Erstellt am 05.12.2009 um 19:21 Uhr von ridgeback
ginaa,
ja und nein.
Den vollen Urlaubsanspruch nach 6 Monaten, allerdings nur anteilig. 12teln.
Erstellt am 05.12.2009 um 19:29 Uhr von kriegsrat
@ ridgeback
mit dem 12teln liege ich schwer mit mir im kampf, dir zu widersprechen
§ 5 BUrlG spricht nur von 12teln, wenn die wartezeit (6Mo) noch nicht erfüllt war
und da es keine tarifliche oder arbeitsvertragliche (??) regelung gibt, steht ihr nach gesetz
(mindestens) der gesamte gesetzliche jahresurlaub zu
ähnlich dem umstand, wenn jemand in der zweiten jahreshälfte ausscheidet, der bekommt auch den vollen urlaub, außer es ist vertraglich etwas anderes vereinbart
Erstellt am 05.12.2009 um 19:37 Uhr von ridgeback
@kriegsrat,
**ähnlich dem umstand, wenn jemand in der zweiten jahreshälfte ausscheidet**
..sind meiner Meinung aber 2 Paar Schuhe.
Wenn ich auscheide und ein neues AV beginne habe ich dann ja keinen Urlaubsanspruch mehr. Nehme ich im Juni den vollen Jahresurlaub und scheide in 10 aus, kann ja keine Verrechnung stattfinden.
Ergänzung; Der Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach dem Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4 BUrlG). Sie beginnt regelmäßig mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme; für ihre Berechnung gelten §§ 187 Abs 2, 188 Abs 2 BGB. Sie kann auch an einem Sonn- oder Feiertag beginnen oder enden (ErfK/Dörner § 4 Rz 3).
Erstellt am 05.12.2009 um 19:44 Uhr von kriegsrat
@ ridgeback
ich wollte damit nur andeuten, daß laut bundesurlaubsgesetz der volle urlaubsanspruch nach 6 monaten entsteht
vom 12teln spricht das gesetz nur, falls die 6 monatsfrist noch nicht erreicht wurde
also wenn im vorliegenden fall nichts anderes vereinbart ist (AV,TV)
voller urlaub
(natürlich berücksichtigung evtl. doppelansprüche gem. § 6)
Erstellt am 05.12.2009 um 19:54 Uhr von ridgeback
@kriegsrat,
** vereinbart ist (AV,TV)**
..so blöd kann doch kein AG sein dies nicht fest zu halten.
Erstellt am 05.12.2009 um 20:14 Uhr von ginaa
@ridgeback und kriegsrat,
im AV war nichts vereinbart, das hatten wir geprüft.
Also volle 28 Tage, schön für die Kollegin.
Euch beiden recht herzlichen Dank und einen schönen Abend noch. Gina
Erstellt am 06.12.2009 um 10:36 Uhr von erwin
@all
schaut einmal hier: Urlaub im Ein- und Austrittsjahr
http://www.duesseldorfer-schriftenreihe.de/shop/uploads/Objekte/Handbuch_zweite_Leseprobe.pdf
und hier:
http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm
Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (Teilurlaub) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht. (§ 5 BUrlG)
Erstellt am 06.12.2009 um 17:00 Uhr von ginaa
@ erwin,
danke Dir - hier also noch einmal "schwarz auf weiß", d.h. im konkreten Fall, die Wartezeit von 6 Monaten ist erfüllt und damit voller U-anspruch.
Schönen Adventssonntag noch gina