Erstellt am 22.02.2010 um 14:12 Uhr von erwin
er kann nur außerordentlich gekündigt werden, sofern der BR zustimmt oder der AG sich die Zustimmung durch das ArbG ersetzen läßt. Er kann aber selber kündigen, dann auch ohen Zustimmung des BR.
Aber ich denke die Frage ziehlt Richtung Sperrzeit des ALG. Kündigt er selbst bekommt er eine Sperre, der AG kann nur außerordentlich § 103 BetrVG
§15 KSchG
Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen
Erstellt am 22.02.2010 um 14:29 Uhr von kriegsrat
der AG kann kündigen wie er will
wenn der AN keine kündigungsschutzklage erhebt, wird jede kündigung wirksam
§ 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Erstellt am 22.02.2010 um 16:08 Uhr von Niemand
Es sollte nur bei der Arbeitsagentur nicht publik werden, daß er auf seinen Kündigungsschutz verzichtet hat. Sonst gibt es eine Sperre. Ich versteh nur den Grund nicht. Solange er krank ist muss er nicht dort arbeiten, und wenn er länger nicht arbeitsfähig ist gibt es EU Rente. Warum sollte also jemand seinen Arbeitsplatz aufgeben?
Erstellt am 23.02.2010 um 01:04 Uhr von sanifair
falls der AN bei der Arge falsche Angaben machen sollte ist dies strafbar. (Versuchter) Sozialbetrug ist kein Kavaliersdelikt