Erstellt am 20.04.2010 um 08:55 Uhr von Taurus
Hab da mal was gefunden:
Nach § 14 Abs. 3 AÜG ist der Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zu informieren, und zwar der Betriebsrat des Entleihers. Das BAG sah das Mitbestimmungsrecht allerdings - trotz der Verweisung des § 14 Abs. 3 AÜG auf § 99 BetrVG - auf die Einstellung beschränkt. Da der Entleiher nur über die Einstellung entscheide, die Eingruppierung aber Sache des Verleihers sei, müsse der Betriebsrat diesbezüglich auch nicht gehört werden (BAG, Beschl. v. 17.06.2008 – 1 ABR 39/07).
Erstellt am 20.04.2010 um 09:03 Uhr von ridgeback
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebes "vor der Übernahme" eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung nach § 99 BetrVG zu beteiligen.