Erstellt am 01.10.2009 um 08:31 Uhr von Fuxxx
@Trini
So einfach gehts ja wirklich nicht. Der AG hat dem BR das Kündigungsbegehren mitzuteilen. Der BR hat die Gründe der Kündigung zu prüfen. (Anhörung). Die Fristen zu einer Äußerung des BR sind einzuhalten. (z.B. Widerspruch oder Kenntnisnahme). Die Frist beträgt bei einer außerordentlichen Kündigung 3 Tage, also ziemlich kurz. Bei einer ordentlichen Kündigung habt ihr 8 Tage Zeit, um euch zu außern.
Erstellt am 01.10.2009 um 08:32 Uhr von Dielöwin
@Trini
Würde sofort ein BR-Sitzung einberufen, Beschluß fassen und der Kündigung bzw. Einstellung widersprechen. >Und den Chefe auch mal nach dem Kündigungsgrund fragen da ja auch die Anhörung des BR nicht durchgeführt wurde. Das Recht ist voll auf eurer Seite.
Erstellt am 01.10.2009 um 08:37 Uhr von Trini
Danke für eure schnellen Antworten. Als Kündigungsgrund wurde Krankheit angegeben!
Nun meine 2. Frage: Wie formuliert man am besten den/ die Widersprüche? Da es unser 1. Fall ist, wollen wir uns ja auch nicht blamieren.
Erstellt am 01.10.2009 um 08:56 Uhr von Immie
@Trini
Schau mal hier...
http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/krankheit.htm
Du solltest dir auch die Krankentage ansehen, wenn Krankheit als Grund angegeben ist.
Ist ein BEM §84 Abs2 SGB IX durchgeführt worden?
Gibt es eine Negativprognose?
Habt ihr alle Unterlagen vollständig vorliegen?
Je nach Art der Kündigung beträgt die Anhörungsfrist 3-7 Tage.
Spricht der AG die Kündigung vorher aus, hat er sowieso verloren.
Ihr solltet auch mit dem Kollegen sprechen.
Erstellt am 01.10.2009 um 09:04 Uhr von rainerw
@Trini
Da hier keine Anhörung nach § 102 BertVG vorliegt, könnt ihr auch keinen Wiederspruch schreiben.
Teilt dem AG umgehend mit das ihr einen Verstoß nach § 102 seht und das diese Kündigung rechtsunwirksam ist. Sollte er Diese Maßnahme trotz allem durchführen würdet Ihr als BR eine Klage Nach § 23.Abs. 3 in Erwähgung ziehen. Dies sei unabhängig von einer Klage des AN nach § 15 des Kündigungsschutzgesetz.
In einem 2. schreiben würde ich ihm mitteilen das er bei Einstellungen doch die Kriterien des § 99 BetrVG einhalten soll, da auch hier sonst nach § 23 Abs. 3 vorgegangen werden müsste.
Trennt Beide Angelegenheiten aber von einander.
Gebt aber auch eurem AG hier erst mal die Chance sein verhalten für die Zukunft zu ändern, denn auch für ihn kann das alles Neuland sein.
Viel Glück bei der zukünftigen BR arbeit.
Erstellt am 01.10.2009 um 09:15 Uhr von McDeere
Bloss nichts überstürzen.
@DieLöwin
Nein, keine Sitzung einberufen. Der BR hat eine Woche Zeit zu der Anhörung, hier mündlich, Stellung zu nehmen oder gar die Frist auslaufen zu lassen.
Rainerw hat völlig recht, das Anhörungsverfahren nach § 102 ist nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies kann der betroffene AN in seinem Kündigungsschutzprozess rügen, die Kündigung wäre unwirksam, wenn der AG vor Ablauf der 1-Wochen-Frist nach § 102 BetrVG die Kündigung ausgesprochen hat.
Also Ruhe bewahren! Und vor Ablauf der Wochen-Frist auf die BR-Sitzung als Top setzen.
Erstellt am 01.10.2009 um 23:39 Uhr von peters
Ich würde dringend davon abraten, eine Sitzung einzuberufen und einen Widerspruch zu schreiben. Denn damit würde der BR ja so tun, als hätte der Arbeitgeber ihn ordnungsgemäß angehört. Ihr könnt allerdings den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass Ihr dies nicht als ordnungsgemäße Anhörung betrachtet. Denn am Ende könnte er behaupten, seine Mitteilung sei eine mündliche Anhörung gewesen.
Auf jeden Fall würde ich mal mit dem Betroffenen reden und ihm mitteilen, dass er vermutlich gute Chancen hat, gegen die Kündigung vorzugehen. Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen einreichen.
Oder aber der Betroffene ist womöglich sogar mit der Kündigung einverstanden ??
Dann müsste der BR keine weiteren Klimmzüge mehr machen.