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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Vergütung Urlaub und Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft

Y
Ynnoc
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, eine Kollegin von uns hat auf Grund ihrer Schwangerschaft Beschäftigungsverbot(ärztlich angeordnet) und bekommt Lohnfortzahlung. Sie hat in diesem Jahr noch keinen Urlaub nehmen können und geht dann auch in Elternzeit. Kann sie sich den Urlaub geldlich vergüten lassen ? Steht ihr auch das Weihnachtsgeld zu? Bei der Berechnung der Lohnfortzahlung wird nur das Grundgehalt oder auch die Überstunden und Zeitzuschläge, Heimzulage, Besitzstand zu Grunde gelegt? Denn sie darf doch nicht benachteiligt sein, oder ? Danke und LG.

5.60506

Community-Antworten (6)

S
Solarkrieger

21.07.2009 um 11:21 Uhr

Schau mal im Mutterschutzgesetz §§ 11,13,14. Ich denk mal das könnte weiter helfen.

E
Erwin

21.07.2009 um 11:40 Uhr

@Ynnoc

Dieses ist im § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten Mutterschutzgesetz geregelt.

Das Ausbezahlen von Urlaubstagen/-ansprüchen ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.

Bundesurlaubsgesetz § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs Abs. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Interessant wäre hier die Frage, ob die EuGH-Entscheidung über Nichtverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen bei Krankheit hier zur Anwendung kommt. Denn eine Schwangerschaft ist keine Krankheit.

P
Petrus

21.07.2009 um 13:25 Uhr

@erwin: Die Nichtverfallbarkeit ist bereits gesetzlich geregelt: "Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen." "Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."

E
Erwin

21.07.2009 um 13:47 Uhr

@Petrus

Danke!

Habe es nun auch im Mutterschutzgesetz, § 17 Erholungsurlaub, gefunden

P
Petrus

21.07.2009 um 13:49 Uhr

@erwin: dazu §17 BEEG

Y
Ynnoc

21.07.2009 um 16:05 Uhr

Ich danke Euch für die schnelle AW.

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