Erstellt am 11.06.2009 um 23:13 Uhr von Kölner
@juppi
Den BRV würde ich als Teilnehmer bei einem solchen Gespräch ablehnen und mir ein anderes BRM hinzuziehen.
So einfach geht das...
Erstellt am 12.06.2009 um 00:05 Uhr von juppi
Danke Kölner für deine promte Antwort. Aber es handelt sich um den BR-Vorsitzenden ( eine Person, die stets in Personalunion handelt, alle anderen Mitglieder sind leider nur uninformierte Mitläufer) Da die Geschäftsleitung den BR-Vorsitzenden persönlich eingeladen hat, kann ich diesen kaum ausladen. Mein Problem bleibt: Gehört es nicht zu den Verpflichtungen nach dem BetrVg, dass der BR in erster Linie als Anwalt des Arbeitnehmer tätig sein sollte und mir die Anfrage hinsichtlich des Gesprächsinhaltes beantworten müßte.Wie wird dies gesehen und rechtlich beurteilt? Für alle Hilfen herzlichen Dank
Erstellt am 12.06.2009 um 08:02 Uhr von pitsieben
Hallo juppi,
wenn der BRV vom AG eingeladen worden ist, kannst Du ein anderes BRM hinzuziehen, wie Kölner schon schrieb.
Wenn ein AN zu einen Gespräch mit der Betriebsleitung eingelasden wird, muss man damit rechnen, dass es um Probleme mit dem Arbeitsverhältnis geht.
Ich würde mir erstmal die Gründe beim Gespräch anhören und dann entscheiden, ob ich darauf antworte oder der BL sagen, die angeführten Probleme muss ich erst mit meinem Anwalt besprechen, bevor ich darauf antworte.
Das von mir hinzugezogene BRM benenne ich dann als Zeugen des Gespräches.