Erstellt am 07.08.2009 um 16:48 Uhr von SuzieQ
@Koddi,
soweit eine arbeits- oder tarifvertragliche Vereinbarung fehlt, bestimmt sich die Vergütung nach § 612 BGB.
Erstellt am 07.08.2009 um 16:59 Uhr von Koddi
Vielen Dank ! Leider verstehe ich den Text nicht :-(
Was würde das in meinem Fall bedeuten? Dass ich nur die tatsächliche Arbeitszeiot bezahlt bekommen würde und nicht mindestens 3 Stunden?
Erstellt am 07.08.2009 um 17:11 Uhr von SuzieQ
Koddi, du mußt prüfen, ob ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung besteht und ob da etwas über Rufbereitschaft geregelt ist.
Sonst solltest du vielleicht mal mit deinem Chef reden, ob er etwas tiefer in die tasche greift.
Erstellt am 07.08.2009 um 17:14 Uhr von Koddi
Ah. ok. Verstehe. Wir habe keine Tarifvertrag und unseren Betriebsrat gibt es erst seit einem halben Jahr. Die BV hiefür existiert nicht. Also habe ich auch keinen Anspruch, richtig?
Kann der BR auf eine BV hierzu bestehen, auch wenn es die letzten 10 Jahre ohne BV gelaufen ist und dann diese üblichen 3 Stunden verhandeln?
Erstellt am 07.08.2009 um 17:28 Uhr von nicoline
@Koddi
Möglich, dass Dir das jemand erzählt hat, auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT Anwendung fand. Diese Regelung gilt nicht grundsätzlich oder üblich für jeden Rufbereitschaftsdienst
§ 15 BAT Abs. 6b
Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt. Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
Erstellt am 07.08.2009 um 17:31 Uhr von SuzieQ
Koddi, die Möglichkeit besteht.
Erstellt am 07.08.2009 um 17:34 Uhr von Koddi