Erstellt am 13.08.2013 um 16:20 Uhr von Charlys
Der TV dürfte ok sein. Man muss aber nicht dort arbeiten.
Erstellt am 13.08.2013 um 16:20 Uhr von Snooker
Es gibt tatsächlich einige Tarifverträge die dies zulassen, jedoch muss dann auch ein Ausgleichzeitraum vorhanden sein. Da Du kein BR bist mal ein Beispiel.
§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt vor, dass Sie an Werktagen (Montag bis Samstag) max. 8 Stunden arbeiten dürfen. Der Werktag im Arbeitszeitrecht beginnt nicht um 0 Uhr, sondern mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme.
Arbeitsbeginn Montag, 08.00. Der Werktag endet dann am Dienstag um 08.00. Innerhalb dieses Zeitraums dürfen Sie max. 8 Stunden arbeiten.
§ 3 ArbZG ermöglicht aber auch die Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden. Die wöchentliche Obergrenze beträgt also 6 x 10 Stunden = 60 Stunden. Aber Vorsicht: Innerhalb eines Zeitraums von 6 Monaten (oder 24 Wochen, je nach individueller Regelung oder ersatzweise Entscheidung Ihres Arbeitgebers) müssen Sie im Durchschnitt wieder auf max. 8 Stunden am Tag kommen. Es handelt sich also nicht um eine permanente Verlängerung
Durch einen Tarifvertrag kann mehr als 10 Stunden Arbeit vorgesehen werden, wenn in der Arbeitszeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt.
Durch einen Tarifvertrag kann der Ausgleichszeitraum (= die oben genannten 6 Monate / 24 Wochen) abweichend geregelt werden.
In Notfällen (§ 14 ArbZG).
Sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber sind verpflichtet, diese Grenzen einzuhalten. Ihr Arbeitgeber muss im Rahmen seines Direktionsrecht dafür sorgen, dass Sie diese Grenzen einhalten können und die Arbeit entsprechend organisieren. Sie selbst dürfen aber auch nicht einfach mehr arbeiten. Denn das würde einen Verstoß gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten auslösen, auf den Ihr Arbeitgeber sogar mit einer Abmahnung reagieren könnte.
Erstellt am 13.08.2013 um 16:21 Uhr von Charlys
Ärzte und auch Feuerwehrleute haben noch viel längere Schichten incl der Bereitschaften
Erstellt am 13.08.2013 um 16:29 Uhr von Watschenbaum
ein Problem wäre der § 7 ArbZG
(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
der AG will wohl rechnerisch nicht über die 12 Std hinauskommen,
sonst könnte er nicht mehrere dieser Schichten hintereinander ableisten lassen
Bereitschaft zählt als Arbeitszeit
Pause nicht
also müsste man sich diese angebliche Pause mal genauer anschauen, ob sie auch den Regeln, die die Rechtsprechung an eine Pause stellt, gerecht wird oder nur auf dem Papier besteht
Erstellt am 13.08.2013 um 16:37 Uhr von Charlys
Wenn der TV von einer der großen GEW stammt, dürfte er wohl stimmig sein und auch das ArbZG beachten. Es wäre dann nur die Frage, setzt der AG ihn auch richtig um.