Erstellt am 25.03.2010 um 11:47 Uhr von ridgeback
feenreich,
Die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber (§ 38 Abs. 2 S. 1). Die Beratung hat daher der Wahl vorauszugehen (BAG, Beschluss v. 29.4.1992, 7 ABR
Erstellt am 25.03.2010 um 13:21 Uhr von feenreich
Hallo ridgeback, danke für die schnelle Antwort.
Vor 4 Jahren wurde der Chef kurz vor der Beschlussfassung in die Sitzung geholt und über die Freistellung informiert. Danach wurde der Beschluss gefasst. Wir wollten es auch so machen oder geht das nicht?
Erstellt am 25.03.2010 um 13:46 Uhr von ridgeback
feenreich,
wenn der Chef bei dem TOP der Beratung dabei ist, ist es ok. Nur für die Beschlussfassung an sich, muß Cheffe aussen vor bleiben.
Erstellt am 25.03.2010 um 16:01 Uhr von Gladiator
Wie sieht es aus wenn Cheffe gegen zwei Freistellungen der Freistellungsliste Einwände hat? Kann dann dennoch der Beschluss für die freizustellenden gefasst werden und Cheffe muss vor's Gericht um die beiden raus zu bekommen? Die beiden die Cheffe nicht freistellen lassen will, die aber im Beschluss als freizustellende drinne stehen, ahben doch mindestens bis zum möglichen Gerichtstermien einen Freistellungsanspruch?
Erstellt am 26.03.2010 um 14:43 Uhr von peanuts
Freistellungen sind in einer ordnungsgemäßen BR-Sitzung zu beschließen.
Oder ist die Einladung inkl. Tagesordnung im Anschluss an die konstituierende Sitzung bereits erfolgt?
Erstellt am 26.03.2010 um 15:33 Uhr von Gladiator
Wenn sie eine Woche nach der konstituierenden Sitzung als solchen gefasst wurde und innerhalb dieser Woche auch mit den AG darüber beraten wurde, er sich aber mit der Liste (...) nicht einverstanden erklärt, gilt dann das o.g.?