Mitbestimmung Zeitarbeiter
Folgendes : kam gestern auf Arbeit und da wurde uns eine MA von einer Zeitarbeitsfirma vorgestellt die uns jetzt unterstützen soll. Soweit sogut und auch dringend nötig , aber weder eine Info noch sonst irgendwas. Zeitarbeiter sind doch in der Mitbestimmung !!??
Community-Antworten (2)
20.04.2010 um 10:55 Uhr
Hab da mal was gefunden:
Nach § 14 Abs. 3 AÜG ist der Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zu informieren, und zwar der Betriebsrat des Entleihers. Das BAG sah das Mitbestimmungsrecht allerdings - trotz der Verweisung des § 14 Abs. 3 AÜG auf § 99 BetrVG - auf die Einstellung beschränkt. Da der Entleiher nur über die Einstellung entscheide, die Eingruppierung aber Sache des Verleihers sei, müsse der Betriebsrat diesbezüglich auch nicht gehört werden (BAG, Beschl. v. 17.06.2008 – 1 ABR 39/07).
20.04.2010 um 11:03 Uhr
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebes "vor der Übernahme" eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung nach § 99 BetrVG zu beteiligen.
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