Erstellt am 01.07.2009 um 08:05 Uhr von Petrus
"Das machen schon andere Firmen so" stimmt sicherlich.
Genauso, wie es Supermärkte gibt, die ihre MA illegal per Kamera überwachen. Darf euer Chef das dann auch?
Andere Firmen zahlen Hungerlöhne - da hat euer Chef noch Sparpotenzial ;-)
Wenn ihr eine BV zum Thema habt, gilt diese. Er darf sie gern kündigen und eine neue verhandeln. Da das Thema mE aber unter § 87(1) Nr.10 BetrVG fällt, gelten die Regelungen dieser BV bis zum Abschluss einer neuen bzw. dem Spruch der E-Stelle weiter...
"Normalerweise" hat euer neuer Chef (je nach Gestaltung des ArbVetr) nicht unrecht, dass Reisezeiten keine Arbeitszeiten sind. ABER:
In eurem Betrieb wurde in der Vergangenheit der Entlohnungsgrundsatz aufgestellt und in Form einer BV schriftlich fixiert, dass Reisezeit in vollem Umfang wie Arbeitszeit bezahlt wird. Und die Änderung dieses Grundsatzes unterliegt der vollen Mitbestimmung.
Erstellt am 01.07.2009 um 08:23 Uhr von Schmusezecke
Hey Petrus
es ist mir schon klar, daß die BV gilt und nichts anderes.
Mich persönlich hat es nur Interessiert, ob es in anderen Firmen so üblich ist oder nicht.
Erstellt am 01.07.2009 um 08:46 Uhr von ridgeback
@Schmusezecke,
das Thema führt in vielen Unternehmen zum Streit. Das BAG ist der Meinung: Trifft der Arbeitgeber keine Regelung und sehen auch die einschlägigen Kollektivvereinbarungen nichts anderes vor, ist stets diejenige Reisezeit zu vergüten, die in die reguläre werktägliche Arbeitszeit fällt. Reisezeiten, die über die reguläre Arbeitzeit hinausgehen, sind nur dann vergütungspflichtig, wenn eine Vergütung „den Umständen nach“ zu erwarten ist. Dies folgt aus § 612 I BGB. In jedem Einzelfall ist gesondert zu prüfen, ob die durch die Reise erbrachte Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.