Erstellt am 10.07.2013 um 21:09 Uhr von Watschenbaum
zu berücksichtigen wäre z.B., daß der Arbeitsvertrag diesen "anderen Bereich" zulassen müsste, indem z.B. Klauseln die Zuweisung anderer gleichwertiger Aufgaben gestatten ,
sonst könnte sich der AN weigern
Eine Kündigung wegen "beharrlicher Arbeitsverweigerung" scheidet aus, wenn der Arbeitnehmer berechtigt war, Arbeiten abzulehnen, die der Arbeitgeber ihm unter Überschreitung des Direktionsrechts zugewiesen hat. Stellt der Arbeitgeber keinen vertragsgemäßen Arbeitsplatz zur Verfügung, entsteht keine Arbeitspflicht.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 5. Kammer, Urteil vom 08.12.2003, 5 Sa 1071/03
Erstellt am 11.07.2013 um 09:46 Uhr von gironimo
Auch die 4 Tagewoche kann u.U. inzwischen als arbeitsvertragliche Festlegung angesehen werden (es kommt darauf an, was da wer und wie vereinbart hat; Stichwort: betriebliche Übung)