Erstellt am 31.01.2013 um 14:28 Uhr von wahlvst
Hallo,
hier hat der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß die Wahl beendet!!!!!!
Denn er hätte auch bei den EBRM bei Stimmengleichheit das Losverfahren anwenden MÜSSE!!! Denn erst dann wäre der Wahlvorgang ordnungsgemäß beendet und die Reihenfolge stünde fest.
Nun muss unverzüglich der Wahlvorstand nochmals aktiv werden und den Losentscheid nachholen.
Achtung! Dieses hat Betriebsöffentlich zur erfolegen, also zeitige Bekanntmachung wie bei der Wahl selbst. Denn alle Wahlberechtigten müssen die Chance haben hier teilzunehmen.
Erstellt am 31.01.2013 um 14:32 Uhr von wollewolle
Hallo!
Ihr hättet schon im Anschluss an die Auszählung der Stimmen die Reihenfolge des Nachrückens auslosen müssen. Nun gilt von den beiden stimmengleichen Nachrücker der als 1. Nachrücker, der über dem anderen auf der Liste des bekanntgemachten Wahlergebnisses steht. Beide können auf gar keinen Fall Nachrücken. Auch kann der Wahlvorsand von damals seinen Fehler jetzt nicht mehr heilen. Er ist nicht mehr im Amt.
Würde ich so beurteilen.
Erstellt am 31.01.2013 um 14:37 Uhr von BRMetall
wollewolle Du liegst mit dem Ende deiner Aussage falsch!
Sollte der WV nicht mehr greifbar sein, weil ggf nicht mehr im Betrieb, muss der BR hier handeln und das Losverfahren wie von @wahlvst beschrieben nachholen.
Ist auch logich, denn sonst könnte es ja dazu kommen, dass es keinen BR mehr gibt, wenn es wie hier alle Nachrücker betreffen würde und alle 3 gewählten die Mandate niederlegen würden.
Selbstverständlich können die Beiden sich auch einigen, ist ja so auch unmittelbar nach der Stimmauszählung möglich!
Das Ergbinis des Losverfahrens ist zu Protokoll zu nehmen und den Wahlunterlagen beizufügen!!
Erstellt am 01.02.2013 um 09:01 Uhr von rkoch
@BRmetall
wollewolle hat vollkommen Recht! Mit Wahl des BRV ist der WV nicht mehr existent und kann das Losverfahren tatsächlich nicht mehr durchführen. Ob die AN dieses Wahlvorstandes noch im Betrieb sind ist dabei vollkommen belanglos!
Wie Du hingegen richtig sagst, muss der BR jetzt dieses Losverfahren durchführen. Öffentlich wäre der richtige Weg, aber ich glaube kaum, dass das relevant ist. IMHO führt dieser Fehler nicht zur Nichtigkeit der Wahl - und Anfechten ist wohl kaum mehr. Insofern geht es bei der Sache mit der Öffentlichkeit bestenfalls darum den Status des EBRM rechtlich abzusichern. Bei einer geheimen Auslosung könnte der AG die Durchführung derselben anzweifeln und falsche Ladung sowie falsches Nachrücken reklamieren, mit der Folge: unwirksame Beschlüsse, kein Kündigungsschutz. Aber so lange diese Gefahr nicht besteht.....