Was ist da nicht zu verstehen?
§13 (2): Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
Bsp: Der BR besteht aus 7 BRM. Eines der BRM scheidet aus, es rückt ein EBRM nach, bleiben immer noch 7BRM. Scheidet wieder ein BRM aus und es gibt kein EBRM mehr, welches nachrücken könnte, so besteht der BR nur noch aus 6 BRM. Also "ist die Gesamtzahl der BRM unter die vorgeschriebene Zahl der BRM gesunken". Damit ist "außerhalb des regulären Zeitraums ein BR zu wählen".
Steht doch wirklich ganz klar da, oder :-)
Das ganze gilt NICHT, wenn ein BRM nur zeitweilig verhindert ist (also Krank, Urlaub, etc.) und deswegen der BR zeitweilig nur noch aus 6 BRM besteht. Der Zustand muss endgültig sein (Rücktritt vom Amt, Ausscheiden aus dem Betrieb, etc.). Nur dann muss/darf neu gewählt werden.
So bald dieser Zustand eingetreten ist, Endet das Amt des Betriebsrates sofort und deswegen muss ein neuer BR gewählt werden. Der bestehende Betriebsrat hat "nur" noch nach §22 BetrVG die Pflicht, die Geschäfte des BR so lange fortzuführen bis der neue BR gewählt ist. Dazu gehört natürlich, dass er unverzüglich diese Wahl auch einleitet, sprich: einen Wahlvorstand einsetzt.
BTW: Was hat Däubler §21 Rn. 27 überhaupt mit Eurem Fall zu tun? Wenn ihr Kommentare lest, dann bitte wörtlich, und nicht so wie ihr sie gerne lesen möchtet....
Da steht:
> § 13 Abs. 2 Nr. 1 stellt klar, dass die Veränderung der Zahl der regelmäßig
> beschäftigten AN die Amtszeit selbst nicht beendet, sondern allenfalls zur Neuwahl
> verpflichtet. Unterbleibt diese, bestellt z. B. der BR den WV nicht oder wird dieser nicht
> tätig, bleibt der bestehende BR im Amt und führt die Geschäfte nach § 22 weiter.
1. Geht es hier um Rn. 1, also die Veränderung der Arbeitnehmerzahl um 50%m nicht um eine Veränderung im BR!
2. Natürlich ist §22 BetrVG auch für den Fall der Nr. 2 (also Euren Fall relevant)
3. Man sollte aber auch weiterlesen und sich der Konsequenzen bewusst werden:
> Sein Unterlassen kann ggf. eine grobe Pflichtverletzung iSd. § 23 darstellen,
Und auch wenn Däubler weiter ausführt, dass diese Verletzung i.d.R. keine Konsequenzen nach sich ziehen wird, ist dass dann doch kein Freibrief. Insbesondere habt ihr ein Problem, welches im Falle der Nr. 1 nicht eintritt: Je nach Größe Eures BR kann jetzt der Fall eintreten, dass ihr relativ oft amtsunfähig werdet! So bald so viele BRM verhindert sind (Urlaub haben), dass ihr weniger als die Hälfte der vorgesehenen BRM an den runden Tisch bringt (Bei einem 3er BR reicht schon ein einziger der fehlt), ist Essig mit Mitbestimmung. Dann kann Euer AG schalten und walten wie er will. EBRM welche einspringen könnten gibt es ja nicht mehr. Dann kann Euer AG schalten und walten wie er will.