Erstellt am 04.09.2009 um 14:34 Uhr von waschbär
@monti,
Das Kind ist im Brunnen !
Das BRM hätte sagen MÜSSEN > Ich bin nicht emfänger > Da steht AN den Betriebsrat und dessen Poststelle ist nun mal der BRV !
Aber das alles hilft nichts Post wurde angenommen DUMMHEIT und unwissenheit Schütz vor Frist aus lauf nicht.
Willkommen im Club der Arsch gedudellten. :((((((
Erstellt am 04.09.2009 um 14:41 Uhr von Immie
@monti
Nein, aus diesem Grund nicht.
Erstellt am 04.09.2009 um 14:45 Uhr von Peanuts
"Wenn nicht kann man dann aus diesem Grund die Kündigung verweigern?"
Die Kündigung verweigern kann der BR sowieso nicht.
Es sind übrigens 2 Fristen zu beachten ...
Erstellt am 04.09.2009 um 14:46 Uhr von DonJohnson
Fellknäul
Nee, so sehe ich das nicht. Je nachdem was eine eventuelle GO des Gremiums aussagt, halte ich das Schreiben im günstigsten Fall noch nicht als "im Machtbereich des BRV" zugestellt. Weiterhin müßte man sehen, ob in diesem Schichtbetrieb nciht vielleicht die Überreichung außerhalb der "Geschäftszeit" des Gremiums TEvonstatten ging. Das könnte durchaus Einfluß auf Beginn und Ende der Frist haben.
Dummheit ist sowas noch nciht zwangsläufig. Ein BRM ist hierbei nicht verpflichtet, den AG auf Formfehler hinzuweisen (im Gegensatz zum 99er).
Erstellt am 04.09.2009 um 16:10 Uhr von Peanuts
"Je nachdem was eine eventuelle GO des Gremiums aussagt, halte ich das Schreiben im günstigsten Fall noch nicht als "im Machtbereich des BRV" zugestellt. "
Den AG muss es doch nun gar nicht interessieren, wie sich ein Gremium per GO organisiert hat.
"Weiterhin müßte man sehen, ob in diesem Schichtbetrieb nciht vielleicht die Überreichung außerhalb der "Geschäftszeit" des Gremiums TEvonstatten ging. Das könnte durchaus Einfluß auf Beginn und Ende der Frist haben."
*Angenommen die "Geschäftszeiten" dieses Gremiums wären nur Mo, Mi, Fr von 10-12 Uhr ...*
Und nu?
Wenn schon, müsste auf die betriebsübliche Arbeitszeit abgestellt werden, in welcher die Mehrzahl der KollegInnen anwesend ist.
Ich halte die Diskussion allerdings für müßig. Im Interesse des Kollegen, sollte man davon ausgehen, dass die Anhörungsfristen bereits laufen. Und vor allem drei Tage sind verdammt schnell um ...
Erstellt am 04.09.2009 um 16:29 Uhr von DonJohnson
@Peanuts
*Den AG muss es doch nun gar nicht interessieren, wie sich ein Gremium per GO organisiert hat.*
Das sehe ich durchaus anders, da in diesem Fall der, der das Begehren des AG entgegen genommen hat, durchaus in Abwesenheit des BRV und seines Stellis per GO dazu berechtigt ist. Für Anfang und Ende der Frist ist das somit relevant!
*Angenommen die "Geschäftszeiten" dieses Gremiums wären nur Mo, Mi, Fr von 10-12 Uhr ...*
*Wenn schon, müsste auf die betriebsübliche Arbeitszeit abgestellt werden, in welcher die Mehrzahl der KollegInnen anwesend ist. *
Jepp, in der Regel ist es ja so, nur kann ich aus der Fragestellung nciht erkennen, ob das hier der Fall war. Eher sogar im Gegenteil, da (zumindest in unserem Betrieb) die "Frühschicht" am stärksten besetzt ist, und ich denke, in den meisten Betrieben ist das der Fall...
*Ich halte die Diskussion allerdings für müßig. Im Interesse des Kollegen, sollte man davon ausgehen, dass die Anhörungsfristen bereits laufen. Und vor allem drei Tage sind verdammt schnell um ...*
Und genau aus diesem Grund halte ich die Diskussion über Beginn der Frist durchaus für relevant. Ich beziehe mich ncihteinmal auf die Frist die der AG hat um eine außerordentliche Kündigung überhaupt aussprechen zu können. Und gerade weil drei Tage schnell um sind ist es doch um so wichtiger, dem AG am Montag mitteilen zu können, dass sein Begehren beim Gremium eingegangen ist, und die Frist dann am Donnerstag endet, oder nicht?
Immer mit Beachtung der zuvor getätigten Aussagen von mir...
Erstellt am 04.09.2009 um 16:52 Uhr von Peanuts
"Und genau aus diesem Grund halte ich die Diskussion über Beginn der Frist durchaus für relevant. "
Dann wünsche ich noch viel Spaß ...
Vor allem dann, wenn BR und AG womöglich unterschiedlicher Meinung sind und die Stellungnahme des BRs den AG just an dem Tag erreicht, an welchem dieser AN seine fristlose Kündigung bereits in Händen hält ...
Übrigens pflegen Arbeitsrichter in solchen Fällen zu urteilen, dass "Fehler im Verantwortungsbereich des Betriebsrats grundsätzlich nicht dem Arbeitgeber zuzurechnen sind. Eine Ausnahme kann dann gelten, wenn erkennbar keine Stellungnahme des Betriebsrates, sondern lediglich die Äußerung eines Mitglieds vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler selbst veranlasst hat."
Erstellt am 04.09.2009 um 17:18 Uhr von DonJohnson
@Peanuts
Und genau darauf wollte ich hinaus.
Meiner Meinung nach wäre die Anhörung somit nciht gegeben. Ich gebe dir Recht, dass es dann am Richter liegt, wie er entscheidet. Von einem Vorsitzenden Richter des LAG wurde eine solche Vorgehensweise für einen BR durchaus empfohlen ;-)))
Erstellt am 05.09.2009 um 17:58 Uhr von peanuts
"Und genau darauf wollte ich hinaus."
Es ist nicht nachvollziehbar, worauf Du hinaus wolltest.
"Meiner Meinung nach wäre die Anhörung somit nciht gegeben. "
Die Anhörung wurde dem BR zweifelsfrei schriftlich übergeben.
"Von einem Vorsitzenden Richter des LAG wurde eine solche Vorgehensweise für einen BR durchaus empfohlen"
Welche Vorgehensweise?