in letzter Zeit geändert hat.
26.08.2013 um 22:41 Uhr
Ich sehe es hier auch so wie Alter Hase. Nur, in meiner unbezahlten Pause würde ich es mir nicht verbieten lassen.
26.08.2013 um 22:46 Uhr
@ Charlys
Wenn Du schon anderen empfiehlst, Seminare zu besuchen, so trifft dies auch auf dich zu.
Ich stelle mir auch die Frage, wieso dir dieses gerade einfällt? Etwa weil ich dir dieses an anderer Stelle vor Kurzem auch empfohlen habe?
Und wenn Du hier schon Urteile präsentierst, dann bitte auch die Letztinstanzliche. Die gibt es hierzu nämlich auch.
Aber wahrscheinlich wirst Du diese gar nicht finden.
Da Du das Urteil des LAG aus dem Jahre 2009 als jüngst erschienene Entscheidung vorstellst, scheinst Du ja noch in diesem Jahr zu leben. Da allerdings waren die aktuellen Richter des abschließenden Verfahrens beim BAG gerade auf Kaffeefahrt oder noch gar nicht im Amt.
Das dazugehörige BAG-Urteil sagt zwar grundsätzlich nicht viel anderes aus, einiges am LAG-Urteil wurde aber dennoch bemängelt und dort einwenig anders gesehen.
Da Du ja gut im suchen zu sein scheinst, vorausgesetzt Du tauchst irgendwann in der aktuellen Zeit auf, werde ich dieses Urteil ausnahmsweise einmal nicht benennen. Da Du dich ja im Netz auszukennen scheinst, wirst Du wohl auch aktuelles und nicht nur alte Schinken finden.
Wenn nicht? Sucherseminar besuchen………..
26.08.2013 um 23:16 Uhr
AlterHase, wo bitte habe ivh erwähnt, dass es das letzte oder gar BAG Urteil dazu idt? Leseschwäche?
26.08.2013 um 23:48 Uhr
@Hartmut
Wo ist hier was gelöscht????????
Ich habe nichts gelöscht und andere auch nicht. Der Beitrag steht immer noch da, wo er war.
@Charlys „AlterHase, wo bitte habe ivh erwähnt, dass es das letzte oder gar BAG Urteil dazu idt? Leseschwäche?“
Tut mir ja Leid, aber der Verdacht dass Du leider an einer Interpretationsschwäche leidest, bestätigt sich leider immer wieder…..
Was bedeutet dein von dir geposteter Satz für die Gegenwart?
„unterliegt nach einer jüngst veröffentlichten Entscheidung“
Ist mir vielleicht entgangen, dass „jüngst“ seit Neuestem eine andere Bedeutung hat?
Wenn es jetzt dass Gegenteil vom Ursprünglichen bedeutet, entschuldige ich mich. Aber nur dann…..
27.08.2013 um 09:20 Uhr
Einen schönen, friedlichen guten Morgen. Also: Habe keine Seminar zum Thema besucht und jetzt von Euch was gelernt. Aber Direktionsrecht hin oder her, es bleiben ja ein paar Fragen offen, die zu regeln wären, und je nach Betrieb sogar eine ganze Menge: Handy während der Pause? Oder nur in Sozialräumen? Welche Flächen gehören i.S.d. handyverbots zu den Sozialräumen? (Fluren, treppenhäuser... oder erst ab Zarge?) Ist da Empfang für alle Netze? Gibt es Mitarbeiter mit dienstlich genutzten Handys? Dürfen die auch privat telefonieren? Gibt es Mitarbeiter mit privaten Handys, die ihr Gerät auch dienstlich nutzen? Was ist mit denen? Darf man in Notfällen angerufen werden? Je nach (Un)Übersichtlichkeit der Fragestellungen hat man als BR eben doch einen gewissen Gestaltungsspielraum schon deshalb, weil man mit diesen Fragen ziemlich nerven könnte. Und wenn Ihr die alle stellt, kann man sich vielleicht doch außerhalb der Einigungsstelle eine etwas geschmeidigere regelung treffen...
27.08.2013 um 10:10 Uhr
Wieder mal ein schönes Thema versaut durch einige private Grabenkämpfe! Sorry, aber überlegt doch mal alle! Was müssen wir auf der Arbeit machen? Wozu sind wir auf der Arbeit verpflichtet? Arbeiten oder privat mit dem Handy telefonieren? Mal ein Beispiel aus unserer Firma. Kollege steht an der Maschine. Sein Handy klingelte und seine Freundin war am Apoarat! Er drückte den Notaus und war 20 Minuten verschwunden. Die Produktionslinie stand still! Was nun? Wozu ist er in der Firma? Abmahnung oder Kündigung? Wir konnten es noch zu einer Abmahnung mit Hilfe der Rechtsvertreter der Gewerkschaft umbiegen!
Außerdem gibt es in den Abteilungen oder deren Büros Telefone, die man auch für Notfallanrufe nutzen kann! Macht es nicht schlimmer als es ist. Sucht lieber eine vernünftige Regelung auszuarbeiten. So haben wir das auch mit dem Rauchen gemacht. Rauchverbot kann durch einseitiges Direktionsrecht verkündet werden (Auch wenn einige gestrige was anderes meinen!) Aber durch eine geschickte BV kann hier viel erreicht werden.
Deshalb finde ich sollte man es so machen wie es der Kollege AlterMann schreibt. Außerdem was habt ihr verloren, wenn man in die Einigungsstelle geht? Das ist doch nur eine Drohgebärde!
27.08.2013 um 10:33 Uhr
Es wird halt immer durcheinandergeworfen: Während des Arbeitens privat mit dem Handy telefonieren - und - im Betrieb privat mit dem Handy telefonieren.
Wenn ein Handyverbot im Betrieb in dem Raum steht, ist der BR nach wie vor in der Mitbestimmung.
Wenn der AG also bereit ist, mit dem BR eine BV über die Handynutzung in Sozialräumen (und in Pausen; es gibt ja Berufsgruppen, die machen z.B. am Schreibtisch Pause usw.) eine BV abzuschließen, wo sieht dann der BR ein Problem? Was wollt Ihr?
29.08.2013 um 22:08 Uhr
@Hartmut
Wie bereits schon einmal verkündet, hier auch für dich zum besseren Verstehen.
„Rat von AlterMann (alias AlterHase?)“
Hier handelt es sich nicht nur um zwei unterschiedliche Nicknamen, sondern auch um zwei sich wahrscheinlich noch nie begegneten Personen.
Warum glauben eigentlich immer einige, dass sich hinter ähnlich lautenden Nicknamen, auch immer die gleiche Person befindet?
29.08.2013 um 22:17 Uhr
weil sich hier einige für überdimensional schlau halten?
30.08.2013 um 18:41 Uhr
@Charlys, das mit der nicht MBR bezieht sich ja auf das Telefonieren, aber wie ist es mit dem Tatbestand "ich trage mein Handy immer mit mir rum" ?
@AlterHase, ganz einfach weil es stimmt (oft) LOL
In der Regel gibt es keine Aussnahme, ausser die Aussnahme von der Regel.
Frage mal die Uschi ....
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