Erstellt am 12.09.2009 um 08:29 Uhr von Uranos
okiscorpion
ich denke nicht das dies für eine erfolgreiche ausserordentliche Kündigung ausreicht.
Jetzt wird hier zwar gleich der ein oder andere ...
In diesen Fällen wird allerdings normalerweise erst die Schlichtungsstelle der IHK angerufen.
Erstellt am 12.09.2009 um 10:38 Uhr von Lotte
Uranos,
"Jetzt wird hier zwar gleich der ein oder andere ..."
die Frage von okiscorpion beantworten? ;-))
"...soviel ich weiss dürfte er gar nicht mehr beschäftigt werden,nach man ihm gekündigt hat oder?"
okiscorpion,
bei "normalen AN" gilt eine Beschäftigung ohne AV als unbefristeter AV. Das könnte ein Richter nach einer fristlosen Kündigung mit Weiterbeschäftigung natürlich so auslegen. Ob ein Richter auch bei einem Azubi zu dieser Auslegung kommt, können wir hier nur vermuten. Normal ist es jedenfalls nicht, nach einer fristlosen Kündigung weiterzuarbeiten und ein Punkt für den Azubi im KSchProzess sollte es auf jeden Fall sein.
Erstellt am 12.09.2009 um 11:01 Uhr von Uranos
Lotte
Ne , auf den Neuling einschlagen;-)
Erstellt am 12.09.2009 um 11:16 Uhr von Lotte
Uranos,
hier ist es anders: Erstmal muss man beweisen, dass man wirklich ein Neuling ist. Vorher nehmen die meisten an, dass man es sich um einen "Alten" im neuen Gewand handelt...;-))
Ich in Deinem Fall auch.
Erstellt am 12.09.2009 um 11:22 Uhr von Uranos
Lotte
Ihr seid ja niedlich.
Nehmen wir mal an , ich würde es in Erwägung ziehen. Wie würde das ablaufen? Welche Möglichkeiten bieten sich? Oder ist das ein ganz persönlicher Wunsch?
Erstellt am 12.09.2009 um 11:25 Uhr von Lotte
Uranos,
das "Beweisen" meinst Du? Das geht nicht von Dir aus. An den Antworten erkennt man/frau es. Also ist mit "in Erwägung ziehen" leider nichts...;-)))
Ein persönlicher Wunsch? Von mir? Wüsste nicht warum?
Erstellt am 12.09.2009 um 11:36 Uhr von Uranos
Ach , das ist äußerst interessant.
Ihr vermutet etwas und obwohl eventuelle Annahmen nicht verifizierbar sind , werden sie zu Fakten.
Erstellt am 12.09.2009 um 11:44 Uhr von Lotte
Uranos,
das nennt man dann Indizienprozess... ;-)))))
Erstellt am 12.09.2009 um 11:51 Uhr von Peanuts
""...soviel ich weiss dürfte er gar nicht mehr beschäftigt werden,nach man ihm gekündigt hat oder?""
War dieser Umstand dem AG oder einer ansonsten vertretungsberechtigten Person bekannt?
Erstellt am 12.09.2009 um 12:01 Uhr von Uranos
Lotte
Wie sieht es mit Stellungnahmen und Beweismitteln aus?
Erstellt am 12.09.2009 um 13:31 Uhr von Lotte
Uranos,
ich werde Gutachter befragen...;-))
Erstellt am 12.09.2009 um 13:33 Uhr von Uranos
Dann kannst du ja mich fragen.
Mache dir auch einen netten Preis;-)
Erstellt am 12.09.2009 um 13:49 Uhr von SuzieQ
Uranos, bedenke, Kronos wird kommen!!!
Erstellt am 12.09.2009 um 14:21 Uhr von Uranos
Erstellt am 12.09.2009 um 14:28 Uhr von SuzieQ
Der belgische Brocken wetzt schon die Sichel.
Erstellt am 12.09.2009 um 14:31 Uhr von Uranos
Dieses mal bin ich vorbereitet!
Erstellt am 14.09.2009 um 09:52 Uhr von rkoch
Ich möchte mal nochmal auf Lottes Antwort 2 eingehen:
> bei "normalen AN" gilt eine Beschäftigung ohne AV als unbefristeter AV. Das könnte ein Richter nach einer fristlosen Kündigung mit Weiterbeschäftigung natürlich so auslegen.
Lotte hat grundsätzlich Recht, im Detail aber zu unspezifisch (unnormale AN gibt es nicht):
Schauen wir uns die Sache genau an:
Am 25.08.09 endet das Ausbildungsverhältnis wegen außerordentlicher Kündigung.
Was ist der Junge am 26.08.09? Arbeitslos, ohne Arbeitsvertrag, ohne Ausbildungsvertrag. Die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses nach schriftlicher Kündigung ist IMO nicht vorgesehen, außer der AG zieht seine Kündigung zurück, was er nicht getan hat.
Am 26.08.09 kommt er als Arbeitsloser zur Arbeit als wäre nichts geschehen und niemand hindert ihn daran. Was passiert?
AG und AN schließen per kongruentes Handeln einen neuen Arbeitsvertrag! Daran ändert auch nichts, das er zum Lehrarbeitsplatz (der in diesem Fall sowieso identisch mit einem regulären Arbeitsplatz sein sollte) gekommen ist oder das er vorher Lehrling war. Da befristete Arbeitsverträge immer vorher schriftlich formuliert werden müssen ist dieses Arbeitsverhältnis unbefristet.
So - jetzt wirds spannend. Nach dem 28.08.09 geht der AN nicht mehr zur Arbeit. Wird dadurch das Arbeitsverhältnis aufgelöst? Alle Arbeitsverträge bedürfen der schriftlichen Kündigung! Also NEIN, das Arbeitsverhältnis besteht nach wie vor, ruht aber im beiderseitigen Einvernehmen .....
So - jetzt wirds ganz spannend. Was ist wenn der Arbeitgeber nicht mehr an dieses ruhende Arbeitsverhältnis denkt? Wird dadurch die Frist aus §1 KSchG ausgesetzt? Nein. Also warten bis 6 Monate rum sind und dann auf Arbeit gehen :-) ab dann Bedarf das Arbeitsverhältnis eines Grundes zur Kündigung.
Ich liiiiiebe deutsches Vertragsrecht.
Reden wir mal Tacheles: Ich glaube selbst nicht daran, das die obige Rechtslage letztendlich so gelebt wird. Aber so ist es nunmal. Wenn der Junge das obige gerichtlich prüfen lassen würde, würde er IMHO Recht bekommen. Allerdings wäre die Konsequenz im Moment die Kündigung ohne Grund nach KSchG.
> und ein Punkt für den Azubi im KSchProzess sollte es auf jeden Fall sein.
Das glaube ich wiederum nicht !! Das der Junge jetzt rein rechtlich einen neuen Arbeitsvertrag hat, macht u.U. den KSchProzess mangels Masse gegenstandslos. Allerdings könnte (!) es auch einfach Belanglos sein, da es in dem Fall unkritisch ist wenn das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst war. Dann hat er rechtlich gesehen einfach seine Lehre über den Kündigungstermin hinaus fortgesetzt. Ich könnte mir nicht vorstellen, mit welcher Begründung sich das positiv auf den Prozess auswirken sollte.
Erstellt am 14.09.2009 um 12:07 Uhr von Lotte
rkoch,
nach meinem Dafürhalten ist es ein Punkt im KSchProzess, weil bei einer fristlosen Kündigung zum Ausdruck gebracht wird, dass es für den AG unzumutbar ist, das AV über den Kü Zeitpunkt hinaus fortzusetzen. Das scheint ja hier nicht der Fall zu sein.
Erstellt am 14.09.2009 um 12:44 Uhr von rkoch
@Lotte
Der Argumentation kann ich mich nicht verschließen :-) Vor dem Hintergrund der Definition der außerordentlichen Kündigung hast Du 100% Recht.