Höherwertige Tätigkeit nach 4 Wochen
Hallo zusammen, wir haben eine Kollegin die bereits 6 Wochen eine Höherwertige Tätigkeit ausführt (TV IGM NRW) Demnach hat sie nach 4 Wochen Anspruch auf die entsprechende Eingruppierung ab den ersten Tag an! AG wurde vom BR angeschrieben! Leider stellt sich der AG quer und sagt, dass sie die Tätigkeit nicht ausführen würde... Was natürlich nicht stimmt und ist damit nicht einverstanden! Welche Schritte folgen jetzt?
Community-Antworten (9)
08.09.2020 um 10:56 Uhr
"Welche Schritte folgen jetzt?"
vom BR: keine - der hat ja die Ablehnung bereits bekommen vom AN: AG anschreiben und die Höhergruppierung fordern - bei Ablehnung klagen
08.09.2020 um 11:11 Uhr
Oder die höherwertige Tätigkeit nicht mehr machen. Soll sich der AG doch jemand anderes suchen wenn er nicht bereit ist dies zu vergüten!
08.09.2020 um 12:39 Uhr
"Oder die höherwertige Tätigkeit nicht mehr machen. Soll sich der AG doch jemand anderes suchen wenn er nicht bereit ist dies zu vergüten!"
Ich würde die 6 Wochen jedenfalls bezahlt bekommen wollen. Daher ... BEIDES! Den AG auffordern, die Zahlung zu leisten und dann klagen und darauf hinweisen, das ich ab sofort die Tätigkeit nicht mehr mache, wenn sie nicht entsprechend bezahlt wird.
08.09.2020 um 12:52 Uhr
Na klagen würde ich nicht, dass wäre mir zu stressig für den Betrag. Aber das muss der Kollege dann ja selber wissen.
08.09.2020 um 15:34 Uhr
Es wäre zu überlegen, ob die MA'rin das ganze vielleicht über das Beschwerderecht nach §84 BetrVG in Schwung bringen kann. Denn sie wurde ja vom Arbeitgeber durch die Weigerung einer Zusatzvergütung für die höherwertige Tätigkeit zunächst benachteiligt und/oder ungerecht behandelt
08.09.2020 um 15:45 Uhr
Vielen Dank an alle ? Nach $84 BetrVG hatte ich bereits auch in Erwägung gezogen, nun wird leider die Kollegin sich nicht darauf stürzen.... Könnte man das Anschreiben des BR nicht bereits wie $85/2 BetrVG behandeln in dem wir sagen ist für uns als Thema nicht geklärt oder erledigt?
08.09.2020 um 17:02 Uhr
Eine Beschwerde wird nichts bringen. Es geht um eine Leistung die sie erbringt (höherwertige Arbeitsleistung) der AG aber nicht die nach Tarif zustehende Vergütung zahlen möchte. Das ist eine individuelle Gegenleistung die die Kollegin höchstselbst einfordern muss. Wenn sie nicht sofort klagen will - kann sie
- den AG anschreiben und um die Erhöhung bitten dann die Eskalationstufen durchgehen z.B. Gewerkschaft um Prüfung bitten, klagen
09.09.2020 um 11:01 Uhr
Ich würde erstmal klären ob die Kollegin überhaupt rechtlich gesehen einen Anspruch auf den TV hat. Ansonsten könnte eine Weigerung die Tätigkeit zumachen böse enden. Wenn sie Mitglied der Gewerkschaft ist würde ich ihr raten sich an die Gewerkschaft zu wenden und beraten zu lassen.
09.09.2020 um 11:14 Uhr
Ist gewerkschaftslich organisiert! Sogar im Moment noch JAV-Mitglied ....
Verwandte Themen
Befristung rechtmässig ja oder nein?
ÄlterHallo Kollegen, mal eine Frage zu einem aktuellen Fall. Ein Kollege wurde am 18.09.2010 eingestellt als Telefonist. Befristung 1 Jahr bis 17.09.2011 (sachgrundlos). Am 01.01.2011 wurde er mit V
ERA - Anlernzeiten addieren
ÄlterHallo zusammen, wir sind gerade dabei in unserem Betrieb ERA einzuführen und stecken noch teilweise bei den Bewertungen der Arbeitsplätze fest. Bei uns gilt der Tarifvertrag ERA für NRW. Dazu
Entlohnung für höherwertige Arbeit?
ÄlterHallo zusammen, eine Frage zur Bezahlung von Arbeitnehmern die über einen längeren Zeitraum eine höherwertige Arbeit leisten als das was im Vertrag steht. Wo finde ich etwas hierzu? Ich bin der Mein
Glaube Betriebsratsmitglied wird benachteiligt - Wie können wir uns wehren?
ÄlterHallo Forum, bin seit Feb. BR und werde seit dem mit arbeit zugeschüttet, um ja nur nicht ins BR Büro(Besenkammer) gehen zu können und nun muß ich höherwertige arbeit leisten zum gleichen Lohn. Arbe
Probezeit bei Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit
ÄlterHallo! In unserer Einrichtung soll und will eine Kollegin (seit 13 Jahren im Unternehmen beschäftigt) eine höherwertige Tätigkeit übernehmen. Kann der Arbeitgeber für die neue Tätigkeit eine Probezeit