Erstellt am 07.10.2009 um 06:06 Uhr von Werner
Hallo Hermann,
seit über 8 Jahren ist die Grenze der erzwingbaren BV nach § 95 auf 501 MA abgesenkt.
Vielleicht hilft Dir das ja schon mal weiter. Ihr solltet euch mal aktuelle Gesetze und Kommentierungen zulegen.
LG
Erstellt am 07.10.2009 um 09:44 Uhr von Hermann
Hallo Werner,
uns ist schon klar, dass eine derartige BV nicht erzwingbar ist. Allerdings sehen wir hier trotzdem eine Möglichkeit den AG in seiner Handlungsweise etwas einzuschränken.
An aktuellen Gesetzen mangelt es uns nicht,allerdings wäre ich für Kommentierungen bzw. Anregungen dankbar.
Erstellt am 07.10.2009 um 10:37 Uhr von Werner
Hallo Hermann,
Grenze zur erzwingbarkeit ist seit 2001 MA 501
Auswahlrichtlinien beinhalten idR drei Komponenten:
*den fachlichen Teil: hierzu gehören Arbeitsplatzbeschreibungen, Anforderungsprofile, Vorgabe für die Schul- und Ausbildung sowie Anforderungen an den betrieblichen Werdegang,
*den persönlichen Teil: hierzu gehören Alter, Zuverlässigkeit, Mobilität und Anforderungen aus medizinischer Sicht,
*den sozialen Bereich: hierzu gehören Familienstand und Unterhaltspflichten, die Notwendigkeit der Umsetzung des § 75 BetrVG (Gleichbehandlung), der Schutz älterer Betriebsangehöriger und die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Das Mitbestimmungsrecht besteht in Betrieben mit weniger als 500 Beschäftigten immer dann, wenn der Arbeitgeber eine Richtlinie aufstellen will.
Erstellt am 07.10.2009 um 10:48 Uhr von Hermann
Hallo Werner,
vielen Dank für Deine promte Antwort. Demnach wäre doch eine vom Arbeitgeber aufgestellte Funktionsbeschreibung/ Job Discription eine mitbestimmungspflichtige Richtlinie?
Erstellt am 07.10.2009 um 15:36 Uhr von paula
nach herrschender Meinung sind Berufsbilder, Funktionsbeschreibungen etc keine Auswahlrichtlinien
@Werner
der wichtigste Teil fehlt bei Deiner Auswahlrichtline aber noch... wie wird hier ggf gegeinander gewichtet und ausgewählt