Erstellt am 17.03.2010 um 10:15 Uhr von Kölner
@hftleipzig
Das erstere stellt sich erst heraus, wenn im Zweifel ein ArbG hierzu eine Entscheidung trifft, der letztere Sinn der Aussage erschließt sich, wenn z.B. der WV nach sorgfältiger Prüfung gewusst hat, dass hier - nach Abwägung aller Gesichtspunkte - der Wähler kein Wähler ist, sondern im Sinne des § 5 BetrVG ein ltd. Angestellter.
Erstellt am 17.03.2010 um 10:19 Uhr von erwin
@hftleipzig
Offensichtlich = für jeden ohne Probleme erkennbar. Da ein WV ja Grundkenntnisse der Wahl und damit auch zu diesem Thema haben sollte, wäre hier offensichtlich enger auszulegen als beim "normalen" AN.
Weiter, es ist für die Frage Anfechtbarkeit / Nichtigkeit einer Wahl auch unterschiedlich ob man hier den Fehler/ falsch Zuordnung/ Einstufung beim Thema aktives Wahlrecht oder passives Wahlrecht macht.
Beim Aktiven kommt es darauf an, ob hier die Wahl/ das Wahlergebnis beeinflusst worden ist worden sein könnte. Also wäre beim anderen Verhalten ein anderes Wahlergebnis herausgekommen. Das könnte geschehen, wenn man in großer Zahl hoer falsch Zurodnungentrifft. Denn 1-5 Stimmen haben selten so große Auswirkungen.
Ganz anders aber beim passiven Wahlrecht. Wenn also durch die Ablehnung mit dem falkschen Hinweis/ Zurodnung/ Einstufung "leitender Ang." W"ahlbewerbern die Kandidatur verweigert worden wäre. Dann wäre die Wahl Anfechtbar und so sehe ich es auch wegen grober Fehler (hohes Recht der Wahl) die Nichtigkeit der Wahl gegeben. Denn hier wurden Berechtigten es gesetzwidrig verweigert sich als BR wählen zu lassen.
Erstellt am 17.03.2010 um 10:21 Uhr von hftleipzig
Vielen Dank, Kölner.
Kann man das in etwa (ich habe von Juristerei keine Ahnung) auch in etwa so sagen:
fehlerhaft -> Fahrlässigkeit
offensichtlich fehlerhaft -> Vorsatz
?????
Letzteres dürfte nie zu beweisen sein.
Erstellt am 17.03.2010 um 10:24 Uhr von hftleipzig
Auch Dir Dank, erwin.
Leitende Angestellte haben doch aber weder passives noch aktives Wahlrecht, oder bin ich da jetzt völlig daneben?
Erstellt am 17.03.2010 um 10:57 Uhr von Immie
@hftleipzig
Nein, du bist nicht daneben.
...Es muss die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft gewesen sein. Dies ist dann anzunehmen, wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Zuordnung geradezu aufdrängt. Beispielsweise wäre dies der Fall, wenn ein Angestellter ohne jede Rücksicht auf die Kriterien des § 5 Abs. 3 BetrVG als Leitender Angestellter angesehen oder eine Zuordnung allein auf Grund der Hilfskriterien des § 5 Abs. 4 BetrVG vorgenommen wurde...
http://www.betriebsratswahl.info/de/betriebsratswahl-aktuelle-artikel.html/do/dbrdetail?id=12
Erstellt am 17.03.2010 um 11:01 Uhr von BentoBox
hftleipzig,
Du hast gesehen dass sich der § 18a mit dem Fall beschäftigt in dem es einen BR UND einen Sprecherausschuß (so eine Art BR für Leitende) gibt?
Der Gesetzgeber hat sich hier offensichtlich von dem Gedanken leiten lassen dass es wichtig ist, dass die Belegschaft Innteressenvertretungen wählt, wollte aber gleichzeitig vermeiden dass unnötige Wahlanfechtungsverfahren geführt werden, bloß weil jemand in die "falsche" Interessenvertreung einsortiert wurde. Deshalb räumt er hier den Vertretern des BR und des Sprecherausschusses einen gewissen Entscheidungsspielraum ein, in welche der beiden Gruppen der Wähler einsortiert wird (aber nur wenn er einsortiert wird!), so lange sich die Gruppenvertreter einig sind.
Was der Gesetzgeber aber nicht zulassen wollte war Willkür. Es darf eben nicht der Pförtner bei den Ltd. Angestellten einsortiert werden. Das wäre "offensichtlich" fehlerhaft (wie es ein Arbeitsrichter mal sagte "Offensichtlich heißt, dass es dem jenigen quasi auf der Stirn geschrieben steht, dass es also jeder halbwegs verständige Mensch erkennen muss."
Wenn es keinen Sprecherausschuss gibt, dann gibt es auch keine Zuordnung und der Ausschluss im § 18a (5) BetrVG greift nicht!
Erstellt am 17.03.2010 um 11:03 Uhr von Immie
@BenoBox
...dann gibt es auch keine Zuordnung ...
Das ist aber überaus missverständlich.
Erstellt am 17.03.2010 um 11:09 Uhr von Petrus
@hft:
> Letzteres dürfte nie zu beweisen sein.
Was die Vermutung nahelegt, dass Deine Unterscheidung nicht ganz richtig ist.
Offensichtlich Fehlerhaft: Jeder WV kann die falsche Zuordnung erkennen, wenn er eine Schulung besucht oder in einen beliebigen Kommentar zum BetrVG geguckt hat.
Nicht offensichtlich: dafür wäre juristisches Spezialwissen nötig oder Detektivarbeit des WV nötig.
Beispiel:
Offensichtlich fehlerhaft dürfte sein, wenn die Ehefrau des Chefs wählen darf.
Aber wie ist das, wenn Verschwägerte ersten Grades (anderer Name) im selben Haushalt wie der Chef leben (Mehrfamilienhaus, also auch nicht aus der gleichen Adresse ersichtlich) und dies im Betrieb auch keiner weiß, weil besagte Person keinerlei Sonderbehandlung erfährt?
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Antwort 8 von 7 möglichen. Da staunt der Laie. Und der Fachmann wundert sich...