Erstellt am 09.04.2010 um 13:17 Uhr von Petrus
Für die Kündigung gilt die Kündigungsfrist. Ich hab nichts anderes behauptet.
Eine Änderungskündigung ist aber eben auch ein Vertragsangebot mit veränderten Rahmenbedingungen. Und diese Bedingungen unterliegen nicht der Kündigungsfrist.
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Nachtrag: Das BAG ist anscheinend anderer Meinung... Ich behaupte also in Zukunft das Gegenteil...
BAG vom 21.09.2006, Az. 2 AZR 120/06
"Eine ordentliche Änderungskündigung, die auf eine vor Ablauf der Kündigungsfrist des betreffenden Arbeitnehmers wirksam werdende Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zielt, ist nach § 1 Abs. 2, § 2 KSchG sozial ungerechtfertigt."
Erstellt am 09.04.2010 um 19:24 Uhr von ridgeback
§ 2 Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
Erstellt am 09.04.2010 um 19:29 Uhr von Former
Hallo ridgeback
hat zwar jetzt zum aktuellen Problem nicht wirklich was lösungstechnisch beizutragen,
aber gut daß es mal erwähnt wurde
brumm, brumm
Erstellt am 09.04.2010 um 21:04 Uhr von nicoline
Former,
brummen Löwenhunde?