Erstellt am 31.07.2009 um 13:53 Uhr von pirat
@Michl,
Augenmerk auf.......
"Anders als die zusätzliche Freistellung ist die Ersatzfreistellung zu behandeln. Sofern ein freigestelltes Betriebsratsmitglied vorübergehend verhindert ist (z.B. wegen Urlaub oder Krankheit), kann nach der Rechtsprechung Anspruch auf eine Ersatzfreistellung bestehen...."
http://www.verdi-bub.de/p_tipps/basisinformationen_betriebsratsarbeit/vollfreistellung_von_betriebsratsmitgliedern/
Erstellt am 31.07.2009 um 13:54 Uhr von MonaLisa
@Michl,
"Und hätte keine Zeit für den BR."
Doch, hast du. Denn die Betriebsratstätigkeit geht vor der vertraglichen Arbeit! Das ist einfach so und vom Betriebsverfassungsgesetz, also von höchster Ebene genehmigt!
Du kannst dich während des Urlaubs vom BRV selbst freistellen.
"Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
Erstellt am 31.07.2009 um 13:56 Uhr von MonaLisa
@pirat,
"kann" Bestimmung....
Dürfte auf die Belegschaftsstärke ankommen, ob man eine volle Freistellung machen kann.
Und bei 450 Kollegen hab ich da so meine Zweifel!
Erstellt am 31.07.2009 um 14:01 Uhr von pirat
Ahoi ML
*kann* schon sein, aber...
1., ist es lesenswert und fördert u.U das Erkenntnisvermögen
2., gibt es ja noch Deinen Weg! ;-)