Erstellt am 14.09.2009 um 18:31 Uhr von DonJohnson
Formuliere bitte die Zustimmungsverweigerung nach § 99 BetrVG...
Erstellt am 14.09.2009 um 18:50 Uhr von Kölner
@DonJonhnson
Aber wonach (§ 99 BetrVG) sollen sie denn die Zustimmung verweigern können?
Wenn der ein oder die andere einen AV hat, der nur den FD vorsieht kann man doch nichts als BR unternehmen...oder siehst Du hier 'Nachteile'?
Erstellt am 14.09.2009 um 18:55 Uhr von DonJohnson
Kölner
*Aber wonach (§ 99 BetrVG) sollen sie denn die Zustimmung verweigern können?*
Genau darum schrieb ich das. Bei der Formulierung ist cassy bestimmt aufgefallen, dass es nicht funktioniert ;-)
Nachtrag: Allerdings könnte ich einen Fall für eine Benachteiligung dieser MA generieren, aber das führt hier zu weit und wurde nciht gefragt...
Erstellt am 14.09.2009 um 19:02 Uhr von Uranos
Erstellt am 14.09.2009 um 19:11 Uhr von peanuts
"Allerdings könnte ich einen Fall für eine Benachteiligung dieser MA generieren, ..."
Wetten nicht ...
Erstellt am 14.09.2009 um 19:15 Uhr von DonJohnson
@Peanuts
Wohlgemerkt, ich meinte die MA, die eine solche "Klausel" haben - und wetten doch? Und sogar soweit hingehend, dass Arbeitsrichter das Günstigkeitsprinzip des AV aussetzen würden bzw schon ausgesetzt haben...???
Erstellt am 14.09.2009 um 19:16 Uhr von cassy
warum nicht ?? warum wir nicht zustimmen würden wenn wir es offiziel wüssten ??
weil es ungerecht gegenüber allen ma im 3 schichtsystem ist und wir auch einige mit kleinen kindern haben die gern nur frühdienst hätten. oder meintest du was anderes ?
cassy
Erstellt am 14.09.2009 um 19:17 Uhr von ridgeback
..sollten im Anhörungsbogen nicht auch die Arbeitszeiten genannt sein?
Erstellt am 14.09.2009 um 19:20 Uhr von cassy
arbeitszeiten wurden nicht genannt, nur die wöchentl. arbeitszeit von 32 stunden
cassy
Erstellt am 14.09.2009 um 19:22 Uhr von DonJohnson
@cassy
Ist es wirklich eine Benachteiligung der anderen, oder eher besseres Verhandlungsgeschick (warum auch immer)...
Erstellt am 14.09.2009 um 20:14 Uhr von Peanuts
"Wohlgemerkt, ich meinte die MA, die eine solche "Klausel" haben - "
Von welcher Klausel und von welchen MA redest Du überhaupt?
Es geht in diesem SV darum, ob dieser BR einen Zustimmungsverweigerungsgrund hat. Bislang kann ich keinen erkennen und schon gar nicht den § 99 Abs.2 Nr.3 BetrVG.
"Und sogar soweit hingehend, dass Arbeitsrichter das Günstigkeitsprinzip des AV aussetzen würden bzw schon ausgesetzt haben...???"
Ich bin jetzt ganz tief beeindruckt ...
Erstellt am 14.09.2009 um 20:17 Uhr von Lotte
cassy,
die Kommentierung des TzBfG besagt, dass die Verteilung der AZ einer TZ Kraft insofern vom BR abgelehnt werden kann, wenn die Verteilung der AZ die anderen KollegInnen unmäßig benachteiligt. Hier spricht die Kommentierung aber z. B. eher von zu hohen Arbeitsanfall für die anderen Kollegen.
Ich würde auch eher denken, dass andersherum ein Schuh daraus wird. Ihr wisst nun, was auch andere KollegInnen durchsetzen könnten...
Eine Einstellungsverweigerungsmöglichkeit sehe auch ich erstmal nicht.
Erstellt am 14.09.2009 um 20:20 Uhr von DonJohnson
@Peanuts
Ich auch nciht.... Hmmm ich war immer der Meinung du liest mit Bedacht nach ;-))) Dem ist wohl nciht so :-(
Das was ich ansprach war, dass das Günstigkeitsprinzip (AV besser als BV - Mehrschichtbetrieb) gerichtlich schon anderweitig gesehen oder bewertet wurde. Nicht mehr nciht weniger...
Erstellt am 14.09.2009 um 20:38 Uhr von Peanuts
"Das was ich ansprach war, dass das Günstigkeitsprinzip (AV besser als BV - Mehrschichtbetrieb) gerichtlich schon anderweitig gesehen oder bewertet wurde. "
Ach so ... erst generierst Du die Benachteiligung, um dann mit dem Günstigkeitsprinzip zu kontern . Aber dann wirst Du ja bestimmt Gericht, Datum, AZ nennen können.
Erstellt am 14.09.2009 um 20:47 Uhr von DonJohnson
@Peanuts
BAG 19.02.1991, 1 ABR 21/90
Denke daran, dass ich schrieb, dass ich einen Fall generieren könnte - o. a. die Grundlage hierfür
Erstellt am 14.09.2009 um 20:49 Uhr von Lotte
Meine Güte Peanuts,
fühlst Du Dich im realen Leben so klein, dass Du hier ein derartiges Theater abziehen und andere Forumsuser derart in die Enge treiben musst?
Das nervt!
Erstellt am 14.09.2009 um 20:51 Uhr von DonJohnson
Danke Lotte, aber ich fühle mich nciht in die Enge getrieben...
Das Urteil, besagt das, was ich auszudrücken versucht habe...
Erstellt am 14.09.2009 um 21:13 Uhr von Lotte
DJ,
mir kam es so vor, als hätte er es versucht. Gut, wenn er es nicht geschafft hat...;-))
Erstellt am 14.09.2009 um 21:15 Uhr von DonJohnson
Lotte
Ich denke das hat er auch versucht... geschafft hat er es aber nciht ;-)))
Erstellt am 14.09.2009 um 21:17 Uhr von nicoline
DJ
*Ich denke das hat er auch versucht... geschafft hat er es aber nciht ;-)))*
Erfreulich zu hören ;-)), nerven tut es trotzdem ;-((
Erstellt am 14.09.2009 um 21:21 Uhr von DonJohnson
nicoline
Nun, da gebe ich dir natürlich absolut Recht...
Erstellt am 14.09.2009 um 22:36 Uhr von Uranos
#DJ,
mir kam es so vor, als hätte er es versucht. Gut, wenn er es nicht geschafft hat...;-))
Antwort 18 Erstellt am 14.09.2009 - 21:13 von Lotte #
Hast du heute das Nudelholz vergessen? Oder schimmert da etwas , was Mann nur erahnen soll?
Erstellt am 15.09.2009 um 06:27 Uhr von peanuts
BAG vom 19.02.1991 - 1 ABR 21/90
"Beim Übergang von der Arbeit in Normalschicht zu Wechselschichtarbeit hat der
Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubestimmen.
Die Umsetzung der Arbeitnehmer von Normalschicht IN DIE VEREINBARTE WECHSELSCHICHT ist keine zustimmungspflichtige Versetzung, wenn sich dadurch
lediglich die Lage der Arbeitszeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert."
Das Urteil passt zu diesem Sachverhalt wirklich wie Faust auf´s Auge ...
Erstellt am 15.09.2009 um 08:43 Uhr von DonJohnson
@peanuts
Wenn du das Urteil in Gänze gelesen hättest, wüßtest du, worauf ich hinaus wollte. Anscheinend willst du es aber nciht verstehen...
Erstellt am 15.09.2009 um 08:56 Uhr von Petrus
Kommt drauf an, wie die Arbeitsbedingungen der anderen MA sind - da könnte es schon auf eine "sonstige Benachteiligung" hinauslaufen.
Beispiel:
Bisher: 3MA, immer 1 früh, 1 spät, 1 nachts -> jede 3. Woche Nachtschicht
ab sofort: 1 MA immer früh; 2 MA 1 spät, 1 nacht -> jede 2. Woche Nachtschicht
Also wenn das kein Nachteil ist...
Also die fehlende Information (ab sofort und für die Zukunft) vom ArbGeb einfordern: "Gibt es arbeitsvertragliche Abweichungen von der BV Arbeitszeit / BV Dienstplangestaltung"?
Erstellt am 15.09.2009 um 10:29 Uhr von rkoch
Petrus legt den Finger in die Wunde:
Was ist denn eigentlich in Eurer BV Arbeitszeit zum Thema Schichtplan vereinbart? Wenn z.B. festgelegt ist, das alle Arbeitnehmer regelmäßig in Wechselschicht (z.B. wöchentlicher Wechsel) arbeiten, dann gilt diese grundsätzlich für alle Arbeitnehmer. Auch wenn Ihr regelmäßig über den Schichtplan mitbestimmt müsst Ihr Euch einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung (insbesondere wenn sie Euch garn nicht bekannt ist) NICHT beugen. Nach der Rechtepyramide müsste die Kollegin damit z.B. zunächst mal in Wechselschicht eingesetzt werden.
Bleiben die Fragen:
- Ist der Arbeitsvertrag mit dem Versprechen "nur Frühschicht" günstiger als die BV? IMHO JA. Aber: siehe DJ....
- Was ergibt sich daraus, wenn der AG dem AN dieses Versprechen gegeben hat, nun aber nicht einhalten kann, da Ihr ihm im Rahmen Eurer Mitbestimmung nach §87 die Zustimmung zu einer Dauer-Frühschicht verweigert? Im Zweifelsfalle kann der AG seinen Vertrag nicht einhalten was zu Annahmeverzug führt. NB: Die ArbG haben zwar die Mitbestimmung bei der AZ von TZ-Kräften nur für den Fall eines kollektiven Tatbestandes bejaht, aber wenn der hier nicht gegeben ist, dann weiß ich auch nicht mehr....
- Hätte der AG das mitteilen müssen - Da bin ich zu 100% bei Petrus: Eindeutig ja. Ob es letztendlich relevant für §99 ist lasse ich offen. Da es aber eindeutig ein Problem mit der Schichteinteilung und der BV Arbeitszeit geben wird, kann der AG diese relevante Information letztendlich nicht zurückhalten. Insofern ist das Beteiligungsverfahren nicht ordentlich durchgeführt. Sofern Ihr noch nicht beschlossen habt würde ich das Verfahren an den AG zurückweisen ("... Nach unseren Informationen ... unvollständige Information ... bitte um weitere Information ... Frist nach §99 ist nicht in Gang gesetzt") Ansonsten Eure Rechten nach §87 wahrnehmen.
BTW: Das Urteil klärt die Frage ob der BR nach §99 darüber mitzubestimmen hat, wenn ein AN von Wechselschicht in die Normalschicht umbesetzt werden soll. Darum geht es cassy aber gar nicht. Insofern sind zwar die Details des Urteils sehr interessant (insbesondere was die Mitbestimmung nach §87 angeht "... hat der Betriebsrat mitzubestimmen ... welche Arbeitnehmer in welcher Schicht arbeiten sollen sowie darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Arbeitnehmer von der einen Schicht in eine andere Schicht wechseln sollen" DAS trifft doch wie die Faust aufs Auge!), aber hier im Leitsatz nicht treffend. IMHO gibt es an dem in Frage kommenden Arbeitsplatz aber keine "Normalschicht", d.h. per BV vereinbartes Arbeitzeitmodell OHNE Wechselschicht, sonst würde sich die Frage von cassy nicht stellen (Beachte die Formulierung unter Punkt 3 des Einigungsstellenspruchs im Urteil). (@DJ: Ich weiß, das Du das auch nicht gemeint hast sondern auf Details der Urteilsbegründung abstellst....)
Erstellt am 15.09.2009 um 10:51 Uhr von DonJohnson
@rkoch
*(@DJ: Ich weiß, das Du das auch nicht gemeint hast sondern auf Details der Urteilsbegründung abstellst....)*
Ja, genau. Dass das zwei unterschiedliche Fälle sind ist unbestritten...
Eine Benachteiligung der anderen AN kann ich hier noch immer nciht erkennen. Es kommt mir so vor, als ob hier ein zusätzlicher Arbeitsplatz geschaffen wird. Somit ist es nciht zwangläufig so, dass die anderen hierdurch anders arbeiten oder benachteiligt werden...
Erstellt am 15.09.2009 um 15:00 Uhr von rkoch
DJ, auch wirklich eine gute Frage: Wird hier jemand zusätzlich eingestellt? In diesem Fall kann es ja sogar sein, das sich am restlichen Schichtsystem nichts ändert. Insofern könnte man als BR auch einfach akzeptieren das hier jemand das große Los gezogen hat. Man sieht wieder, ohne die Details zu kennen ist alles nur Kaffeesatzleserei.
BTW: Mir ist grad in meinem Beitrag ein Lapsus aufgefallen. In der 4. Zeile sollte natürlich "NICHT beugen" stehen. Hab ich ausgebessert.
Erstellt am 15.09.2009 um 19:50 Uhr von cassy
allen die geantwortet haben einen lieben dank.
nein,zusätzlich wird die kollegin nicht eingestellt,wir sind eh zu wenig da fachkräftemangel usw. es ändert sich auch am schichtsystem nichts, alle arbeiten drei schichten nur die neue kollegin soll lediglich früh arbeiten da sie ein kleines kind hat.
cassy
Erstellt am 15.09.2009 um 19:55 Uhr von DonJohnson
@cassy
Das verstehe ich nciht. Ist einer gegangen und diese Person soll dafür eingestellt werden? So hört es sich an.
Wenn dem aber nciht so ist, hat der AG vielleicht den Arbeitskräftenmangel erkannt und will deshalb diese Person einstellen...
Was genau ist es jetzt?
Erstellt am 15.09.2009 um 20:28 Uhr von Lotte
cassy,
wäre es organisatorisch möglich, dass alle KollegInnen mit kleinen Kindern im Frühdienst arbeiten?
Verstehe im Moment noch nicht, warum Ihr nicht Eure Rechte aus § 87 (1) Nr. 2 nutzen wollt? Da braucht Ihr doch jetzt bei der Einstellung noch gar nicht handeln? Zumal es sich ja nur um ein Gerücht handelt....
Erstellt am 16.09.2009 um 15:08 Uhr von cassy
hallo, ja es ist ein ma gegangen und dafür soll die kollegin eingestellt werden. nein , es ist nicht möglich das alle mit kleinen kindern nur frühdienst machen.wäre schön aber nicht umsetzbar
cassy