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Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes mit dessen Zustimmung

Q
Quincunx
Jan 2018 bearbeitet

Ein Mitarbeiter lässt sich in den Betriebsrat wählen. Nach einem Jahr möchte er krankheitsbedingt aufhören zu arbeiten. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber wäre ausdrücklich in seinem Sinne. Kann hier ein Betriebsratsmitglied ordentlich, bzw. personenbedingt gekündigt werden, wenn es selber und der Betriebsrat seine Zustimmung dazu gibt?

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Community-Antworten (4)

E
Erwin

22.02.2010 um 15:12 Uhr

er kann nur außerordentlich gekündigt werden, sofern der BR zustimmt oder der AG sich die Zustimmung durch das ArbG ersetzen läßt. Er kann aber selber kündigen, dann auch ohen Zustimmung des BR.

Aber ich denke die Frage ziehlt Richtung Sperrzeit des ALG. Kündigt er selbst bekommt er eine Sperre, der AG kann nur außerordentlich § 103 BetrVG

§15 KSchG

Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen

K
Kriegsrat

22.02.2010 um 15:29 Uhr

der AG kann kündigen wie er will

wenn der AN keine kündigungsschutzklage erhebt, wird jede kündigung wirksam

§ 7 KSchG Wirksamwerden der Kündigung Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.

N
niemand

22.02.2010 um 17:08 Uhr

Es sollte nur bei der Arbeitsagentur nicht publik werden, daß er auf seinen Kündigungsschutz verzichtet hat. Sonst gibt es eine Sperre. Ich versteh nur den Grund nicht. Solange er krank ist muss er nicht dort arbeiten, und wenn er länger nicht arbeitsfähig ist gibt es EU Rente. Warum sollte also jemand seinen Arbeitsplatz aufgeben?

S
sanifair

23.02.2010 um 02:04 Uhr

falls der AN bei der Arge falsche Angaben machen sollte ist dies strafbar. (Versuchter) Sozialbetrug ist kein Kavaliersdelikt

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