Erstellt am 24.02.2010 um 12:29 Uhr von Pappnase
Mobbing ist sehr schwer nach zu weisen! Auf alle Fälle Fortbildung besuchen!: Siehe Seminarausschreibung.
Wenn die Vorwürfe nach zu weisen sind, wäre die Frage dann, wie weit der Kündigungsschutz geht, wenn der AN (auch oder gerade bei einem ehemaligen BR Mitglied) sich kriminell verhält!
Schon mit dem AG Rücksprache gehalten? Der kann doch an einem mobbenden MA nicht interessiert sein!
Erstellt am 24.02.2010 um 12:55 Uhr von kriegsrat
zum thema haftung des AG bei mobbing
1. „Mobbing“ liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
2. Ein durch „Mobbing“ geschädigter Arbeitnehmer kann analog § 12 Abs. 3 AGG verlangen, dass der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erfor-derlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung des „Mob-bing“ wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung ergreift.
3. Ein Arbeitgeber haftet gemäß §§ 241 Abs. 2, 253 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1 BGB für Schäden, die einem Arbeitnehmer durch Mobbing seitens seiner Vorgesetzten entstehen. Ein Ausschluss dieser Haftung nach § 12 Abs. 1 und 2 AGG findet nicht statt.
BAG, Urteil v. 25.10.2007, 8 AZR 593/06 (Leitsätze vom Verfasser)