Hebelt ein Arbeitsvertrag eine Betriebsvereinbarung aus?
Kann eine Betriebsvereinbarung zur Unkündbarkeit nach langer Betriebszugehörigkeit durch einen individuellen Arbeitsvertrag für den Arbeitnehmer für nicht gültig erklärt werden? Und wie kann ich als Betriebsrat darauf angemessen reagieren?
Community-Antworten (8)
08.09.2009 um 17:15 Uhr
In §77(4) BetrVG steht die Antwort. Ihr weist ArbN + ArbGeb schriftlich auf die Gesetzeslage hin.
08.09.2009 um 18:06 Uhr
vielleicht ist die BV ja gar nicht gültig.... gibt es evtl eine Kollission mit einem TV?
08.09.2009 um 18:47 Uhr
@liebermann: Der TV enthält in der Regel eine Öffnungsklausel, z.B. in Folgender Form: "Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen des Urlaubs aus dem Arbeitsverhältnis. Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen können – auch in Einzelteilen – nicht zu Ungunsten des Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen." (aus §1 Urlaubsabkommen zum ERA-TV NwNb)
08.09.2009 um 19:13 Uhr
TV enthalten viele Regelungen und sehr häufig eben keine Öffnungsklauseln. Es halt immer drauf an...
Nachdem das Günstigkeitsprinzip ja nicht zwischen BV und TV gilt ist aber eine genaue Betrachtung schon wichtig
08.09.2009 um 21:45 Uhr
Sorry ihr beiden, aber ich raffe die Frage nciht!!!
Wie jetzt, der AG setzt seinen Otto unter einer BV, die nach so und so viel Jahren eine Unkündbarkeit bringt? Nun, da ich an Grims Märchen nicht glaube, würde ich sehr gerne den Kontext lesen ;-)
09.09.2009 um 11:01 Uhr
@DJ:
Ich denke das derartige BV in TV-losen Betrieben in Anlehnung an geltende TV durchaus nicht unüblich sind. Von Seminarkollegen kenne ich derartige BVs schon. Ob diese BVs dann tatsächlich wirksam sind konnte auch auf den entsprechenden Seminaren nicht geklärt werden. Es ist u.U. anzuzweifeln, aber wie liebermann schon gesagt hat: Es kommt darauf an.
Einige AG schließen derartige BVs anscheinend ab um seine AN davon abzuhalten über Tarifbindung nachzudenken, wohl wissend, das die BVs im Zweifelsfalle wertlos sind.
09.09.2009 um 16:23 Uhr
Naja, ich denke, auch in Tarifverträgen ist es nicht unüblich, für bestimmte AN betriebsbedingste Kündigungen auszuschließen:
- Früher gab's im Öffentlichen Dienst nach 15 Jahren die Unkündbarkeit (k.A., wie das nun im TVÖD ist);
- im Metallbereich Nordwürttemberg/Nordbaden gibts die ab 53 Jahren: "Einem Beschäftigten, der das 53., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat und dem Betrieb mindestens drei Jahre angehört, kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für eine Änderungskündigung." (§4 MTV ERA NwNb)
Und die Öffnungsklausel für BV gibts auch bei Kündigungsregelungen im TV, nicht nur bei Urlaub (Da hab ich versehentlich den falschen TV erwischt ;-) Sorry.): "Der Tarifvertrag regelt die Mindestbedingungen der Arbeitsverhältnisse. Ergänzende Bestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart werden. Derartige Bestimmungen können – auch in Einzelteilen – nicht zuungunsten von Beschäftigten vom Tarifvertrag abweichen." (§1 MTV ERA NwNb)
Und bis zum Beweis des Gegenteils gehe ich davon aus, dass die Elektro-Metaller im ehemaligen Bundesland Württemberg-Baden nicht auf einer Insel der Glückseligen leben.
Bevor man also von "Grimms Märchen" oder "Tarifvorbehalt" redet, sollte man erstmal in den entsprechenden TV gucken, der bei kidock zur Anwendung käme. Und wenn man von der Gültigkeit der BV ausgeht, gilt §77(4) BetrVG.
09.09.2009 um 17:42 Uhr
@Petrus
Wenn Du Metaller bist schau doch mal im Tarifindex vom extranet rein. Die von Dir erwähnte Generalklausel hab ich nur in den Tarifverträgen Baden-Würtembergs gefunden, sonst nirgends. Also z.B. der MTV M+E Bayern sieht eine derartige Generalöffnungsklausel nicht vor. Schätze Dich also als Glücksselig (wenn Du eine derartige Verantwortung für den BR als solches ansiehst). Insofern kann auch von den Kündigungsfristen (§8 2.) nicht per BV abgewichen werden. Es gibt also derartige Einschränkungen. Was kidocks BV angeht könnte sie unwirksam sein, wenn sein Betrieb im Bereich M+E außerhalb BW angesiedelt ist.
Das Unkündbarkeitsklausen in TV üblich sind hat glaub ich auch keiner angezweifelt. Bezieht sich übrigens auch nicht nur auf betriebsbedingte Kündigungen.
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