Erstellt am 28.06.2013 um 08:17 Uhr von gironimo
Der Arbeitgeber muss ihm soviel Zeit zur Verfügung stellen, wie er für die BR-Arbeit braucht (und natürlich das Arbeitsvolumen an die Situation anpassen).
Ansonsten findest Du die Tabelle, die von der Arbeit freizustellen sind (ohne dem täglichen An- und Abmelden von der Arbeit) im § 38 BetrVG.
Erstellt am 28.06.2013 um 08:32 Uhr von Kulum
Nach §37 Abs.2 BetrVG hat er soviel Zeit, wie er benötigt. Im Zweifel auch die gesamte Arbeitszeit. Bleibt eben nur die lästige Pflicht des An- und Abmeldens.
Die in §38 BetrVG genannten Zahlen sind Mindestquoten, es wird den Arbeitgeber niemand daran hindern, wenn er bereit ist auch bei "nur" fast 200 Arbeitnehmern den BRV nach §38 BetrVG freizustellen (Oder wen auch immer der BR sich für die Freistellung wählt)
Erstellt am 28.06.2013 um 10:11 Uhr von Yesilyazi
Aber die Leiharbeiter zählen mit?
Erstellt am 28.06.2013 um 10:30 Uhr von Watschenbaum
BAG 7 ABR 69/11
für den § 9 BetrVG wurde es ausdrücklich so entscheiden, sofern sie dauerhaft im Betrieb beschäftigt sind
für den § 38 BetrVG würde ich es analog annehmen
Erstellt am 28.06.2013 um 10:44 Uhr von mitleserinnenn
Nein, bei der Freistellung zählen sie grundsätzlich nicht mit, ..http://www.anwaltonline.net/arbeitsrecht/urteile/betriebsrat/betriebsrat_101.html. .... aber, ...... Leiharbeiter zählen nicht bei Betriebsratsfreistellung
Für die Feststellung der für die Freistellung des Betriebsrates maßgeblichen Belegschaftsstärke, werden Leiharbeiter nicht mitgezählt. Kann der Betriebsrat nachweisen, daß eine große Anzahl von Leiharbeitern (vorliegend mehr als 100) zu einer ohne Freistellung nicht zu bewältigenden Arbeitsbelastung führt, so kann eine Freistellung auch bei einer Mitarbeiterzahl unter 200 sachlich gerechtfertigt sein.BAG ? Az: 7 ABR 3/03
Erstellt am 28.06.2013 um 10:53 Uhr von nicoline
mitleserinnenn
verfolgst Du eigentlich die Presse?
Pressemitteilung Nr. 18/13
Leiharbeitnehmer zählen im Entleiherbetrieb
Leiharbeitnehmer sind bei der für die Größe des Betriebsrats maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer eines Betriebs grundsätzlich zu berücksichtigen.
Nach § 9 Satz 1 BetrVG richtet sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats nach der Anzahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer. Bei 5 bis 100 Arbeitnehmern kommt es darüber hinaus auch auf die Wahlberechtigung an. Ab 101 Arbeitnehmern nennt das Gesetz diese Voraussetzung nicht mehr. In Betrieben mit in der Regel 701 bis 1000 Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus 13 Mitgliedern, in Betrieben mit in der Regel 1001 bis 1500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern.
Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, zählen in der Regel beschäftigte Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG im Entleiherbetrieb mit. Das ergibt die insbesondere an Sinn und Zweck der Schwellenwerte orientierte Auslegung des Gesetzes. Jedenfalls bei einer Betriebsgröße von mehr als 100 Arbeitnehmern kommt es auch nicht auf die Wahlberechtigung der Leiharbeitnehmer an.
Anders als in den Vorinstanzen hatte daher beim Bundesarbeitsgericht die Anfechtung einer Betriebsratswahl durch 14 Arbeitnehmer Erfolg. In ihrem Betrieb waren zum Zeitpunkt der angefochtenen Wahl neben 879 Stammarbeitnehmern regelmäßig 292 Leiharbeitnehmer beschäftigt. Der Wahlvorstand hatte die Leiharbeitnehmer bei der Wahl nicht berücksichtigt und einen 13-köpfigen Betriebsrat wählen lassen. Unter Einbeziehung der Leiharbeitnehmer wäre dagegen ein 15-köpfiger Betriebsrat zu wählen gewesen.
Bundesarbeitsgericht,
Beschluss vom 13. März 2013 - 7 ABR 69/11 -
und dann hier mal reinsehen:
http://manske-partner.de/55f68963-2540-c7af-7d95-2f7464f99bdf
Erstellt am 28.06.2013 um 11:47 Uhr von mitleserinnenn
Nicoline, lest du nicht richtig. Es gibt unterschiedliche § im BetrVG einen der die Größe des BR festlegt, hier zählen sie lt. BAG mit, denn das BAG hat in dem Urteil zum § 9 geurteilt, nicht zum § 38. Also wenn schon Urteile benennen, dann auch richtig lesen. Das BAG hat mit diesem Urteil eben auch nicht die ältere BAG Entscheidung aufgehoben. BundesarbeitsgerichtFreistellung von BetriebsratsmitgliedernLeiharbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs. Sie sind daher bei der für die Anzahl der nach § 38 Abs. 1 BetrVG freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke nicht zu berücksichtigen.BAG, Beschluss vom 22. 10. 2003 - 7 ABR 3/03 (Lexetius.com/2003,3229 [2004/2/370])
Erstellt am 28.06.2013 um 11:47 Uhr von mitleserinnenn
Also Nicole nicht Äpfel mit Birnen vergleichen.
Erstellt am 28.06.2013 um 12:00 Uhr von petrus
@mitleserin
> Das BAG hat mit diesem Urteil eben auch nicht die ältere BAG Entscheidung aufgehoben.
Doch. Genau DAS hat das BAG getan. Wie zitierte doch Nicoline gleich aus dem Text vom BAG:
"Wie der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts _unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung_ entschieden hat..."
Weiter: Wie schrieb RA Markowski auf der von Nicoline aufgeführten Seite:
"Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner mündlichen Entscheidungsbegründung jedoch auch darauf hingewiesen, dass künftig jede gesetzliche Vorschrift, die Schwellenwerte enthält, nach ihrem Sinn und Zweck daraufhin überprüft werden muss, ob Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen sind."
Warum das dann wohl auch für die Schwellenwerte in §38 gilt, hat der Herr auch erklärt.
Und zu Deiner unterschwelligen Frage: Warum hat dann das BAG nichts über die konkrete Schwelle in §38 gesagt? Ganz einfach: Das Gericht hat sich an die gestellten Anträge zu halten - und eine Äußerung zu §38 war nicht beantragt. Wobei eine Einlassung im Sinne von "man müsste da mal überprüfen..." _sehr_ eindeutig ist.
Erstellt am 28.06.2013 um 12:11 Uhr von nicoline
Also mitleserinnenn,
vielen Dank, dass Du mich auf die unterschiedlichen §§ hinweist, die kenne ich aber schon. Du solltest vielleicht mal den link lesen, den ich Dir eingestellt habe, der sich eben auch mit diesem Thema befasst. Und hier sagen die Anwälte (genau wie Watschen baum):
"Es sollten daher auch die Freistellungen gemäß § 38 BetrVG nunmehr überprüft werden. Aus unserer Sicht zählen Leiharbeitnehmer nach dem Sinn und Zweck des § 38 BetrVG auch hier bei den Schwellenwerten mit. Gleiches gilt für die Frage, ob ein Wirtschaftausschuss zu errichten ist gemäß § 106 BetrVG. Auch hier zählen unseres Erachtens die Leiharbeitnehmer nach Sinn und Zweck der Vorschrift mit."
Das sehe ich genau so und würde als betroffener BR auch zunächst so handeln. Soll doch der AG dagegen klagen, dann gibt es wenigstens auch dazu eine gerichtliche Klärung.
Und im Übrigen ist es in diesem Fall unerheblich, weil die Zahl der zu berücksichtigenden Beschäftigten einschl LA unter 200 liegt.
Erstellt am 28.06.2013 um 12:25 Uhr von Charlys
Nicoline, http://manske-partner.de/55f68963-2540-c7af-7d95-2f7464f99bdf ... vertritt eine Meinung, welche aber eben keine Rechtskraft hat. Das BAG hat wirklich bisher die alte Entscheidung betreffen Freistellung ebennoch nicht neu entschieden. Somit zählt/ gilt diese noch.
Bleibt also abzuwarten ob es hier mal zu einer geänderten Rechtssprechung kommt.
Die alte Entscheidung besagt weiter ja auch, Leiharbeitnehmer können berücksichtigt werden, wenn die Anzahl merklich ist. Wohl aber nicht, wenn die Anzahl nur geringfügig zur Überschreitung einer Schwelle führt.
Erstellt am 28.06.2013 um 12:39 Uhr von Lotte
Hallo,
letztendlich kommt es darauf an, ob sich der AG überzeugen lässt. Wenn die Argumente ausreichen, die dem Fragesteller hier an die Hand gegeben werden, ihn zu überzeugen, dann ist doch das Höchstmögliche erreicht was dieses Forum leisten kann.
Man kann den Fragesteller natürlich auch entmutigen, aber das erwarte ich eigentlich nicht von solch einem Forum.
LG Lotte
Erstellt am 28.06.2013 um 15:38 Uhr von nicoline
Charlys,
* vertritt eine Meinung, welche aber eben keine Rechtskraft hat. *
Ach, echt, ist das so?
*Bleibt also abzuwarten ob es hier mal zu einer geänderten Rechtssprechung kommt.*
Richtig! Und es wird nie zu einer neuen Rechtssprechung kommen, wenn nicht irgend ein BR versucht, genau das zu erreichen. Schließlich gab es auch zu dem jetzt neu entschiedenen alten Sachverhalt eine gefestigte, höchstrichterliche Rechtssprechung, die sich nun in das totale Gegenteil gedreht hat, weil ein BR gewagt hat noch mal zu klagen.
Erstellt am 28.06.2013 um 17:38 Uhr von gironimo
Der Streit lohnt im betrieblichen Alltag eher wenig. Bis das BAG was sagt, ist die Amtszeit erst einmal um, die Zahl der AN gestiegen oder gesunken ...... und jetzt sind es eben nur fast 200.
Ich würde entweder versuchen, den AG mit guten Argumenten zu überzeugen oder eben die Rosskur des ständigen An- und Abmeldens praktizieren. Das dürfte nicht nur dem Betriebsrat auf den Geist gehen, sondern auch dem Vorgesetzten, der so u.U. ja auch gar nicht mehr die Arbeit richtig planen kann, wenn die BR-Arbeit den Löwenanteil an der täglichen Arbeitszeit ausmacht.
Erstellt am 28.06.2013 um 18:05 Uhr von Nubbel
süss, was ihr hier diskutiert:)
nichtlesende glauben also:
dass das bag entscheidet: bei der grösse des betriebsrates zählen leiharbeitnehmer mit.
so weit so gut.
aber von den 25 betriebsratsmitgliedern wird keines freigestellt.??????
mitnichten lesende, du solltest es aufgeben.
Erstellt am 28.06.2013 um 18:13 Uhr von Yesilyazi
Also wenn die Leiharbeiter mitgezählt werden, dann wollen wir für unseren BRV die komplette Freistellung beantragen.
Erstellt am 28.06.2013 um 21:55 Uhr von blackjack
b) Leiharbeitnehmer sollen nach Ansicht des BAG auch bei der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke („in der Regel beschäftigte Arbeitnehmer“) nicht zu berücksichtigen sein11. Grund hierfür ist eine schutzzweckorientierte Norminterpretation: die Vorschrift des § 38 BetrVG, so das BAG, trage dem Umstand Rechnung, dass der dem Betriebsrat entstehende Arbeitsaufwand maßgeblich von der Anzahl der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer bestimmt wird. Da der Betriebsrat nur für betriebsangehörige Arbeitnehmer sämtliche nach dem BetrVG bestehenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte wahrnehme, Leiharbeitnehmer hingegen nur partiell vom Betriebsrat des Entleiherbetriebs repräsentiert würden, verursachten auch nur betriebsangehörige Arbeitnehmer einen bei der Anzahl der Freistellungen zu beachtenden etwa gleichen Arbeitsaufwand. Die Repräsentation von Leiharbeitnehmern bewirke bei dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs keinen derartigen Mehraufwand, als dass ihre Berücksichtigung bei der Ermittlung der Belegschaftsstärke zur Feststellung der angemessenen Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder gerechtfertigt erschiene.
Quelle: NZA 2013, 294
Erstellt am 29.06.2013 um 07:09 Uhr von Hoppel
@ Yesilyazi
Völlig egal, ob die Leih-AN mitgezählt werden oder nicht!
Zum jetzigen Zeitpunkt zählen Leih-AN bzgl. § 38 BetrVG definitiv NICHT mit! Das gilt für sämtliche im BetrVG vorkommenden Schwellenwerte (bis auf die Ausnahme § 9 BetrVG) !
Abgesehen davon wird der Schwellenwert von MINDESTENS 200 AN in Eurem Betrieb ganz offensichtlich nicht erreicht.
Somit scheidet der § 38 BetrVG als Rechtsanspruch aus und Euer BR wird weiterhin vom § 37 BetrVG Gebrauch machen müssen!
Erstellt am 29.06.2013 um 12:40 Uhr von Yesilyazi