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Ü-Stundenvergütung bzw. Ausgleichszeitraum

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GuidoW
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

eine Frage zu Überstundenvergütung. Unser TV besagt: Ist bei Überstunden der Ausgleich innerhalb von 6 Monaten nicht möglich, werden sie mit einem Aufschlag von 25 % pro Std. vergütet.

Sind dort die Ü-Stunden gemeint, die bis zum Beginn des Ausgleichszeitraumes entstanden sind, oder innerhalb des halben Jahres? (z.B. Beginn des Ausgleichszeitraumes 01.01.- Ende 30.06.: Alle Stunden vor dem 01.01. oder alles Stunden zwischen dem 01.01. und 30.06. bis zum 30.06. auszugleichen)

LG GuidoW

1.578016

Community-Antworten (16)

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mitleserinnenn

04.07.2013 um 11:41 Uhr

Es gilt dann idR der Tag der Enstehung

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GuidoW

04.07.2013 um 11:48 Uhr

Das wäre aber dann sehr aufwendig. Mann müsste dann jede Std. genau verfolgen und jeden Monat schauen ob noch Ü-Std. da sind, welche vor einem halben Jahr entstanden sind.

LG Guido

N
nicoline

04.07.2013 um 11:48 Uhr

Hallo Guido, Ist bei Überstunden der Ausgleich innerhalb von 6 Monaten nicht möglich, werden sie mit einem Aufschlag von 25 % pro Std. vergütet.

Ist das die wörtliche Wiedergabe des TV Textes?

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Charlys

04.07.2013 um 12:05 Uhr

Es ist a. Nicht aufwendig und b. Das Problem des AG. Die EDV machtves aber auch ganz ohne Eingriffe sellbst

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GuidoW

04.07.2013 um 12:17 Uhr

Hallo Nicoline,

wortwörtlich heisst es :Ist bei Überstunden der Ausgleich aus betrieblichen Gründen innerhalb von 6 Monaten nicht möglich, werden sie mit einem Aufschlag von 25 % pro Stunde vergütet, oder dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. (Arbeitszeitkonten haben wir nicht, also erübrigt sich das)

Das selbe steht übrigens bei Mehrarbeit, nur das die dann ohne Aufschlag mit dem Tabellenlohn vergütet werden soll.

Auszahlung möchte ja keiner, lieber abbummeln. Aber nach 6 Monaten den Zuschlag von 25 %

LG Guido

G
gironimo

04.07.2013 um 12:25 Uhr

Ich denke auch - der AG muss schon einen gewissen aufwand betreiben um korrekt abzurechnen.

Der BR kann dem ja auch etwas Nachdruck verleihen, indem er die Zustimmung zur Mehrarbeit von einem korrekten Ausgleich abhängig macht.

N
nicoline

04.07.2013 um 12:28 Uhr

Hallo Guido, dann ist es leider so, wie schon beschrieben. Der Ausgleichszeitraum beginnt für jeden Tag neu zu laufen, an dem eine Überstunde geleistet wurde. Und ich sehe es wie Du: auch wenn es ein EDV Programm geben sollte, was das berechnen kann, für den Beschäftigten selbst ist die Kontrolle ziemlich umständlich, es sei denn, man führt selber genau Buch.

G
GuidoW

04.07.2013 um 13:19 Uhr

Ich hab da etwas gefunden, was erfolgreich in einer BV einer bekannten Einrichtung bzw. einem anderen TV angewandt wird:

c) Überstunden und Mehrarbeit werden durch Freizeit ausgeglichen. Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 31.12. des gleichen Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Überstunden, die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 30.06. des folgenden Kalenderjahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Dieser Freizeitausgleich erfolgt ohne besonderen Zeitzuschlag. Ist bei Überstunden der Ausgleich aus betrieblichen Gründen innerhalb dieser Zeit nicht möglich, wird für jede Überstunde ein Überstundenzuschlag von 25% des Stundenlohnes gezahlt. Der Stundenlohn errechnet sich aus 1/173 des Bruttogrundgehaltes des Mitarbeiters bei einer Vollzeitstelle (anteilig bei Teilzeitbeschäftigten)..

Das wäre doch eigentlich etwas für eine erzwingbare BV, da in unserem TV nicht eindeutig geregelt und auch sicher erheblich einfacher anzuwenden. Erzwingbar deshalb, weil wie gironimo gesagt hat, Ü-Std. Mitbestimmungspflichtig sind. Und wenn wir sie ablehnen, wegen keinem korrekten Ausgleich, haben wir sicher eine Chance auf diese BV?

LG Guido

N
nicoline

04.07.2013 um 14:29 Uhr

Erzwingbar wäre sie u.U. aber mich, als Beschäftigten, würde das so, wie hier geschildert, nicht gerade erfreuen. Wird doch der Ausgleichszeitraum für die am 1.1. geleistete Stunde auf ein Jahr verlängert! Für mich wäre ein denkbarer Kompromiss höchstens, dass die im Monat Januar entstehenden Stunden bis 31.07. ausgeglichen sein müssen usw., damit man nicht für jeden Tag neu anfangen muss zu zählen. Das entspricht ja auch ziemlich genau dem TV Text und gewährt dem AG nicht ein ziemlich günstiges Darlehen.

G
GuidoW

04.07.2013 um 16:27 Uhr

Hallo Nicoline,

so sieht es aber z.B. der DRK Reformtarifvertrag vor. Aber z.Zt. haben wir noch gar keine Regelung darüber. Und die Kollegen wären erfreut überhaupt erstmal etwas für nicht ausgeglichen Ü-Stunden zu bekommen.

Aber du hast natürliche Recht.

LG Guido

N
nicoline

04.07.2013 um 17:07 Uhr

so sieht es aber z.B. der DRK Reformtarifvertrag vor. das macht es ja nicht besser ;-)) und ist dann eben eine ausgedehntere Regelung als der TV es bei Euch vorsieht.

Aber z.Zt. haben wir noch gar keine Regelung darüber. Außer der tarifvertraglichen, die der AG natürlich einhalten muss, auch ohne BV.

Und die Kollegen wären erfreut überhaupt erstmal etwas für nicht ausgeglichen Ü-Stunden zu bekommen. Was ihnen doch aber lt. TV auch zusteht und mit der Regelung im DRK TV zieht man es doch viel mehr in die Länge, als Euer TV es eigentlich zuläßt!

G
GuidoW

05.07.2013 um 11:10 Uhr

Hallo Nicoline,

du hast ja in allen Punkten Recht, aber Theorie und Praxis klffen oft weit auseinander. Und wir als BR können Ihn nur hinweisen, dass er den TV einzuhalten hat. Ansonsten müsste doch jeder selbst für sich sein Recht einklagen.

Ich hab aber schon überlegt den Ausgleichzeitraum zu verkürzen. Die BV wird auch wahrscheinlich in einer Einigungsstelle geklärt, da der AG eine BV Arbeitszeit, in der all das geregelt ist, ablehnt.

LG Guido

L
Lotte

05.07.2013 um 11:39 Uhr

Hallo Guido, in einer unserer Firmen gibt es laut TV Stichtage: 30.06. und 31.12. Alles was bis dahin nicht ausgeglichen wurde, wird dann mit Zuschlag vergütet.

In der BV haben wir allerdings den sofortigen Zuschlag, wenn nicht in der gleichen Woche ausgeglichen wird, geregelt. Geht also ;-) LG Lotte

G
GuidoW

05.07.2013 um 11:56 Uhr

Hallo Lotte,

also schliesst die Regelung der BV die des TV aus und es erfolgt sofort ein Zuschlag, wenn die Stunde nicht in der selben Woche ausgeglichen wird, in der sie entstanden ist?

LG Guido

L
Lotte

05.07.2013 um 12:25 Uhr

Hallo Guido, besser als TV kann der BR ja immer regeln. Ob man das dann beim AG und bei der Einigungsstelle durch bekommt, ist bei Euch sicher eher das Problem. Aber bei Überstundengenehmigung seid Ihr im Boot und habt glücklicherweise mal ein Druckmittel. ;-) Viel Glück! LG Lotte

N
Nubbel

05.07.2013 um 13:25 Uhr

die frage die bleibt: wenn die stunden bezahlt werden, schafft man dann noch die zulässige durchschnittliche höchstarbeitszeit?

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