Erstellt am 17.09.2012 um 13:54 Uhr von rechtbekommen
Das Trinken an der Kasse kann er untersagen, doch der BR ist in der MB. Weiter gibt es gesetzliche Pausen und er muss dann kurze (paar Minuten) Pausen fuer einen Schluck Kaffee ermoeglichen. Denn vor Kunden an der Kasse trinken und ggf dann Getraenke ueber die Kasse oder ggf Ware verschuetten muss er nicht akzeptieren.
Erstellt am 17.09.2012 um 14:36 Uhr von meckerziege
Gesetzliche Pausen siehe Arbeitszeitgesetz muß er gewähren.
TIPP: Betriebsvereinbarung, die solche Sachen regelt!
Euer AG bricht sich nichts ab, wenn er den Kassenmitarbeitern kurze
Pausen ermöglicht- das erhöht sogar noch das "Wohlbefinden " am Arbeitsplatz - und zur Toilette müssen die Kollegen doch auch - auch wenn sie keine Pausen haben.
An den Kassen muß er es nicht dulden, aber vielleicht habt Ihr ein Kassenbüro, Zählraum oä.
Erstellt am 17.09.2012 um 15:13 Uhr von blackjack
Wenn der Sparkassenvorstand seinenen Mitarbeitern im Kundenbereich am Arbeitsplatz, zu essen oder zu trinken nicht ohne die Mitbestimmung des Personalrats generell verbieten kann, dürfte die HL das wohl auch nicht.
#Die meisten MA arbeiten *ohne pause*.Ich finde keine gesetzliche gundlage dafuer#
Da siehst Du keine gesetzliche Grundlage?
Erstellt am 17.09.2012 um 15:50 Uhr von gironimo
Der BR ist in sofern in der Pflicht, dass er dafür sorgen muss, dass Pausen bestehen und eingehalten werden (ArbZG).
Da der BR ein erzwingbares Mitbestimmungrecht aus dem § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat und auch die Ordnung im Betrieb betroffen ist (Nr. 1), dürfte dies genügen, um den AG an den Verhandlungstisch zu bekommen.
Außerdem: Trinken und der Gang zur Toilette sind meschliche Grundbedürfnisse, die der AG schon aus seinen Verpflichtungen zum Gesundheitsschutz heraus ermöglichen muss.
Erstellt am 17.09.2012 um 19:11 Uhr von Hoppel
@ haubold
Wenn diese KollegInnen nicht länger als 6 Stunden am Stück beschäftigt sind, gibt es auch keinen gesetzlichen Pausenanspruch. Wie lange arbeiten sie denn?
Und was das Getränkeverbot am unmittelbaren Arbeitsplatz betrifft, greift § 87 Abs.1 Nr.1 BetrVG. Ihr seid also in der vollen Mitbestimmung. Der AG muss ja einen Grund haben, warum er dieses Verbot aussprechen will. Kennt ihr den?
Erstellt am 18.09.2012 um 12:45 Uhr von Mundwerker
"Der AG muss ja einen Grund haben, warum er dieses Verbot aussprechen will. Kennt ihr den?"
Pure Menschenverachtung?
Oder ein unglücklicher "Umkipp-Unfall", für den jetzt alle - quasi als Kollektivbestrafung - leiden müssen?
Ich habe als Kunde schon in etlichen Supermärkten / Discountern gesehen, dass Mitarbeiter was zu trinken an der Kasse stehen haben. Schließlich wird ja auch die Stimme der MA beansprucht, oft mit mehreren Sätzen pro Kunde. Warum sonst stehen überall, wo Menschen miteinander sprechen, Getränke parat?
"Außerdem: Trinken und der Gang zur Toilette sind meschliche Grundbedürfnisse, die der AG schon aus seinen Verpflichtungen zum Gesundheitsschutz heraus ermöglichen muss."
Und zur Wahrung der Menschenwürde seiner MA!
Offenbar SOLL man sich in diesem Laden an seinem Arbeitsplatz gar nicht wohl fühlen.
Ich muß in diesem Forum immer wieder staunen, wie repressiv AGs mit ihrem "Humankapital" umgehen.
Ich kann daher auch eure Gelassenheit in dieser Sache überhaupt nicht nachvollziehen.
EMPÖRT EUCH, kann ich hier nur raten!