Huhu Leute, bremst Euch - jetzt scheinen alle aktiv und passiv durcheinander zu werfen.
Können wir uns evtl. auf "Wahlberechtigung" (aktiv) und "Wählbarkeit" (passiv) einigen?
Nach DKK kann ein gekündigter Arbeitnehmer sowohl wählen (strittig) als auch gewählt werden.
@Forentroll
Bezugnehmend auf die Kommentare und die strittigkeit der Frage des aktiven Wahlrechts für gekündigte KÖNNTE die paradoxe Situation auftreten, das ein AN das passive Wahlrecht besitzt (offenbar unstrittig), obwohl er das passive NICHT besitzt. Andererseits DÜRFTE er dann nicht auf der Wählerliste stehen (sonst hätte er das aktive Wahlrecht), und damit auch nicht auf einer Vorschlagsliste (dazu ist ein Eintrag in der Wählerliste erforderlich §2 (3) WO i.v.m. §2 (1) WO) auftauchen. Da er aber definitiv Wählbar ist, würde das ein Paradoxon ersten Ranges bedeuten. Insofern gehe ich davon aus, das DKK Recht hat und Fitting nicht (auch wenn ich diesen Kommentar jetzt nicht gelesen habe).
@Heiron
Auf Deine Frage läßt sich mit Bezug auf DKK antworten:
Ob der Kollege wählen darf ist offenbar nicht geklärt. Im Zweifelsfalle würde eine Anfechtung Deinerseits hier Klärung schaffen, aber das wäre auch der einzige Anfechtungsgrund.
Andererseits: Ja Du hast Recht, er darf gewählt werden, und auch wenn er an der Sitzung nicht teilnehmen darf kann er natürlich als gewähltes BRM in Abwesenheit auch zum stellv. Vorsitzenden gewählt werden. Solange er verhindert ist kann er zwar weder an der Sitzung teilnehmen, noch sein Amt als stellv. BRV ausüben, aber wenn das Kündigungsschutzverfahren durch ist nimmt er entweder sein Amt auf, oder ist endgültig weg, dann rückt das EBRM zum BRM auf.
Dazu:
DKK Rn. 13 zu § 7 Wahlberechtigung
Das aktive Wahlrecht kann auch ein AN ausüben, dessen Arbeitsverhältnis GEKÜNDIGT WURDE (str.; vgl. zum Meinungsstreit Fitting, Rn. 33 ff.). Das Wahlrecht besteht in einem solchen Fall nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus auch dann fort, wenn es zur Weiterbeschäftigung des AN wegen des Widerspruchs des BR (vgl. § 102 Abs. 3 und 5) oder auf Grund des vom Großen Senat des BAG entwickelten allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung kommt (BAG [GS] 27. 2. 85, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht; vgl. auch BAG 14. 5. 97, DB 97, 2083; vgl. ferner BAG 15. 1. 91, NZA 91, 695, zum Bereich des BPersVG; vgl. Klebe/Schumann, S. 199 m. w. N.). Der gekündigte AN ist auch wahlberechtigt, wenn die Weiterbeschäftigung zwar nicht erfolgt, die Kündigung beim ArbG von ihm aber angegriffen wurde (a. A. BAG 10. 11. 04, AuR 04, 464, das einem solchen AN allerdings das passive Wahlrecht zugesteht; vgl. auch § 8 Rn. 25). Die Ungewissheit des Rechtsstreits darf nicht zu Lasten des AN gehen.
und DKK Rn. 25 zu § 8 Wählbarkeit
Ein gekündigter AN ist ebenfalls wählbar. Das gilt ohne weiteres für die Zeit, in der bei einer fristgemäßen Kündigung die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das passive Wahlrecht ist aber auch für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist gegeben, sofern der AN Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG oder bei einer fristlosen Kündigung Feststellungsklage nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG erhoben hat (BAG 14. 5. 97, DB 97, 2083, das einen AN, der Kündigungsschutzklage nach den §§ 13, 14 KSchG erhoben hat, hinsichtlich seiner Wählbarkeit wie einen Betriebsangehörigen behandelt wissen will; bestätigt durch das BAG 10. 11. 04, AuR 04, 464; Fitting, Rn. 18, die bei einem gekündigten AN, der Klage nach dem KSchG erhoben hat, das passive Wahlrecht anerkennen, aber nicht das aktive Wahlrecht; GL, § 8 Rn. 18; a. A. GK-Kreutz, Rn. 18, der sowohl die Wählbarkeit als auch die Wahlberechtigung dann verneint, wenn bei dem gekündigten AN die Betriebszugehörigkeit nicht mehr gegeben ist). Der durch das arbeitsgerichtliche Verfahren eingetretene Schwebezustand darf nicht zum Verlust des passiven Wahlrechts führen und damit zu Lasten des gekündigten AN und der Belegschaft gehen, die möglicherweise gerade diesen AN als besonders geeignet für die Wahrnehmung eines BR-Amtes ansieht. Andernfalls hätte es der AG in der Hand, durch eine Kündigung die Kandidatur eines ihm unliebsamen AN und u. U. sogar die Errichtung eines BR zu verhindern (BAG, a. a. O.; Fitting, Rn. 19). Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der gekündigte AN einen Weiterbeschäftigungsanspruch nach § 102 Abs. 5 oder wegen eines erstinstanzlichen Obsiegens im Kündigungsschutzprozess hat (vgl. dazu ausführlich § 102 Rn. 241 ff.) oder der AG vom ArbG durch einstweilige Verfügung von der Weiterbeschäftigung entbunden worden ist (§ 102 Rn. 276 ff.). Dem gekündigten AN, der Bewerber für den BR ist, muss der Zutritt zum Betrieb, etwa aus Gründen der Wahlwerbung, grundsätzlich gestattet werden (vgl. Fitting, Rn. 23; vgl auch LAG Hamm 6. 2. 80, EzA § 20 BetrVG 1972 Nr. 11; a. A. HSWG, Rn. 8). Wird ein gekündigter AN gewählt, tritt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der Kündigung an seine Stelle das Ersatzmitglied nach § 25 in den BR ein (Fitting, Rn. 22).