Erstellt am 04.01.2010 um 17:19 Uhr von tiktak
@ Bergziege
Meine Meinung nach,102 ist schon richtig,und auch ist so besser für euch.
KSchG
§ 2 Änderungskündigung
Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.
"Übrigens der AN will Kündigungsschutzklage einreichen, da er nicht in München arbeiten will"
Aber wenn Filiale geschlossen wird,wo will den Kollege arbeiten?
Erstellt am 05.01.2010 um 00:30 Uhr von paula
Eine Anhörung für die Versetzung gehört hier sicher auch noch gemacht. Aber ab wann soll denn der MA wechseln? Die Anhörungen zur Kündigung und Versetzung müssen ja nicht gleichzeitig gemacht werden
Erstellt am 05.01.2010 um 00:33 Uhr von DerAlteHeini
Bergziege
Letztendlich ist es egal wie der BR auf die Anhörung gem: §102 BetrVG reagiert.
Realistisch ist doch, wenn der Arbeitsplatz des Betroffenen in Husum weg fällt und ein Umzug nach München nicht infrage kommt, es keinen Arbeitsplatz für den Kollegen mehr gibt. Somit würde das Ergebnis einer Kündigungsschutzklage sein, dass das Arbeitsverhältnis zum x.x.xxxx endet und dem Kläger eine Abfindung, für jedes Jahr ein halbes Monatsgehalt zugesprochen wird, wovon dann noch die Kosten, die die Klage verursacht hat, zu zahlen sind.
Die Gefahr bei der Ablehnung einer Kündigung mit einem neuen Angebot eines Arbeitsplatzes ist, dass die Agentur für Armut diesen Wechsel von Husum nach München als zumutbar ansieht. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Arbeit suchende z.B. Single ist und kein entsprechenden Besitz z.B. Haus hat.
Zu empfehlen ist dem Kollegen und da könnte der BR unterstützend Tätig sein, mit dem Arbeitgeber über eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu verhandeln.
Hier bietet sich an ein Aufhebungsvertrag mit einer höheren Abfindung abzuschließen.
Im Aufhebungsvertrag ist unbedingt zu vermerken, dass dieser zur Vermeidung einer ordentlichen Kündigung abgeschlossen wurde da der Arbeitsplatz des Herrn xxx ersatzlos weggefallen ist und im kein adäquaten Arbeitsplatz mehr angeboten werden kann.
Möglich ist auch eine Kündigung gem.: § 1a KschG.
Hier kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung.
U.s.w.
Diese Variante einer Kündigung wird von der Agentur für Armut respecktiert und führt nicht zu einer zeitlichen Sperre der Leistung. Auch hier könnte der Betroffene versuchen eine höhere Abfindung als den Regelsatz aus zuhandel.