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zulässig ?

Z
zinnober
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, mal eine Frage, wie schätzt ihr das ein

es gibt tarifvertrag, der sagt, mehr als 10 Std Arbeit ist zulässig jetzt sind es aber 14,5 Std in der nachtschicht

schön aufgeschlüsselt in 7 Std Arbeitszeit, 5 Stunden bereitschaft und 2,5 Std Pause, alles bezahlt, soweit so gut

aber das kann es doch nicht sein ? man ist doch komplett kaputt nach 3 oder 4 solcher schichten, kann doch nicht sein, das sowas rechtmässig wäre ?

der zoll war mal da, seitdem gibt es diesen "Schlüssel", auch nicht irgendwie zusammenhängend, sondern hier mal ne Stunde Bereitschaft, da mal ne halbe Stunde pause ( man muß aber am Arbeitsplatz bleiben)

der betriebsrat macht gar nichts

1.04405

Community-Antworten (5)

C
Charlys

13.08.2013 um 18:20 Uhr

Der TV dürfte ok sein. Man muss aber nicht dort arbeiten.

S
Snooker

13.08.2013 um 18:20 Uhr

Es gibt tatsächlich einige Tarifverträge die dies zulassen, jedoch muss dann auch ein Ausgleichzeitraum vorhanden sein. Da Du kein BR bist mal ein Beispiel.

§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, dass Sie an Werktagen (Montag bis Samstag) max. 8 Stunden arbeiten dürfen. Der Werktag im Arbeitszeitrecht beginnt nicht um 0 Uhr, sondern mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.

Arbeitsbeginn Montag, 08.00. Der Werktag endet dann am Dienstag um 08.00. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen Sie max. 8 Stunden arbeiten.

§ 3 ArbZG ermöglicht aber auch die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden. Die wöchentliche Obergrenze beträgt also 6 x 10 Stunden = 60 Stunden. Aber Vorsicht: Innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten (oder 24 Wochen, je nach individueller Regelung oder ersatzweise Entscheidung Ihres Arbeitgebers) müssen Sie im Durchschnitt wieder auf max. 8 Stunden am Tag kommen. Es handelt sich also nicht um eine permanente Verlängerung

Durch einen Tarifvertrag kann mehr als 10 Stunden Arbeit vorgesehen werden, wenn in der Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt. Durch einen Tarifvertrag kann der Ausgleichszeitraum (= die oben genannten 6 Monate / 24 Wochen) abweichend geregelt werden. In Notfällen (§ 14 ArbZG).

Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Grenzen einzuhalten. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen seines Direktionsrecht dafür sorgen, dass Sie diese Grenzen einhalten können und die Arbeit entsprechend organisieren. Sie selbst dürfen aber auch nicht einfach mehr arbeiten. Denn das würde einen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten auslösen, auf den Ihr Arbeitgeber sogar mit einer Abmahnung reagieren könnte.

C
Charlys

13.08.2013 um 18:21 Uhr

Ärzte und auch Feuerwehrleute haben noch viel längere Schichten incl der Bereitschaften

W
Watschenbaum

13.08.2013 um 18:29 Uhr

ein Problem wäre der § 7 ArbZG

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

der AG will wohl rechnerisch nicht über die 12 Std hinauskommen, sonst könnte er nicht mehrere dieser Schichten hintereinander ableisten lassen

Bereitschaft zählt als Arbeitszeit Pause nicht also müsste man sich diese angebliche Pause mal genauer anschauen, ob sie auch den Regeln, die die Rechtsprechung an eine Pause stellt, gerecht wird oder nur auf dem Papier besteht

C
Charlys

13.08.2013 um 18:37 Uhr

Wenn der TV von einer der großen GEW stammt, dürfte er wohl stimmig sein und auch das ArbZG beachten. Es wäre dann nur die Frage, setzt der AG ihn auch richtig um.

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