Erstellt am 21.07.2009 um 09:21 Uhr von Solarkrieger
Schau mal im Mutterschutzgesetz §§ 11,13,14. Ich denk mal das könnte weiter helfen.
Erstellt am 21.07.2009 um 09:40 Uhr von erwin
@Ynnoc
Dieses ist im § 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten Mutterschutzgesetz geregelt.
Das Ausbezahlen von Urlaubstagen/-ansprüchen ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich.
Bundesurlaubsgesetz § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
Abs. (4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Interessant wäre hier die Frage, ob die EuGH-Entscheidung über Nichtverfallbarkeit von Urlaubsansprüchen bei Krankheit hier zur Anwendung kommt. Denn eine Schwangerschaft ist keine Krankheit.
Erstellt am 21.07.2009 um 11:25 Uhr von Petrus
@erwin:
Die Nichtverfallbarkeit ist bereits gesetzlich geregelt:
"Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten. Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie nach Ablauf der Fristen den Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen."
"Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren."
Erstellt am 21.07.2009 um 11:47 Uhr von erwin
@Petrus
Danke!
Habe es nun auch im Mutterschutzgesetz, § 17 Erholungsurlaub, gefunden
Erstellt am 21.07.2009 um 11:49 Uhr von Petrus
Erstellt am 21.07.2009 um 14:05 Uhr von Ynnoc
Ich danke Euch für die schnelle AW.