Hallo!
Bei der Betriebsratswahl ist ja die Zuordnung "leitender Angestellter" wichtig.
Im §18a BetrVG Abs. 5 heißt es nun, dass eine Anfechtung wegen Falschzuordnung nicht möglich ist, wenn die Zuordnung fehlerhaft war. Sie ist aber sehr wohl zulässig, wenn diese Zuordnung "offensichtlich fehlerhaft" war.
Kann mir mal bitte jemand diese juristische Feinheit erklären?
Vielen Dank