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Veränderung bestehender Arbeitszeit und zeitweise des Aufgabengebietes

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FranzM
Jan 2018 bearbeitet

Bei uns haben durch betriebliche Praxis seit Jahren mehrere Kollegen nur noch eine 4 Tage Arbeistwoche in der Sie Ihre geforderten Stunden leisten. Nun soll im Rahmen von Gleichbehandlung der anderen Kollegen die Arbeitszeit wieder auf 5 Tage ausgedehnt werden. Dabei sollen Sie jetzt auch in einem anderen Bereich arbeiten als laut Arbeitsvertrag vereinbart. Was ist dabei zu berücksichtigen?

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Community-Antworten (2)

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gironimo Akzeptiert

11.07.2013 um 11:46 Uhr

Auch die 4 Tagewoche kann u.U. inzwischen als arbeitsvertragliche Festlegung angesehen werden (es kommt darauf an, was da wer und wie vereinbart hat; Stichwort: betriebliche Übung)

W
Watschenbaum

10.07.2013 um 23:09 Uhr

zu berücksichtigen wäre z.B., daß der Arbeitsvertrag diesen "anderen Bereich" zulassen müsste, indem z.B. Klauseln die Zuweisung anderer gleichwertiger Aufgaben gestatten , sonst könnte sich der AN weigern

Eine Kündigung wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung" scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer berechtigt war, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des Direktionsrechts zugewiesen hat. Stellt der Arbeitgeber keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht. Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 08.12.2003, 5 Sa 1071/03

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