Erstellt am 09.11.2009 um 22:01 Uhr von nicoline
Sonnenscheinchen,
Du brauchst kein Sondergesetz. Das TzBfG lässt das zu. Eine Befristung mit Sachgrund ist auch nach 2 jähriger Befristung mit / ohne Sachgrund möglich.
http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html
Nr. 3
Erstellt am 09.11.2009 um 22:07 Uhr von gewerkkschafter
Nein, "Sondergesetze" gibt es wohl kein, aber das ist wohl auch nicht notwendig.
Die (erste) Befristung war mit oder ohne Grund; dahingestellt.
Für die zweite Befristung gibt es einen Grund: die Elternzeitvertretung. Und begründete Befristungen kann man so oft wie will.
Vgl TzBfg, u.a. §14.
Erstellt am 09.11.2009 um 22:10 Uhr von nicoline
gewerkkschafter (jetzt mit 2x k, also noch'n Anderer)
Wie schön, dass wir uns einig sind!
Erstellt am 09.11.2009 um 22:23 Uhr von gewerkschafter
tippfehlerteufel und turbotastatur :-(
ein k stimmt schon.