Lohnzahlungen und deren Mitbestimmung
Hallo Kollegen,
in unser Firmer, kommt es in letzter Zeit immer häufiger vor, dass unsere "vereinbarte Lohnzahlungen" (BV) zu spät auf den Empfängerkonten eingehen. (bis zu 4 Tage) Wir haben in einer BV, aus dem jahre 2007 geregelt, dass der Lohn in 2 Phasen gezahlt wird.
- Phase: Abschlagszahlung von 90% bis zum 28. des laufenden Monats!
- Phase: Abschlagszahlung bzw. Restzahlung inkl. Zuschläge bis spätestens zum 10. des Folgemonats.
Hier hat sich nun gezeigt, dass die Firma, es mit der Restzahlung nicht so ernst meint. Jedoch ist hier zu erwähnen, dass viele unserer Kollegen, auf die Restzahlung angewiesen ist.
Wir, der GBR, haben nun die BV- "Zahlung des Entgelts" gekündigt, mit dem Hintergrund, eine neue zu verabschieden, und einen Passus mit einzufügen, dem die Mitarbeiter vor verspäteten Lohn / Gehaltszahlungen schützen soll. Also gewisse Saktionen, gegen den Arbeitgeber.
Nun zu meiner Frage:
Was ist zulässig? Müssen wir solche Tatsachen hinnehmen? Wir haben doch auch in diesem Punkt ein gewissen Mitspracherecht!
Bitte nur ernstgemeinte Antworten.
Danke an Euch im Voraus!!!
BRMUC
Community-Antworten (3)
12.10.2009 um 22:56 Uhr
@BRMUC Müssen wir solche Tatsachen hinnehmen? NEIN Wir haben doch auch in diesem Punkt ein gewissen Mitspracherecht! Nicht ein gewissen Mitspracherecht sonder VOLLE Mitspracherecht.§ 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen ... 4.Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; ... (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Also BV kann nach Kündigung,wenn so vereinbart ist, Nachwirkung haben so weit bis neu BV oder der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen euch.AG weiß schon dass das BV gekündigt ist.Also,AG durch einen Brief in Verzug setzen,Termin für neu BV festlegen und drohen mit der Einigungsstelle.Eine Minute nach dem Termin, Beschlus erfassen =§ 76 Einigungsstelle In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Viel Glück tik-tak
13.10.2009 um 00:18 Uhr
vielleicht schon mal an andere Sachen gedacht? Wirtschaftliche Lage und so? Evtl. habt ihr doch da entsprechenden Handlungsbedarf...
13.10.2009 um 14:02 Uhr
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Zahlungsanweisung für den Restlohn durch die Bank verzögert wird, um mit dem Geld noch ein paar Tage selbst Welches zu verdienen.
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