Erstellt am 04.08.2009 um 13:43 Uhr von Karre
Sicher ist der BR dort voll in der Mitbestimmung. Die Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit ist nach § 87 Abs.1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtig. D.h., der BR bestimmt über das "Ob", "Wann" und "Wie" mit. Daher ist das Thema Kurzarbeit sogar Einigungsstellen fähig.
Erstellt am 04.08.2009 um 14:10 Uhr von Rapper
Euer AG muß mit Euch eine BV zur Kurzarbeit abschließen, ansonsten wird das Arbeitsamt den Antrag auf Kurzarbeit ablehnen. Die BV könnt ihr natürlich mit euren Vorstellungen ausfüllen, so das niemand von den AN benachteiligt wird. Mustervereinbahrungen dazu gibt es im Netz bzw. bei eurer GEW.
Ansonsten gilt das, was Karre geschrieben hat. Ohne eure Mitbestimmung läuft da nichts.
Erstellt am 04.08.2009 um 14:11 Uhr von DeWalt
Wie Karre schon sagte hast du überall, also bei der Einführung und Durchführung der Kurzarbeit, mitzubestimmen. Du solltest auf jeden Fall an einer BV arbeiten in der geregelt ist wie die Kurzarbeit durchgeführt wird. Also wieviel Kurzarbeit pro Monat, ganze Tage oder ein paar Stunden pro Tag, Ankündigungsfristen oder generelle langfristige Festlegung, was ist mit Urlaub während der Kurzarbeit u.s.w.
Ganz wichtig ist auf jeden FAll, das in der BV verankert ist keine betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit. Eine BV ohne diese Bedingung ist sehr schlecht. Denn die Kurzarbeit dient ja genau diesem Zweck, also muss es auch ein Teil dieser BV sein.
Erstellt am 04.08.2009 um 14:21 Uhr von Kubkug
Es muss ein Antrag bei der Agentur für Arbeit gestellt (und genehmigt worden sein), der schon mindestens die Unterschrift der Kenntnisnahme durch den BR enthalten muss.
Die Genehmigung selbst wird nur mit einer existierenden Betriebsvereinbarung (in der ihr mind. die oben genannten Punkte geregelt haben solltet), erteilt. Diese kann 'unter Vorbehalt' erteilt werden, wenn sie nachgereicht werden soll.
Fragt euren AG mal nach diesem Antrag bzw. eurer Unterschrift dort.
Und dann Recherche. BR-Wiki Checkliste und Beispielvereinbarungen können sehr hilfreich sein (gibt es diverse im Netz).
Ausserdem finde ich, dass ihr euch über die ungefähren Nettoverluste der Betroffenen schlau machen solltet (es gibt diverse KUG-Rechner; und das KUG steht unter 'Progressionsvorbehalt' - der AN hat möglicherweise nicht unerheblich im Jahresausgleich nachzuzahlen).
Erstellt am 04.08.2009 um 14:23 Uhr von Karre
und noch ein Tipp: Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb ist wichtig. Gebt den Kolleginnen und Kollegen Info´s über Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld etc. Schaltet die Agentur für Arbeit mit ein. Dort gibt es Förderungsprogramme und holt Euch einen Sachverständigen (Gewerkschaft/Anwalt für Arbeitsrecht etc.), dann kriegt ihr bestimmt eine gute Betriebsvereinbarung hin. Notfalls bleibt die Einigungsstelle. Wie DeWalt schon beschrieb, wichtig ist der Ausschluss von betriebsbedingten Kündigungen während der Kurzarbeit. Sollte der Arbeitgeber die die Kurzarbeit ohne Beteiligung ds BR einführen, habt ihr auch dort rechtliche Möglichkeiten.