Haben befristete An im Betriebsrat nach ablauf ihres Vertrages weiterhin das Recht auf eine Weiterbeschäftigung nur auf Grundlage ihre Zugehörigkeit zum BR? sie brauchen doch auch eine grundsätzliche Absicherung!?
Und wie verhält sich das dann mit Ersatzmitgliedern, die häufiger zu Sitzungen eingeladen werden?
Es gibt zu dem Thema sehr unterschiedliche Urteile, sowohl positiv wie negativ es darf nur die Weitetbeschäftigung nicht wegen des Mandates verweigert werden. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Weitetbeschäftigung dürfte es wohl aber nicht geben.
Erstellt am 26.08.2013 um 19:29 Uhr von AlterHase
Das Thema hatten wir bereits vor kurzem. SIehe hier: 47168