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BR-Mitglied

L
Linessi
Jun 2020 bearbeitet

Guten Abend zusammen,

wir haben bei uns ein BR-Mitglied, dass warscheinlich keine Lust mehr auf Betriebsratsarbeit hat. ? Er besucht fast keine BR-Sitzung mehr. Grund: Keine Vertretung Er ist im AUG Ausschuss gewählt, auch hier untätig. Bei Gesprächen mit der GF ist er dabei, aber zwischenzeitlich unterwegs.? (Zur Sitzungda und vor GF Treffen mal kurz weg, dann wieder dabei)? Er verlangt, dass der AG tätig wird um Ihn freizustellen für die Sitzung. AG ist es egal, da der BR dadurch geschwächt wird weil wir es zulassen. Was können wir tun? Danke

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Community-Antworten (3)

C
celestro

05.06.2020 um 00:34 Uhr

Der AG hat dafür zu sorgen, das er zur Sitzung gehen kann ... selbstverständlich. Klingt nach: Ihr solltet Euch für den Kollegen einsetzen und dem AG seine Pflichten vor Augen führen.

S
seehas

05.06.2020 um 09:29 Uhr

Hat der Kollege wirklich keine Lust auf BR Arbeit oder ist er mit Arbeit so eingedeckt, dass er nicht weiß wie er das schaffen soll wenn er auch noch Zeit für BR Arbeit benötigt. Ist das erstere der Fall, dann solltet ihr das Gespräch mit ihm suchen und in den AUG Ausschuss jemand anderes wählen, der seine Aufgabe ernst nimmt. Ist das zweite der Fall, dann müsst ihr mit der GF sprechen. Wird ein BR so mit Arbeit zugemüllt, dass er seiner BR Arbeit nicht richtig nachgehen kann, so ist das Behinderung der BR Arbeit. Das gleiche gilt, wenn für vorher angekündigte Termine keine Vertretung eingeplant ist.

C
Challenger

05.06.2020 um 18:24 Uhr

BUNDESARBEITSGERICHT Beschluss vom 15.10.2014, 7 ABR 74/12 32 aa) Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Das Verbot der Störung und der Behinderung der Betriebsratstätigkeit richtet sich nicht nur gegen den Arbeitgeber und die für ihn handelnden Personen, sondern es besteht gegenüber jedermann; es richtet sich also auch gegen außerbetriebliche Personen und Stellen


BAG, Beschluß vom 27.6.1990 - 7 ABR 43/89 -

Arbeitsentlastung wegen Betriebsratstätigkeit

Leitsatz:

Die Freistellungspflicht des Arbeitgebers nach § 37 Abs. 2 BetrVG erschöpft sich nicht darin, den Betriebsratsmitgliedern die zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderliche freie Zeit zu gewähren. Auch bei der Zuteilung des Arbeitspensums muß der Arbeitgeber auf die Inanspruchnahme des Betriebsratsmitglieds durch Betriebsratstätigkeit während der Arbeitszeit angemessen Rücksicht nehmen.

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