Erstellt am 29.10.2009 um 19:37 Uhr von DonJohnson
Erstellt am 29.10.2009 um 23:44 Uhr von okiscorpion
der kollege soll nicht vergessen das er nur 3 wochen zeit hat,um eine kündigingsschutzklage einzureichen..
Erstellt am 30.10.2009 um 07:03 Uhr von Werner
Moinsen,
ganz wichtig hierbei ist das bei begründetem Widerspruch des BR ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht.
Ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 102 BetrVG entsteht, wenn
*der Arbeitgeber ordentlich gekündigt hat,
*der Betriebsrat der Kündigung innerhalb einer Woche widersprochen hat,
*die sachlichen Voraussetzungen für den Widerspruch nach § 102 Abs. 3 BetrVG gegeben sind und
*der Arbeitnehmer fristgerecht (drei Wochen nach Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage erhoben hat.
In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bis zur endgültigen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage weiterzubeschäftigen. Der Anspruch kann vom Arbeitnehmer ggf. durch eine gesonderte Klage durchgesetzt werden.
Zur Begründung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG reicht es aber nicht aus, wenn der Betriebsrat in seinem Widerspruch nur allgemein auf eine andere Weiterbeschäftigungsmöglichkeit verweist (BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 608/98). Er muss den Arbeitsplatz, auf dem der gekündigte Arbeitnehmer eingesetzt werden könnte, in bestimmbarer Weise angeben.